Landgericht Hamburg Urteil vom 15.11.2004 - 328 S 24/04 - Die automatische Bestellbestätigung aufgrund der Eingabe des Käufers ist keine vertragliche Annahmeerklärung
LG Hamburg v. 15.11.2004: Die automatische Bestellbestätigung ist keine vertragliche Annahmeerklärung, weil es sich nicht um eine Willenserklärung handelt
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 15.11.2004 - 328 S 24/04) hat entschieden:
Die Bestellbestätigung, die automatisch aufgrund der Eingabe des Käufers als Bestätigung des Eingangs zustande kommt, ist keine vertragliche Annahmeerklärung, weil es sich nicht um eine Willenserklärung handelt.
"... Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übereignung der streitigen NOKIA Handys Zug um Zug gegen Zahlung von 29,90 €. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist zwischen den Parteien ein entsprechender Kaufvertrag nicht zustande gekommen. Es fehlt bereits an einer Annahmeerklärung der Beklagten. Die Bestellbestätigung, die als Anlage K 2 zur Akte gereicht worden ist, stellt keine Annahme des Angebots dar. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um eine Willensäußerung der Beklagten, sondern um eine aufgrund der Eingabe des Klägers automatisch erstellte Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese erfolgte ersichtlich, um der gesetzlichen Verpflichtung, die sich aus § 312 e Abs. 1 Ziff. 3 BGB ergibt, nachzukommen. Zudem spricht auch der Wortlaut gegen eine Annahmeerklärung. Mit der Bestellbestätigung wurde lediglich mitgeteilt, dass die Bestellung aufgenommen worden ist. ..."