1. | Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten versandte elektronische Post geht einem Unternehmer im Regelfall nicht sogleich mit Beginn der Geschäftszeiten des nächsten Arbeitstages zu. |
2. | Ob bei einem kleineren Unternehmen mit der Kenntnisnahme zur Unzeit eingegangener elektronischer Post im Laufe des nächsten Geschäftstages, im Laufe des Vormittags des nächsten Geschäftstages oder eine bestimmte Zeit nach Beginn der Geschäftszeiten des nächsten Geschäftstages gerechnet werden kann, bleibt offen. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 881 Euro zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere 15 Euro zu zahlen.
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die Klage abzuweisen.
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