Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 12.12.1980 - I ZR 158/78 - Zur Unzulässigkeit einer Preiswerbung mit einem "ca-Preis lt Test" oder einem "Preis lt Test"

BGH v. 12.12.1980: Zur Unzulässigkeit einer Preiswerbung mit einem "ca-Preis lt Test" oder einem "Preis lt Test"


Der BGH (Urteil vom 12.12.1980 - I ZR 158/78) hat entschieden:

   Eine Werbung durch Gegenüberstellung des eigenen Preises mit einem "ca-Preis lt Test" oder "Preis lt Test" ist wegen Irreführungsgefahr und Mehrdeutigkeit unzulässig (Testpreiswerbung).

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Preisangaben im Onlinehandel
und
Testkauf - Testbesuch

Tatbestand:


Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt mehrere Einzelhandelsgeschäfte, in denen sie unter anderem Haushaltsgeräte, Elektrogeräte und Heimwerkergeräte verkauft. Im "P. Merkur" vom 30. Oktober 1975 warb sie unter anderem für einen Handstaubsauger mit folgenden Angaben:

   "Siemens Rapid VR 19
lt Test "Gut"

Preis ca 170,35

bei uns 129,00".

In entsprechender Weise hat sie dort für weitere Staubsauger geworben. Die Angaben über die Testergebnisse hatte die Beklagte dem Mai-Heft des Jahrgangs 1975 der von der "Stiftung Warentest" herausgegebenen Zeitschrift "test" entnommen. Dort waren in einer Rubrik "Preis laut Marktumfrage" Angaben von zwei Preisen enthalten in der Form "von - bis". In einer weiteren Rubrik "Mittlerer Preis ca" war jeweils ein Preis angegeben, der ungefähr in der Mitte der in der vorhergehenden Spalte enthaltenen beiden Preise lag. Der von der Beklagten angegebene "ca Preis" entsprach den Angaben in der Rubrik "Mittlerer Preis ca".

In einer Anzeige im "T. Volksfreund" vom 4. Dezember 1975 bot die Beklagte K.-Bohrmaschinen an. Dabei hat sie unter anderen für den Bautyp SBE 7812/530 einem "Preis lt Test" 278,00 DM den "Ka.-Preis" von 238,00 DM gegenübergestellt. In der Überschrift heißt es: " Test Nov 75".



Der Kläger hält die Gegenüberstellung eines "ca-Preises lt Test" mit eigenen Preisen sowie die Gegenüberstellung von Preisen "lt Test" mit einem "K.-Preis" in diesen Anzeigen für wettbewerbswidrig und unzulässig. Er hat insoweit beantragt,

   der Beklagten unter Androhung der gesetzlich zulässigen Ordnungsmittel für jeden Fall der Wiederholung zu verbieten, in Zeitungsinseraten oder anderen öffentlichen Bekanntmachungen Werbung damit zu treiben, dass

  1.  einem "ca-Preis" eines Elektroartikels der eigene gegenwärtig von der Beklagten verlangte Preis gegenübergestellt wird,

… [2. bis 4.]

  5.  ... für K.-Bohrmaschinen ... ... ein Preis "lt Test" für diese Geräte dem "Ka.-Preis" für K.-Geräte gegenübergestellt wird.



Soweit der Kläger im Hinblick auf diese Anzeigen weitere Unterlassungsansprüche erhoben hatte, ist der Rechtsstreit nicht in die Revision gelangt.

Die Beklagte hält die Preisgegenüberstellungen für rechtmäßig. Durch die Verbreitung der der Zeitschrift "test" entnommenen Preise betreibe sie eine sachlich gebotene und zulässige Verbraucheraufklärung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt (veröffentlicht BB 179, 132 = WRP 1979, 747), es zu unterlassen,

  a.  einem "ca-Preis lt Test" eines Elektroartikels den eigenen von ihr verlangten Preis gegenüberzustellen, und zwar insbesondere in der Form: Siemens Rapid VR 19 lt Test Preis ca 170,35 bei uns 129,00, Siemens Rapid VR 88 lt Test Preis ca 208,00 bei uns 168,00, Progress minor GT electronic lt Test Preis ca 198,00 bei uns 178,00 DM;

… [b. und c.]

  d.  bei dem Angebot von K.-Bohrmaschinen einen Preis "lt Test" ihrem "Ka.-Preis" gegenüberzustellen, insbesondere in der Form: "K. SBE 7812/530 W Preis lt Test 278,00 Ka.-Preis nur 238,00".

Mit der dagegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag hinsichtlich dieser Verurteilung zu 1 a) und d) weiter.

Der Kläger beantragt,

   die Revision zurückzuweisen.




Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Gegenüberstellung eines "ca Preis lt Test" wie auch eines Preises "lt Test" mit einem eigenen bzw als "Ka.-Preis" bezeichneten Preis sei aus mehreren Gründen als irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG anzusehen. Zum einen gehe das Publikum davon aus, dass der Vergleichspreis einem erst kürzere Zeit vor dem Erscheinen der Werbeanzeige veröffentlichten Test entnommen sei. Dies treffe hier nicht zu, weil schon zwischen der Veröffentlichung des Tests und dem Erscheinen der Werbeanzeige der Beklagten mindestens 5 Monate gelegen hätten und weil die Preiserhebung der Stiftung Warentest noch mehrere Monate vor der Testveröffentlichung vorgenommen worden sei, im Falle des Staubsaugertests lt Angabe im Testheft Mai 1975 bereits im Oktober 1974, so dass sie bei Veröffentlichung der Werbung der Beklagten bereits 1 Jahr alt gewesen sei. Ferner sei die Bezugnahme auf den Vergleichspreis irreführend, so führt das Berufungsgericht weiter aus, weil die Methode, mit der die Stiftung Warentest solche "ca-Preise" ermitteln lasse, nicht sicherstelle, dass diese Preise repräsentativ seien. Sie hingen vielmehr von Zufälligkeiten ab, wie der Zahl der beantworteten Preisanfragen und deren Verteilung auf Einzelhändler, Supermärkte und Discounter, je nachdem ergäben sich mehr oder weniger große Unterschiede. Auch sei von Bedeutung, ob die Antworten überwiegend aus Großstädten, Mittelstädten oder Kleinstädten eingingen. Schließlich sei der Vergleich mit einem "ca-Preis" deshalb irreführend, weil dieser Begriff keinen fest umrissenen Inhalt habe. Er sei verschwommen, in sich unklar und mehrdeutig. Es könne sich einmal um einen geschätzten Preis handeln, der durch Beobachtung des Marktes ermittelt worden sei; er könne auch dahin verstanden werden, dass es sich um einen nach repräsentativen Gesichtspunkten ermittelten Verkaufspreis handele. Offen bleibe vor allem, ob bei diesem Preis ausschließlich die Preise der Fachhändler oder auch die von Discountläden, Supermärkten und Großkaufhäusern geforderten Preise berücksichtigt seien.




II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

Dabei bedarf es keiner Entscheidung der von der Revision erörterten Fragen, ob eine sog Testpreiswerbung durch Gegenüberstellung eines durch Test ermittelten Preises mit dem eigenen des Werbenden grundsätzlich zulässig ist (verneinend für den Fall des "ca-Preises" in Warentests der Stiftung Warentest Fezer, GRUR 1976, 472, 486 vgl auch Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 13. Aufl UWG § 1 RdNr 369), welche Anforderung bejahendenfalls an die Ermittlung eines solchen Testpreises zu stellen wären, ob und wie auf den Testveranstalter hingewiesen werden müsste und wann ein solcher Preis als veraltet in der Werbung nicht mehr verwendet werden dürfte. Denn das Berufungsurteil hält jedenfalls insoweit der Revision stand, als es die Begriffe "ca-Preis lt Test" und Preis "lt Test" wegen deren Unklarheit als irreführend und wettbewerbswidrig beurteilt. In der Werbung werden Preisangebote nicht selten mit Bezugnahmen auf andere Preise verbunden, die die Vorteilhaftigkeit des Angebots hervorheben sollen, zB auf einen Fabrikpreis, Großhandelspreis, eigenen früheren Preis usw. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind solche Bezugnahmen unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG beanstandet worden, wenn sie nicht eindeutig waren, sofern zumindest ein Teil der von der Werbung angesprochenen Personenkreise irregeführt werden konnte, und unter dem Blickpunkt des § 1 UWG, wenn die Ankündigung unklar und in ihren Zusammenhängen nicht erkennbar war. So ist der Bezug auf einen sog Listenpreis, weil rechtlich undefiniert und tatsächlich vieldeutig, als unzulässig angesehen worden (BGHZ 42, 134, 135), ebenso die Bezugnahme auf "Katalog-Preise", "Brutto-Preise" oder ähnliche Begriffe, weil deren Bedeutung weder durch das Gesetz noch durch Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis festgelegt sei und daher letztlich für weite Verbraucherpreise undurchsichtig bleiben müsse (BGH aaO). In gleicher Weise ist die Bezugnahme auf einen "regulären Preis" wegen Mehrdeutigkeit beanstandet worden (BGH GRUR 1970, 609, 610 - Regulärer Preis), schließlich auch, jedenfalls bei Markenwaren, eine Gegenüberstellung mit dem eigenen früheren Preis unter Verwendung des Wortes "statt", wenn nicht als klargestellt angesehen werden konnte, dass es sich bei dem früheren Preis um den eigenen handelte (BGH GRUR 1980, 307 - Preisgegenüberstellung III).

Im Streitfall hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Wendung "ca-Preis lt Test" bzw Preis "lt Test" bei den angesprochenen Verkehrskreisen unterschiedliche Vorstellungen hervorrufe, jedenfalls dahin, dass nicht klar sei, ob es sich um einen geschätzten oder einen repräsentativ ermittelten Preis handele und ob dabei nur die Fachhandelspreise oder auch die von Billiganbietern berücksichtigt worden seien. Insoweit hat das Berufungsgericht offenbar nur den Teil des Publikums in Betracht gezogen, der bei den Begriffen "ca-Preis lt Test" und Preis "lt Test" an Veröffentlichungen der Stiftung Warentest in deren Zeitschrift denkt. Ersichtlich hat es bei den übrigen Verkehrskreisen, die die Zeitschrift nicht oder nur vom Hörensagen kennen oder selbst noch keinen Testbericht mit Angabe von ca-Preisen gelesen haben, zusätzliche Unklarheiten und Irreführungsmöglichkeiten in Betracht ziehen wollen. Insoweit durfte es ohne Rechtsfehler davon ausgehen, dass für solche Personenkreise der Hinweis auf einen "ca-Preis" oder auf einen Preis "lt Test" entweder ohne jeden konkreten Inhalt ist oder Raum für die verschiedenartigsten Meinungen bietet, darunter jedenfalls auch die, dass es sich bei den so bezeichneten Preisen um solche handelt, die den allgemein eingehaltenen Marktpreis darstellen und von denen allenfalls ganz geringfügige Abweichungen zu erwarten sind, oder auch die, dass es keine preiswerteren Anbieter gebe als die Beklagte.

Die Revision hält dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Werbung mit dem "unverbindlich empfohlenen Preis" zulässig sei, wenn es sich dabei um einen ernsthaft ermittelten marktgerechten Preis handele. Daraus sei zu folgern, dass auch die Werbung mit einem Testpreis zulässig sein müsse, wenn solche Voraussetzungen vorlägen. Dabei wird aber nicht hinreichend beachtet, dass es sich bei der Bezeichnung als "unverbindlich empfohlener Preis" bzw "unverbindliche Preisempfehlung" um einen durch § 38a Abs 1 GWB definierten Begriff handelt, der allgemein verwandt wird und dadurch für den Verkehr inzwischen eindeutig geworden ist. Solche Voraussetzungen fehlen bei der Testpreiswerbung der Beklagten. Führt diese Werbung danach zu unterschiedlichen, unklaren und verfälschenden Vorstellungen, so dient sie entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht der Markttransparenz, wirkt dieser vielmehr entgegen. Sie führt auch jedenfalls den Teil des Verkehrs irre, der sie, zB weil er mit der Bildung des "ca-Preises" nicht vertraut ist, dahin versteht, kein Anbieter sei preiswerter als die Beklagte. Denn der in Bezug genommene "ca-Preis" der Stiftung Warentest zeigt als mittlerer oder als häufigster Preis weder den allgemeinen noch den niedrigsten ermittelten Konkurrenzpreis an, der vielmehr in den Testberichten der Zeitschrift "test" gesondert in der Spalte "von - bis" kenntlich gemacht wird, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt.

Danach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die beanstandete Werbung als wettbewerbswidrig beurteilt.

Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum