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OLG Celle Urteil vom 21.03.2013 - 13 U 134/12 - Zur Werbung mit "ab"-Preisen durch eine Fahrschule

OLG Celle v. 21.03.2013: Zur Werbung mit "ab"-Preisen durch eine Fahrschule


Das OLG Celle (Urteil vom 21.03.2013 - 13 U 134/12) hat entschieden:
Zu den Anforderungen an eine Angabe einer Fahrschule zu den Kosten der Fahrschulausbildung/-prüfung. Ein Verstoß gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit liegt auch dann vor, wenn der Betreiber einer Fahrschule auf einem Werbeplakat vor den bezeichneten Gesamtpreis das Wort "ab" stellt.




Siehe auch Preiswerbung - Werbung mit Verkaufspreisen und Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel


Gründe:

I.

Der Beklagte betreibt eine Fahrschule. Er stellte im Jahr 2011 in das Schaufenster seines Gewerbelokals das nachfolgende Plakat auf:
[folgt eine Abbildung]
Der Kläger beanstandet diese Werbung als wettbewerbswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die beanstandete Werbung nicht gegen den in § 19 FahrlG verankerten Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit verstoße und daher wettbewerbsgemäß sei. Insbesondere habe der Beklagte keinen Festpreis ausgelobt. Die Erwähnung eines Preises „ab 1.450 €“ in der Zusammenschau mit den nach § 19 FahrlG zu benennenden Einzelentgelten für die pauschalierten allgemeinen Aufwendungen des Betriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts („Grundbetrag“), die Fahrstunde (30 €), die Sonderfahrten (45 €) und die Vorstellung zur Prüfung („Prüfung“) würden für den durchschnittlichen Betrachter sogar eher den Schluss nahelegen, dass es sich bei dem angebotenen Preis „ab 1.450 €“ nicht um einen Festpreis, sondern um einen möglichen, aber nicht unbedingt einzuhaltenden Preis, mithin ein Rechenbeispiel, handele. Denn ansonsten ergäbe die Aufschlüsselung der Einzelpreise, die der Beklagte zu berechnen gedenke, keinen Sinn. Das würde sich auch einem mathematisch nicht so versierten Interessenten aufdrängen.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil, wobei er seinen Klageantrag umformuliert hat. Der Kläger wiederholt und vertieft zunächst sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, dass das Landgericht die Vorschrift des § 19 Abs. 2 FahrlG i. V. m. der Durchführungsverordnung zum FahrlG (im Folgenden: FahrlGDV 2012) nicht hinreichend beachtet habe (wird weiter ausgeführt).

Der Kläger beantragt,
unter Änderung des angefochtenen Urteils

  1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Fahrschulausbildung wie in der Anlage K 1 (GA 7) zu bewerben, insbesondere mit der blickfangmäßigen Herausstellung eines Gesamt-​, End- oder Eckpreises;

  2. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren anzudrohen;

  3. den Beklagten weiter zu verurteilen, an sie 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2011 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Ergänzend führt er aus, dass es sich bei der Umformulierung des Klageantrages um eine Klageänderung handele, der er nicht zustimme.

Auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend verwiesen.


II.

Die Berufung hat zum ganz überwiegenden Teil - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruches - Erfolg. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten die geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu.

1. Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Beklagten keine Klageänderung in der Berufungsinstanz vorgenommen. Bei der Umformulierung seines Klageantrages in der Berufungsbegründung handelt es sich lediglich um eine sprachliche Klarstellung.

Der Kläger hat bereits in erster Instanz - wie dann auch in der Berufungsinstanz - in seinem Klageantrag auf die konkrete Verletzungshandlung abgestellt. Damit liegt lediglich ein Streitgegenstand vor, auch wenn der Kläger das streitgegenständliche Werbeplakat unter verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten als irreführend beanstandet (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, juris Rn. 24 - „Biomineralwasser“; BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, juris Rdnr. 14 f. - „Branchenbuch Berg“). Selbst wenn man die Formulierung des Klageantrags in erster Instanz - isoliert - so verstehen wollte, dass dieser ausschließlich auf einen Teilaspekt des streitgegenständlichen Werbeplakates beschränkt gewesen ist („blickfangmäßige Herausstellung eines Gesamtpreises“) und man sich zudem auch angesichts der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. September 2012 („Biomineralwasser“) noch gedanklich der Möglichkeit einer Teilklage beim Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsprozess im Falle der Abstellung auf die konkrete Verletzungshandlung nähern wollte (vgl. dazu Schwippert, WRP 2013, 135, 137 f.), hätte vorliegend für das Landgericht nach § 139 Abs. 1 ZPO Anlass bestanden, beim Kläger nachzufragen, welche Ziele er konkret mit seiner Klage verfolgt. Denn spätestens in dem Schriftsatz vom 3. Januar 2012 hat der Kläger seine rechtliche und tatsächliche Argumentation auch auf - angebliche - (weitere) Wettbewerbsverstöße infolge des streitgegenständlichen Werbeplakats des Beklagten gestützt, die von dem konkreten Wortlaut des Klageantrages nicht unmittelbar umfasst waren. Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger dann demgemäß klargestellt, dass er das streitgegenständliche Werbeplakat des Beklagten unter verschiedenen tatsächlichen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet und dem durch eine Umformulierung seines Klageantrages Rechnung getragen.

2. Nach dieser Maßgabe steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 19 FahrlG zu.

a) Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts verstößt die streitgegenständliche Werbung des Beklagten gleich in mehrfacher Hinsicht gegen § 19 FahrlG, bei dem es sich um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt (vgl. z. B. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 2006 - 4 U 151/06, juris Rdnr. 37; OLG München, Urteil vom 29. November 2007 - 6 U 3444/07, juris Rdnr. 3).

aa) Zu Recht führt die Berufung aus, dass es nach § 19 FahrlG bereits grundsätzlich nicht zulässig ist, mit einem Gesamtpreis für die komplette Ausbildung von Fahrerlaubnisbewerbern zu werben (vgl. auch Dauer, Fahrlehrerrecht (2010), § 19 FahrlG Rdnr. 11); dies unabhängig davon, ob - wie vorliegend - der Fahrschulbetreiber vor dem Gesamtpreis das Wort „ab“ stellt oder nicht.

Die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlG gebildeten Entgelte sind durch Aushang in den Geschäftsräumen der Fahrschule detailliert bekannt zu geben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Der Aushang ist gemäß § 19 Abs. 2 FahrlG nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV 2012 (bzw. zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung der inhaltsgleiche § 7 FahrlGDV 1998) auszugestalten (vgl. Dauer, a. a. O., Rdnr. 12). Wie schon die Berufung zutreffend ausführt, sieht dieses Muster die Angabe eines Gesamtpreises für die komplette Ausbildung, sei es mit „ab-​Zusatz“ oder ohne, nicht vor und ist deshalb nicht zulässig. Dies hat seinen Grund darin, dass allgemein nicht vorhersagbar ist, in welcher Höhe Fahrschulkosten tatsächlich insgesamt anfallen, vielmehr dies bei jedem Fahrschüler individuell verschieden ist. Dies gilt auch, soweit der Fahrschulinhaber - wie vorliegend - vor dem angegebenen Gesamtpreis das Wort „ab“ voranstellt. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er das geworbene „Produkt“ in jedem Fall zu dem genannten „niedrigsten Preis“ für den Kunden vorhält. Welcher Gesamtpreis aber tatsächlich letztendlich für den Kunden anfallen wird, ist aber - wie ausgeführt - überhaupt nicht vorhersehbar. Dies verstößt gegen die in § 19 Abs. 1 Satz 5 FahrlG niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit, durch die die Lauterkeit bei den Preisangaben gesichert und der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden soll (vgl. Dauer, a. a. O., Rdnr. 15).

bb) Nach dem Muster für den Preisaushang nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV ist zunächst der „Grundbetrag“ anzugeben, und zwar aufgeteilt auf die „allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts“ sowie zusätzlich „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“.

Eine derartige Differenzierung nimmt das streitgegenständliche Plakat des Beklagten nicht vor. Ob dies schon deshalb zur Wettbewerbswidrigkeit führt, weil es insoweit ausdrücklich an einer Angabe „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“ fehlt, ist allerdings aus Rechtsgründen zumindest nicht ganz unzweifelhaft. Denn in der Literatur wird vertreten, dass es insoweit an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage fehle (vgl. Dauer, a. a. O., Rn. 5). Diese Frage kann der Senat dahinstehen lassen. Denn das Plakat des Beklagten hält den Vorgaben von Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV bereits deshalb nicht stand, weil die Formulierung „Grundbetrag 250,-​“ schon nicht erkennen lässt, worauf konkret sich dieser Betrag bezieht, also entweder nur auf die „allgemeinen Aufwendungen“, den theoretischen Unterricht“ oder die Gebühren „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung“, oder aber auf die drei vorgenannten Dienstleistungen zusammen oder aber auf nur zwei (welche?) davon.

cc) Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV sind im Preisaushang sodann „Vorstellungsentgelte“ zu benennen, und zwar aufgegliedert in die Entgelte für die „theoretische Prüfung“ und die „praktische Prüfung (komplett)“.

Auch eine derartige Aufteilung enthält das streitgegenständliche Plakat des Beklagten nicht. Der Beklagte verwendet weder den gesetzlich vorgeschriebenen Terminus „Vorstellungsentgelte“ noch lässt sein Plakat erkennen, ob „Prüfung 120,-​“ nur den Preis allein für die „theoretische Prüfung“ oder allein für die „praktische Prüfung (komplett)“ bedeutet, oder ob der angegebene Preis für beide Vorstellungsentgelte zusammen gelten soll.

dd) Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV ist der Preis für die „Fahrstunde (zu je 45 Minuten)“ anzugeben.

Auch dieser Anforderung hält das streitgegenständliche Plakat des Beklagten nicht stand. Es fehlt insoweit an dem Hinweis, dass die Fahrstunde keine Zeitstunde ist, sondern lediglich 45 Minuten beträgt. Unklar bleibt bei der streitgegenständlichen Plakatwerbung des Beklagten überdies, ob die „Fahrstunde“ bei ihm überhaupt 45 Minuten dauert oder ob sie ggf. sogar noch kürzer ist.

ee) Nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV hat der Preisaushang ferner die „besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)“ anzugeben mit einer Aufgliederung auf Preise für Fahrten
„- auf Bundes- oder Landstraßen
- auf Autobahnen
- bei Dämmerung und Dunkelheit“
Auch dieser Vorgabe entspricht die streitgegenständliche Plakatwerbung des Beklagten nicht. Zum einen werden die „besonderen Ausbildungsfahrten“ abweichend als „Sonderfahrten“ beworben. Zum anderen fehlt die vorgeschriebene dreifache Aufgliederung auf die besonderen Fahrsituationen. Schließlich fehlt auch die Angabe, ob der mit 45 € beworbene Preis des Beklagten derjenige für eine 45minütige „besondere Ausbildungsfahrt“ ist oder etwa für eine davon abweichende Zeitdauer.

ff) Schließlich ist nach Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV bei der Angabe der „Vorstellungsentgelte“ durch einen Sternchenzusatz ein zusätzlicher Hinweis zu erteilen, der wie folgt lautet:
„*) Die amtlichen Gebühren für Prüforganisationen werden von diesen zusätzlich erhoben und können in dieser Fahrschule eingesehen werden“
Auch an dieser Information fehlt es in dem streitgegenständlichen Werbeplakat des Beklagten. 3. Im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der einzelnen Verstöße gegen § 19 Abs. 1 und 2 FahrlG i. V. m. Anlage 5 zu § 7 FahrlGDV ist es aus Sicht des Senats nicht zweifelhaft, dass die streitgegenständliche Wettbewerbshandlung des Beklagten auch geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3 Abs. 1 UWG.

4. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. In der Höhe ist dieser Aufwendungsersatzanspruch nicht streitig.

Die geltend gemachten Rechtshängigkeitszinsen stehen dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB zu, indes - anders als vom Kläger geltend gemacht - entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst einen Tag nach Zustellung der Klage am 17. November 2011, mithin ab dem 18. November 2011 (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 187 Rdnr. 1).


III.

1. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Von der Vorschrift des § 713 ZPO hat der Senat vorliegend keine Anwendung gemacht, auch wenn im Hinblick darauf, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 18. Juni 2012 der Streitwert „im allseitigen Einvernehmen“ auf bis 20.000 € festgesetzt worden ist, eine etwaige Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten unzulässig sein dürfte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rdnr. 4).

2. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i. S. von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.










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