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OLG Düsseldorf Urteil vom 19.05.2016 - I-16 U 72/15 - Lieferanspruch bei fehlerhafter Preisauszeichnung in einem Online-Shop
OLG Düsseldorf v. 19.05.2016: Lieferanspruch bei fehlerhafter Preisauszeichnung in einem Online-Shop
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.05.2016 - I-16 U 72/15) hat entschieden:
- Ob eine per Email dem Kunden übersandte automatische Antwort neben der Wissenserklärung des § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB zugleich auch eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung beinhaltet, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
- Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische Email, die eine Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
- Die in einer Wissenserklärung nach § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB enthaltene Erklärung "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten." lässt im Rahmen der Auslegung regelmäßig den Schluss zu, dass damit zugleich eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung abgegeben ist (anders OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Juni 2009, 14 U 622/09, MMR 2010, 31; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 12. Juni 2008 und 4. April 2008, 5 U 92/08).
- Die Anfechtung eines aufgrund einer fehlerhaften Preisauszeichnung in einem Online-Shop zu Stande gekommenen Vertrages wegen Erklärungsirrtums setzt neben der Darlegung einer ungewollten Preisangabe auch die konkrete Darlegung voraus, dass das Auseinanderfallen des inneren Willens und des äußeren Erklärungstatbestandes auf einem Fehler bei der Dateneingabe oder -weiterleitung beruht, da andernfalls auch ein nicht zur Anfechtung berechtigender Kalkulationsirrtum in Betracht kommt.
- Der über einen Online-Shop abschließende Kunde kann sich bei einem aufgrund fehlerhafter Kalkulation mit einem deutlich zu niedrigen Preis ausgezeichneten Vertragsgegenstand nach § 242 BGB jedenfalls dann nicht auf den Vertrag berufen, wenn er bei Vertragsschluss die fehlerhafte Preisangabe positiv erkannt hat und die Vertragsdurchführung für den Verkäufer schlechthin unzumutbar ist. Das bloße Erkennen der fehlerhaften Preisangabe allein reicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs hingegen nicht aus (anders OLG München, Beschluss vom 15. November 2002, 19 W 2631/02, MMR 2003, 274).
Siehe auch Die Bestätigungs-E-Mail im Onlinehandel und Anfechtung von Preisangaben im Internet
Gründe:
I.
Die Klägerin, ein im Bereich der Wärmedämmtechnik tätiges Unternehmen, verlangt von der Beklagten die Erfüllung eines zwischen den Parteien umstrittenen Kaufvertrages über 10 Generatoren der Marke M... .
Die Beklagte bot in dem von ihr betriebenen Online-Shop über das Internet benzingetriebene Generatoren der Marke M... vom Typ G-4300 IS an. Am 01.02.2014 waren diese Generatoren im Online-Shop der Beklagten zum Stückpreis von 24,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Die Klägerin hatte für ihren eigenen Geschäftsbetrieb keine Verwendung für derartige Generatoren. Der Geschäftsführer der Klägerin, der erkannt hatte, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte, wollte die Geräte günstig ankaufen und sodann mit Gewinn weiterverkaufen. Durch Eingabe im Internet bestellte er am 01.02.2014 gegen 20:48 Uhr 10 dieser Geräte zu dem ausgezeichneten Preis. Im selben Zeitraum wurde von demselben Computer per Suchanfrage über Google der übliche Marktpreis der Geräte ermittelt. Über denselben Computer bestellte am 02.02.2014 der mit dem Geschäftsführer der Klägerin bekannte Zeuge F ... ebenfalls 10 Stück dieser Geräte zu dem entsprechend ausgezeichneten Preis.
Die Beklagte übersandte der Klägerin noch am 01.02.2014 eine automatisch über ihr Computersystem generierte Email mit folgendem Inhalt:
"Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung vom 01.02.2014:
Menge |
Art.-Nr. |
Produktbezeichnung |
EUR Einzel |
EUR Gesamt |
1 |
300157 |
M... G 4300 IS Generator |
24,00 |
24,00 |
4 |
300157 |
M... G 4300 IS Generator |
24,00 |
96,00 |
3 |
300157 |
M... G 4300 IS Generator |
24,00 |
72,00 |
|
|
|
Versand |
0,00 |
|
|
|
Summe |
240,00 |
|
|
|
19% Mwst. |
45,60 |
|
|
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Gesamt |
285,60 |
Versand:
Erfolgt mit dem Paketdienst UPS. Bei einem Nettowarenwert bis EUR 100,- berechnen wir eine Versandpauschale von EUR 7,50 zuzügl. MwSt. Bei darüberliegenden Summen erfolgt der Versand im Inland frei Haus. Über den Warenausgang werden sie per E-Mail informiert.
Zahlung:
Zahlung per Rechnung - nur für registrierte Kunden.
Es gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.
...
Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.
Ihre ... H ... GmbH"
Mit Email vom 02.02.2014 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:
"aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag."
Die Klägerin forderte die Lieferung der Geräte gegen Zahlung von 285,00 EUR, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 28.02.2014 und beauftragte sodann ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung. Nach einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Aufforderung zur Lieferung erhob sie Klage. Für die vorprozessuale Vertretung wandte sie Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 285,60 EUR nebst Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 70,20 EUR auf.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch ihre Eingabe als Angebot und die Email der Beklagten vom 01.02.2014 als Annahme sei ein Kaufvertrag über 10 Generatoren zum Preis von insgesamt 285,00 EUR zustande gekommen. Diese Email sei schon deswegen als Annahmeerklärung auszulegen, da sie mit "Auftragsbestätigung" überschrieben sei und der Kaufpreis in Rechnung gestellt werde. Soweit in der Erklärung auch eine nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderliche Zugangsbestätigung zu sehen sei, sei diese eindeutig mit einer gleichzeitig erklärten Annahme des Angebots verbunden worden. Eine Anfechtung habe die Beklagte nicht erklärt. In der Email vom 01.02.2014 berufe sich die Beklagte auf eine Systemstörung, nicht auf einen Willensmangel. Es sei nicht erkennbar, ob der Wille zur "Stornierung" des Vertrages sich auf eine Anfechtung, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrages beziehen solle, was zu Lasten der Beklagten gehe. Auf Rechtsmissbrauch könne sie sich nicht berufen, da sie selbst in der Email vom 02.02.2014 unwahre Angaben gemacht habe. Darin spiegele sie wahrheitswidrig eine Systemstörung vor, die der Ausführung der Bestellung entgegenstünde.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 M... G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 EUR herauszugeben;
- festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eine nicht näher bezeichnete "fehlerhafte Online-Eingabe" behauptet. Aufgrund dieses elektronischen Eingabefehlers sei ein Preis von 285,60 EUR für 10 Generatoren bestätigt worden. Es sei ersichtlich, dass sie eine Erklärung des hier streitgegenständlichen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben der Fa. M ... hat sie behauptet, ihr Bezugspreis liege bei 2.642,00 EUR netto pro Stück. Der Verkehrswert der Generatoren liege mindestens in dieser Höhe oder darüber. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei schon kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die automatische Nachricht vom 01.02.2014 lediglich als Empfangsbestätigung über den Erhalt des Angebots der Klägerin (Wissenserklärung) und nicht als Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages auszulegen sei. Selbst wenn am 01.02.2014 ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, habe sie diesen mit der Email vom 02.02.2014 wegen Erklärungsirrtums erfolgreich angefochten. Der Verwendung des Wortes "Anfechtung" bedürfe es dabei nicht. Aus der Formulierung der Email sei hinreichend deutlich, dass sie eine Vertragserklärung des streitgegenständlichen Inhalts nicht habe abgeben wollen. Selbst wenn nur ein verdeckter Berechnungsirrtum als für die Anfechtung unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen hätte, könne die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf der Vertragsdurchführung bestehen, da diese bereits bei Vertragsschluss erkannt habe, dass dies für sie schlechthin unzumutbar wäre.
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2015 abgewiesen. Es könne dahin stehen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, was im Hinblick auf eine mögliche Einordnung der automatischen Email als Wissenserklärung nach § 313i Satz 1 Nr. 3 BGB problematisch sei. Denn jedenfalls habe die Beklagte eine etwaige Willenserklärung erfolgreich angefochten. Durch das Wort "stornieren" habe die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an dem Erklärten nicht festhalten lassen wolle. Durch die Bezugnahme auf einen "Systemfehler" sei deutlich geworden, dass es sich nicht um einen Rücktritt handelte. Für die Klägerin sei bei verständiger Würdigung offensichtlich gewesen, dass der Grund für die Stornierung der eklatant zu geringe Preis gewesen sei. Das Recht zur Anfechtung bestehe in dem Erklärungsirrtum, wobei dahin stehen könne, ob es sich um eine Fehleingabe oder einen Fehler in der technischen Übertragung gehandelt habe. Unerheblich sei auch, dass der Irrtum bei der invitatio ad offerendum erfolgte, da er sich in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortgesetzt habe. Auch wenn man annehmen wollte, dass der fehlerhaften Preisauszeichnung lediglich ein Kalkulationsfehler als unbeachtlicher Motivirrtum zu Grunde lag, wäre das Beharren der Klägerin auf Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.04.2015 Berufung eingelegt, die sie am Montag, den 18.05.2015 begründet hat und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte den Vertrag nicht wirksam nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten. Die Email könne nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, da sie nicht erkennen lasse, dass die Abstandnahme vom Vertrag, die im Wort "stornieren" zum Ausdruck komme, aufgrund eines Willensmangels geschehe. Mit der Erklärung "aufgrund einer Systemstörung" bringe die Beklagte gerade keinen Willensmangel zum Ausdruck, da es sich gerade um einen nicht willensgesteuerten Systemfehler gehandelt haben soll. Die nach § 133 BGB durchzuführende Auslegung könne zu drei verschiedenen Ergebnissen kommen, es könnten ein Rücktritt, ein Widerruf oder eine Anfechtung vorliegen. Entsprechend § 305c Abs. 2 BGB gehe dies bei der mittels moderner Kommunikationstechnik abgegebenen Erklärung zu Lasten der Beklagten. Die Annahme eines Erklärungsirrtums sei nicht verständlich. Die Beklagte habe überhaupt nicht dazu vorgetragen, wie es zu der fehlerhaften Preisbildung gekommen sein solle. Es handele sich vielmehr entgegen der Auffassung des Landgerichts um einen Kalkulationsirrtum, der als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtige. Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit habe das Landgericht entgegen § 313 Abs. 3 ZPO nicht begründet, weshalb insoweit auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werde.
Die Klägerin beantragt,
das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Geschäftsnummer 11 O 37/15, abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 M... G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 EUR herauszugeben;
- festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu zahlen;
hilfsweise:
das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Geschäftsnummer 11 O 37/15, aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Erklärung der Beklagten vom 02.02.2014 könne nicht als Ausübung eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ausgelegt werden, da schon nicht ersichtlich sei, woraus sich ein solches ergeben könnte. Entgegen der Auffassung der Berufung sei die Email vom 02.02.2014 auch nicht nach § 305c Abs. 2 BGB zu behandeln, da es sich nicht um eine automatisierte Willenserklärung handelte, sondern um eine persönliche Email der Geschäftsführerin der Beklagten. Zum Erklärungsirrtum sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Vortrag einer fehlerhaften Online-Eingabe nie bestritten habe. Die vom Landgericht gegebene Begründung zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit verstoße auch nicht gegen § 313 Abs. 3 ZPO, da das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht auf den eklatant zu geringen Preis und in rechtlicher Hinsicht auf eine Kommentarfundstelle verweise.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Generatoren ausweislich einfacher Suchabfragen im Internet derzeit zu einem Preis von mehr als 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro pro Stück gehandelt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
A.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß §§ 517, 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO.
B.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Ein Anspruch der Klägerin auf Übergabe und Übereignung der Generatoren nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Zwar ist der Senat mit der Klägerin der Auffassung, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zunächst zustande gekommen ist. Der hieraus entstandene Anspruch der Klägerin ist jedoch nach § 242 BGB nicht durchsetzbar.
a) Entgegen der Auffassung der Beklagten und der vom Landgericht geäußerten Zweifel haben die Parteien am 01.02.2014 einen Vertrag über den Kauf von 10 Generatoren zum Preis von 285,60 EUR geschlossen.
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. Das Angebot bzw. der Antrag ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar enthält, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann, § 145 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 145 Rn. 1). Hiervon abzugrenzen ist die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), der noch der Wille zur endgültigen rechtlichen Bindung fehlt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 2). Die Annahme ist die auf das Angebot bezogene, in der Regel ebenfalls empfangsbedürftige Willenserklärung des anderen Teils, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn. 1).
aa) Hiervon ausgehend ist das "Angebot" der Generatoren über den Online-Shop der Beklagten die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
Ist ein Angebot nicht an eine bestimmte Person gerichtet, sondern an die Allgemeinheit, so handelt es sich oft mangels Willens zu vertraglicher Bindung nur um eine Aufforderung zur Abgabe von Vertragsanträgen, deren Sinn es ist, den potentiellen Vertragspartner über das eigene Waren- oder Leistungsangebot zu informieren und die grundsätzliche Vertragsbereitschaft zum Ausdruck zu bringen (Erman/Armbrüster, BGB, 14. Auflage 2014, § 145 Rn. 4). Ob ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB oder eine invitatio ad offerendum vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH Urteil vom 05.12.2012, I ZR 146/11, MDR 2013, 1300; BGH Urteil vom 05.12.2012, I ZR 88/11, MMR 2013, 586), für die es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie seine Äußerung vom Empfängerhorizont her verstanden werden konnte und durfte (Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2015, § 145 Rn. 3 m.w.N.). Dafür sind alle aus der Sicht eines objektiven Beobachters erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch bei Verwendung automatisierter Erklärungen durch elektronische Kommunikationsmittel (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126). Zu berücksichtigen ist vor allem, dass sich jemand, der sich an das breitere Publikum wendet, häufig vorbehalten muss, vor einem verbindlichen Vertragsschluss die eigene Leistungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Gegners zu überprüfen, so dass es in solchen Fällen nicht selten am sofortigen Rechtsbindungswillen fehlen wird (Staudinger/Bork, a.a.O. Rn. 4; Flume II § 35 I, 1, 637). Bei Waren- und Dienstleistungsangeboten eines Kaufmanns ist gerade im Hinblick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit grundsätzlich ein Angebot im Sinne des § 145 BGB durch die Darstellung der möglichen Leistungen und Waren im Online-Shop zu verneinen (Erman/Armbrüster, a.a.O. § 145 Rn. 4).
Die Angaben der Beklagten in ihrem Online-Shop, die sich an einen unbekannten Personenkreis wenden, stellen lediglich die Waren und Preise dar, damit der Interessent aus dem Warensortiment aussuchen und seinerseits ein Kaufangebot machen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte beim Feilbieten ihrer Waren über das Internet die Anzahl möglicher Bestellungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Bestellers nicht abschätzen kann, so dass vom Empfängerhorizont her davon auszugehen ist, dass sie sich den Vertragsschluss nach Erhalt eines konkreten Angebots des Bestellers vorbehält.
bb) Indem der Geschäftsführer der Klägerin am 01.01.2014 gegen 20:48 Uhr die Bestellmenge von 10 Stück und seine Daten in das Online-Bestellsystem der Beklagten eingab und diese Bestellung bestätigte bzw. absandte, gab er für die Klägerin ein Angebot zum Erwerb von 10 Generatoren zum Stückpreis von je 24,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 285,60 EUR ab. Der Erklärungswert dieser Willenserklärung ist eindeutig und sein Wissen darum, dass die Beklagte einen fehlerhaften Preis ausgezeichnet hatte und nach ihrem wahren Willen nicht bereit war, zu diesem Preis zu kontrahieren, für die Auslegung seiner Willenserklärung als bindendes Vertragsangebot ohne Belang.
cc) Diesen Antrag des Klägers hat die Beklagte mittels automatischer Email vom selben Tag angenommen. Dies ergibt eine Auslegung der in der Email enthaltenen Erklärung.
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, Rn. 20, m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.12.2009, VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, 1594; BGH, Urteil von 27.01.2010, VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422, 2425; MüKoBGB/Busche, 6. Auflage 2012, § 133 Rn. 57 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133, Rn. 14) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 58/09, a.a.O., m.w.N.). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2007, V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Rn. 7, m.w.N).
Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden (BGH Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126). Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (a.F.) Rn. 46; MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme, sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger/Mansel, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312g (a.F.) Rn. 47 f.). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (BGH Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O. Rn. 94; Staudinger/Thüsing a.a.O. § 312g (a.F.) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, a.a.O.; MüKoBGB/Busche, a.a.O., § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman/Armbrüster, a.a.O. § 147 Rn. 2). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass auf eine automatisiert mittels moderner Kommunikationstechnik abgegebene Erklärung per se der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Zweifelssatz zu Lasten des Verwenders greife (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 23, 26a; Paefgen JuS 1988, 592, 595 zum damaligen BTX-Dienst) ist demnach abzulehnen. Davon zu unterscheiden sind freilich die Fragen, ob eine konkrete automatisiert erstellte Erklärung allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder als eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Erklärung eher nach objektiven Grundsätzen auszulegen sein kann (vgl. Staudinger/Singer, a.a.O., § 133 Rn. 72).
Diese Auslegungsgrundsätze sind nicht nur für die Auslegung des Inhaltes einer Willenserklärung von Bedeutung, sondern auch für die Frage heranzuziehen, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BGH, Urteil vom 22.06.1956, I ZR 198/74, BGHZ 21, 102, 106; Palandt/Ellenberger, a.a.O. Rn. 3). Dabei ist insbesondere die Abgrenzung der Vertragsannahme von der vom Unternehmer im Online-Handel nach § 312g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 13.06.2014 gültigen Fassung bzw. § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB der heutigen Fassung geschuldeten Bestätigung des Eingangs der Bestellung zuweilen schwierig (Staudinger/Thüsing, Neubearb. 2012, § 312g BGB (a.F.), Rn. 47 ff.; Bodenstedt MMR 2004, 719). Ungeachtet der von Thüsing ausführlich dargestellten Einzelfallrechtsprechung ist dabei stets von den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen auszugehen.
Gemessen daran ist vom objektiven Wortlaut der von der Beklagten mittels automatisierter Email abgegebenen Erklärung her hier (auch) von einer Willenserklärung im Sinne einer Vertragsannahme und nicht bloß von einer Wissenserklärung im Sinne einer Bestätigung der Bestellung auszugehen.
Für die Auslegung als Annahmeerklärung und nicht als bloße Empfangsbestätigung spricht der eindeutige Wortlaut der Überschrift "Auftragsbestätigung", der sich vollständig erst aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2015 vorgelegten Anlage ergibt. Schon deswegen ist nach dem Verständnis des verständigen und redlichen Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise von einer zustimmenden Willenserklärung auszugehen. Denn damit wird deutlich, dass hier mehr vorliegt, als lediglich eine Bestätigung des Empfangs einer Bestellung. "Auftragsbestätigung" ist ein Rechtsbegriff, der allgemein die Annahme eines Vertragsangebotes bezeichnet (jurisPK-BGB/Backmann, 7. Aufl. 2014, § 146 Rn. 67; BeckOK-BGB/Eckert, 38. Ed. 2016, § 146 Rn. 13; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2015, § 147 Rn. 15; Canaris, HandelsR, 24. Aufl. 2006, § 23 Rn. 49 f.). Dem entspricht auch die Verkehrsauffassung, insbesondere im kaufmännischen Rechtsverkehr - der von dem Angebot des konkreten Produkts angesprochene Durchschnittskunde ist selbst Unternehmer. Dass ungeachtet der Bezeichnung eines Schreibens als "Auftragsbestätigung" nach den Umständen, insbesondere des Inhalts des Schreibens, auch ein über eine bloße Vertragsannahme hinausgehendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1971, VII ZR 177/69, Juris Rn. 10), steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen, da weitergehende Rechtswirkungen als die einer Vertragsannahme hier nicht in Rede stehen.
Auch spricht der weitere Inhalt der Erklärung hier für eine Vertragsannahme, insbesondere die im Anschluss an eine Zusammenfassung der Bestellung verwendete Formulierung "Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten" spricht hierfür. Der Empfänger versteht diese Formulierung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin, dass ein Vertrag zu den zusammengefasst wiedergegebenen Bedingungen zustande gekommen ist und nunmehr vom Verkäufer ausgeführt wird (so für identische, vergleichbare oder gar "schwächere" Formulierungen BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, Juris Rn. 4 und 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002, 9 U 94/02, Juris Rn. 25; LG Köln, Urteil vom 16.04.2003, 9 S 289/02, Juris Rn. 5; Staudinger/Thüsing, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung auch weiterer Instanzgerichte; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, 14 U 622/09, Juris Rn. 21; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 12.06.2008 und 04.07.2008, 5 U 92/08, zitiert nach Thüsing a.a.O.). Schon das allgemeine Sprachverständnis legt nahe, dass das Versprechen, umgehend oder alsbald mit der Bearbeitung des Auftrages zu beginnen, so verstanden wird, als beginne der Unternehmer nunmehr mit der Ausführung des Vertrages und nicht dahin, dass der Auftrag zunächst geprüft werde (vgl. Staudinger/Thüsing, a.a.O. Rn. 48).
b) Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar hat die Beklagte den Vertrag wegen eines Willensmangels angefochten, jedoch kann das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht festgestellt werden.
aa) Die in der Email vom 02.02.2014 enthaltene Erklärung "aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag" ist eine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB. Anfechtungserklärung ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, wobei das Wort "anfechten" nicht verwendet zu werden braucht (Palandt/Ellenberger, BGB. 75. Aufl. 2016, § 143 Rn. 2, 3). Der Wille, das Geschäft nicht gelten lassen zu wollen, wird dabei durch den Begriff "stornieren" ausreichend zum Ausdruck gebracht, was die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht. Angesichts der dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig bekannten Umstände einer fehlerhaften Preisauszeichnung weit unterhalb des Verkehrswertes, lässt die Formulierung "aufgrund einer Systemstörung" jedenfalls für diesen ausreichend erkennen, dass die Beklagte sich wegen der fehlerhaften Preisauszeichnung vom Vertrag lösen wollte. Allein diese Auslegung entspricht auch einer Abwägung der Interessen der Parteien. Als einziges im Grundsatz in Betracht kommendes Gestaltungsrecht der Beklagten, sich vom Vertrag zu lösen, kam hier eine Anfechtung in Betracht. Die Anwendungsvoraussetzungen eines Rücktritts-, Kündigungs- oder Widerrufsrechts lagen auf Seiten der Beklagten ersichtlich nicht vor, so dass es dem Interesse der Beklagten entsprach, eine Anfechtung zu erklären. Dieses Interesse war für die Klägerin erkennbar und wurde von ihr auch positiv erkannt. Angesichts des Umstandes, dass sie sich bei erkannt viel zu niedriger Preisauszeichnung einen nicht marktgerechten Vertrag erschleichen wollte, steht ihr Interesse daran, an dem Vertrag insgesamt festzuhalten, nicht entgegen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Email vom 02.02.2014 weder um eine automatisierte Erklärung, noch wäre auf eine solche hier die Unklarheitenregel aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305c Abs. 2 BGB) anzuwenden. Vielmehr handelt es sich ausweislich des unstreitigen Textes der Email um einen individuell von der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau ... D ... , abgefasste Erklärung, die an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S ... gerichtet ist. Der Umstand, dass für die Übermittlung der Erklärung elektronische Kommunikationsmittel genutzt wurden, macht für die Auslegung keinen Unterschied. Selbst wenn es sich aber um eine automatisierte, also eine aufgrund der vom Nutzer voreingestellten Parameter durch die Reaktion eines Computerprogramms veranlasste Erklärung gehandelt hätte, würde dies nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel führen. Denn allein der Umstand, dass eine Erklärung automatisiert erstellt wird, legt zwar eine mehrfache Verwendung nahe, macht sie aber nicht per se zu einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Eine solche liegt hier schon deswegen nicht vor, da es sich nicht um eine Vertragsbedingung, sondern um eine einseitige Erklärung des Verwenders handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 6). Schließlich ergibt die Auslegung der Erklärung, wie dargelegt, auch keine Unklarheit.
bb) Indes fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum nach den §§ 119, 120 BGB lässt sich nicht feststellen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop der Beklagten vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkte (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, Juris Rn. 15).
(1) Zwar steht fest, dass der äußere Erklärungstatbestand der Annahmeerklärung und der auf den Vertragsschluss gerichtete Wille der Beklagten hier ungewollt auseinanderfielen. Der im Online-Shop genannte Stückpreis eines Generators von 24,00 Euro netto, der auch in die Annahmeerklärung übernommen wurde, entsprach erkennbar nicht dem Willen der Beklagten. Derartige Generatoren werden derzeit im Internet zu einem Preis von mehr als 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro gehandelt, was durch eine einfache Suchabfrage ersichtlich und damit offenkundig ist, § 291 ZPO. Von daher drängt sich auch auf, dass der von der Beklagten angegebene Einkaufspreis von mehr als 2.600 Euro zutrifft. Wirtschaftlich macht es keinen Sinn, Maschinen dieser Art für 24,00 Euro, also weniger als 1% des üblichen Preises, zu veräußern. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass es sich um ein Sonder- oder Lockangebot gehandelt haben könnte. Weder behauptet sie, dass es tatsächlich so war, noch sind Umstände vorgetragen oder aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, die den im Online-Shop der Beklagten angegebenen Preis als Sonderangebot kennzeichnen. Ein Sonder- oder Lockangebot macht indes regelmäßig nur dann Sinn, wenn der besonders niedrige Preis zu Werbezwecken auch besonders hervorgehoben wird.
(2) Mangels näheren Sachvortrages lässt sich indes nicht feststellen, dass die ungewollte Falschangabe auf einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum beruhte. Nach der gesetzlichen Konzeption des Anfechtungsrechts soll gerade nicht jede ungewollte Falschangabe zur Anfechtung berechtigen, sondern nur eine solche, die einen der gesetzlich geregelten Irrtumstatbestände erfüllt, in denen eine Abwägung des Schutzes der Selbstbestimmung einerseits und der Rechts- und Verkehrssicherheit andererseits durch eine Begrenzung des Kreises der relevanten Irrtümer zum Ausdruck kommt (Soergel/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 119 Rn. 1 f.).
(i) Ein Inhaltsirrtum liegt nicht vor. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, den Vertrag anfechten. Beim Inhaltsirrtum verwendet der Erklärende zwar die Erklärungszeichen, die er gebrauchen will; er misst diesem Erklärungstatbestand aber einen anderen Sinn (Bedeutung, Tragweite) bei, als ihm objektiv zukommt. Dies ist hier nicht der Fall.
(ii) Der hier in Betracht kommende, zur Anfechtung berechtigende Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Beim Erklärungsirrtum wählt der Erklärende unbewusst ein falsches Erklärungszeichen. Er äußert tatsächlich etwas anders, als er äußern wollte, z.B. weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift. Notwendig ist also ein Fehler bei der Erklärung. Ein solcher kann in der fehlerhaften Preiseingabe in ein Computersystem liegen (BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, Juris Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 119 Rn. 10). Dem steht die Verfälschung des richtigen Erklärungszeichens auf dem Weg vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger gleich, die im Rahmen der Nutzung eines Computersystems beispielsweise in der Änderung des eingegebenen Verkaufspreises aufgrund eines Fehlers im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software liegen kann (BGH, a.a.O.). Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Palandt/Ellenberger, a.a.O.; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Gleiches gilt, falls aufgrund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat (BGH, a.a.O. Rn. 15).
Dass die Preisangabe hier auf einer fehlerhaften Eingabe des Preises in das Computersystem erfolgte, steht jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht fest. Die Beklagte hat hierzu nur vage angegeben, es handele sich um eine "fehlerhafte Online-Eingabe" bzw. einen "elektronischen Eingabefehler". Die Klägerin hat bestritten, dass die Preisangabe ungewollt erfolgte, ohne dass die Beklagte einen Fehler bei der Erklärung näher dargelegt oder unter Beweis gestellt hätte. Auf diesen Mangel des Vortrages hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit weitergehend vorgetragen hat. Soweit das Landgericht dahinstehen lässt, ob eine fehlerhafte Eingabe oder eine - von keiner Seite behauptete - fehlerhafte Übermittlung korrekt eingegebener Daten vorliegt, ändert dies nichts, da daneben (unter anderem) auch eine fehlerhafte (automatische) Preisberechnung in Betracht kommt.
(iii) Soweit daneben aufgrund des übereinstimmenden Vortrages der Parteien eine fehlerhafte Preiskalkulation in Betracht kommt, berechtigt diese als verdeckter Kalkulationsirrtum nicht zur Anfechtung. Beim Kalkulationsirrtum (Berechnungsirrtum) irrt der Erklärende entweder über einen Umstand (Rechnungsfaktor), den er seiner Berechnung (Kalkulation) zugrunde legt, oder er irrt bei der Berechnung selbst. Wird dem Geschäftsgegner in einer Willenserklärung lediglich das Ergebnis einer Berechnung bekannt gegeben, nicht aber die Kalkulationsgrundlage (interner bzw. verdeckter Kalkulationsirrtum), so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum; eine Anfechtung ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 07.07.1998, XI ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; BGH, Urteil vom 25.03.2003, XI ZR 2247/02, NJW-RR 2003, 921, 923; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 30 m.w.N.). Ein solcher kann bei Einsatz eines Computersystems beispielsweise durch eine fehlerhafte Berechnung des Preises entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1998, XI ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 13).
c) Ihre Rechtsausübung ist der Klägerin auch nicht nach § 226 BGB (Schikaneverbot) verwehrt. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin den Fehler in der Preisauszeichnung erkannt hat und ausnutzen wollte. Dies erfolgte jedoch gerade nicht ausschließlich in dem Bestreben, die Beklagte zu schädigen, sondern ersichtlich vor allem dazu, selbst einen Vorteil zu erlangen.
d) Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer Rechtsposition, Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 42 m.w.N.). Für den - nicht zur Anfechtung berechtigenden - Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 24; BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 33). Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367). Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen (so aber wohl OLG München, a.a.O.). Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (hierzu auch Staudinger/Olzen u. Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 427).
Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M ... mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe (Erklärungsirrtum) oder einer fehlerhaften Berechnung (Kalkulationsirrtum), spielt insoweit keine Rolle.
Auch ist das Festhalten an dem Vertrag - für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar - für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde.
2. Der Klageantrag zu 2 ist trotz der fehlenden Angabe, womit die Beklagte sich in Verzug befinden soll, zulässig, da er dahin auszulegen ist, dass die Feststellung des Annahmeverzuges (§ 293 BGB) im Hinblick auf die Zug-um-Zug angebotene Gegenleistung begehrt wird. Für diese Auslegung spricht neben der Üblichkeit einer solchen Antragstellung und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin sich auf einen Schuldnerverzug der Beklagten mit der begehrten Hauptleistung berufen möchte, maßgeblich, dass das nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis eines Schuldnerverzuges zu einem unzulässigen Klageantrag führen würde. Denn für die Feststellung des gemeinhin als "Verzug" bezeichneten Schuldnerverzuges (§ 286 BGB) fehlt es an dem für § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Schuldnerverzug kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000, XII ZR 332/97, Juris Rn. 11) und für diesen auch nicht die aus prozessökonomischen Gründen gebotene Ausnahme von diesem Tatbestandsmerkmal gilt, die für den Annahmeverzug anerkannt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Die damit auch im Antrag zu 2 zulässige Klage ist mangels eines in der Sache bestehenden Anspruchs unbegründet.
Auch vorprozessuale Anwaltskosten kann die Klägerin mangels Hauptanspruches nicht verlangen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt. Ausgehend von dem von der Fa. M... mitgeteilten Herstellerverkaufspreis an Weiterverkäufer (netto 26.420,00 EUR) und einem moderat geschätzten Verkaufsaufschlag der Beklagten von ca. 30% ergibt sich ein Verkehrswert der herausverlangten Generatoren in der Streitwertstufe bis 35.000,00 EUR. Dem Antrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt daneben keine eigenständige, werterhöhende Bedeutung zu. Es besteht Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.