Zwar liegt in der konkreten Vertragsgestaltung (Erlass des Kaufpreises mit Blick auf die während der Vertragslaufzeit des Mobilfunkvertrages auflaufenden Grundgebühren) weder ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB noch eine sonstige Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 BGB oder ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501 BGB. Jedoch erstreckt sich in Vertragsgestaltungen wie der vorliegenden das auf den Kaufvertragsteil bezogene Teil-Widerrufsrecht nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB auch auf den Mobilfunk-Teil. Denn im Regelfall hat der Verbraucher - erkennbar - am Mobilfunkvertrag nur in Verbindung mit dem zugleich geschlossenen, subventionierten Handy-Kaufvertrag Interesse. |
den Beklagten zu verurteilt, an die Klägerin 1 000,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2007 sowie 15,00 € vorgerichtliche Mahnkosten und 75,25 € Verzugsschaden und 0,55 € Auskunftskosten zu zahlen. |