- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | IP-Sperre |
- | Verwirkung einer Vertragsstrafe |
- | Ersatz von Detektivkosten |
1. | Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich. |
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2. | Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen. |
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3. | Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher. |
Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln. Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt. Zum Umfang der notwendigen Kosten bei Observierung einer Person, die mit dem Pkw verschiedene Kunden an unterschiedlichsten Orten aufsucht. |