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Testkäufe - Testbesuche - Internetseite - Onlineshop - Geschäftsräume

Testkauf - Testbesuch




Gliederung:


- Einleitung
-   Allgemeines
-   IP-Sperre
-   Verwirkung einer Vertragsstrafe
-   Ersatz von Detektivkosten



Einleitung:


Ein Testkauf bzw. ein sonstiger Testbesuch auf einer Webseite (oder auch in einem realen Ladengeschäft) werden allgemein für zulässig gehalten, sofern der Testkäufer bzw. Testbesucher sich dabei wie eine normaler Kunder verhält.

Führt sein Verhalten - z. B. durch Seitenaufrufe im Sekundentakt - zur Gefahr einer Betriebsstörung, ist ein solcher Besuch wettbewerbswidrig; es kann Unterlassung beantragt werden.




Auch ist in einem solchen Fall eine IP-Sperre (virtuelles Hausverbot) eine zulässige - weil angemessene - Reaktion.

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Allgemeines:


BGH v. 25.04.1991:
Das (ungenehmigte) Fotografieren durch Testpersonen in den Geschäftsräumen eines Kaufmanns zu Zwecken des Wettbewerbs ist regelmäßig wettbewerbswidrig (Testfotos).

OLG Saarbrücken v. 02.08.2000:
Solange Testkäufe und Testbeobachtungen ausschließlich dazu bestimmt sind, Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen festzustellen, können derartige Maßnahmen nicht beanstandet werden. Dienen diese Maßnahmen jedoch der Erhebung der Preise der Konkurrenz, sind sie unzulässige Betriebsstörung.




LG Düsseldorf v. 08.07.2009:
Macht ein Zeuge, der einen Testkauf durchgeführt hat, hinsichtlich seiner Wahrnehmungen bezüglich des erworbenen Produkts später unsichere und sogar widersprüchliche Angaben, kann nicht als bewiesen angesehen werden, dass der als Verkäufer in Anspruch genommene Händler tatsächlich ein gefälschtes Produkt in Umlauf gebracht hat.

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IP-Sperre:


OLG Hamm v. 10.06.2008:
Wenn ein Mitbewerber innerhalb von circa zwei Stunden 652 Mal im 11-Sekundenabstand das Angebot eines Konkurrenten aufruft, um lediglich die Produktlisten abzufordern, handelt es sich nicht mehr um ein normales Kundenverhalten, sondern um die Gefahr einer Betriebsstörung.In einem solchen Fall ist eine automatische IP-Sperre gerechtfertigt.

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Verwirkung einer Vertragsstrafe:


Vertragsstrafe im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen

BGH v. 11.05.2017:

     1.  Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.

     2.  Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.

     3.  Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.
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Ersatz von Detektivkosten:


OLG Karlsruhe v. 23.09.2009:
Die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten kommt in Betracht, wenn der konkrete Verdacht besteht, dass der in Anspruch Genommene Wettbewerbsverstöße begeht und der Geschädigte die vom Detektiv getroffenen Feststellung nicht mit eigenen Mitteln treffen kann. Der Umfang der Ersatzpflicht bestimmt sich danach, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles für erforderlich halten durfte.




OLG Koblenz v. 29.12.2010:

   Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln.

Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt.

Zum Umfang der notwendigen Kosten bei Observierung einer Person, die mit dem Pkw verschiedene Kunden an unterschiedlichsten Orten aufsucht.


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