1. | Da in Print-Medien blickfangmäßig herausgestellte und mit sog. Sternchenhinweis versehene Angaben einer Verkaufsförderungsmaßnahme für sich genommen nicht unrichtig oder missverständlich sein dürfen, ist zur Erläuterung dieser Angaben die bloße Verweisung auf eine Internetseite nicht ausreichend. Eine derartige Werbung ist daher wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 4 Nr. 4 UWG wettbewerbswidrig. |
2. | Das gilt auch im Hinblick auf Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG (= UGP-Richtlinie), wonach grundsätzlich "räumliche oder zeitliche Beschränkungen des Kommunikationsmediums sowie die Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, zu berücksichtigen sind." |
„19 % MwSt GESCHENKT AUF A., B. UND C. + 5 % EXTRARABATT", |
„Nähere Bedingungen und ausgewählte Lieferanten finden Sie im Internet unter www. … .de/...bedingungen. Ausgenommen sind die Angebote in unseren aktuellen Prospekten und Anzeigen, die auch im Internet unter www.....de veröffentlicht sind. Bei Inanspruchnahme keine weiteren Rabatte möglich. Inkl. Barzahlungsrabatt. Alle Abschläge beziehen sich auf den Abholpreis. Aktion gültig bis mindestens 12.07.2014." |
in den Filialen als „Bestpreis" gekennzeichnete Artikel, N., Produkte auf H., Produkte der Abteilungen E. sowie Produkte der Firmen ... und ... . |
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - jeweils zu vollziehen an den Geschäftsführern - zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in einer Anzeige mit der Aussage, es gäbe einen Rabatt in einer bestimmten prozentualen Höhe auf bestimmte Produktgruppen zu werben, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht: |
„19% MwSt. GESCHENKT AUF A., B. UND C."
„+5 % EXTRARABATT" |
ohne in der Anzeige selbst die jeweils tatsächlich von der Rabattierung ausgenommenen Waren aufzuführen. |
die erlassene einstweilige Verfügung zu bestätigen. |
die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben. |
I. | Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 24.10.2014 abgeändert. |
II. | Die einstweilige Verfügung wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
„Kann der Verbraucher nach dem Inhalt der in Rede stehenden Werbung noch nicht ohne weiteres die beworbene Preisvergünstigung in Anspruch nehmen, benötigt er allerdings noch keine umfassenden Informationen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme (...). Unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums reicht es in solchen Fällen aus, dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, GRUR 2008, 724 Rn. 11 - Urlaubsgewinnspiel; GRUR 2010, 649 Rn. 23 - Preisnachlass nur für Vorratsware).“ |