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OLG Koblenz Beschluss vom 29.12.2010 - 14 W 757/10 - Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

OLG Koblenz v. 29.12.2010: Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten bei Anfangsverdacht eines vertragswidrigen Verhaltens


Das OLG Koblenz (Beschluss vom 29.12.2010 - 14 W 757/10) hat entschieden:

  1.  Besteht ein Anfangsverdacht, dass ein ausgeschiedener Mitgesellschafter gegen den nachvertraglichen Konkurrenzschutz verstößt, kann es sich bei den für die Beweissicherung entstandenen Kosten einer Detektei um erstattungsfähigen Prozessaufwand handeln.

  2.  Der Auftrag an die Detektei ist dafür allerdings so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung engmaschig derart überwachen kann, dass die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlassen bleibt.

  3.  Zum Umfang der notwendigen Kosten bei Observierung einer Person, die mit dem Pkw verschiedene Kunden an unterschiedlichsten Orten aufsucht.




Siehe auch Testkauf - Testbesuch und Stichwörter zum Thema Abmahnung


Gründe:


Der Antragsgegner war über 30 Jahre Partner der Antragstellerin, einer Gesellschaft, die sich auf die steuerliche Beratung von Apothekern spezialisiert hat. Ende Juni 2009 schied der Antragsgegner aus. Damit griff ein nachvertraglicher Konkurrenzschutz. Um den Verdacht von Vertragsverstößen zu erhärten, beauftragte die Antragstellerin eine Detektei mit der Observierung des Antragsgegners. Aufgrund der so gewonnenen Erkenntnisse ist der Antragsgegner in dem auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren umfassend unterlegen.

Durch den nunmehr angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger die vom Antragsgegner zu erstattenden Detektivkosten antragsgemäß auf 70.687,27 € nebst Zinsen festgesetzt. Dagegen wendet sich der Antragsgegner, der die Erstattungsfähigkeit dem Grunde und der Höhe nach beanstandet.

Das zulässige Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.

Der Ausgangspunkt des Landgerichts trifft allerdings zu. Danach gehören zu den Prozesskosten nicht nur die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelösten Kosten, sondern auch diejenigen Kosten, die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienen (vgl. BGH in WM 1987, 247, 248). Diese werden aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit den Prozesskosten zugerechnet und können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. BGH aaO und Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Stöber, AGS 2005, 45, 47 jeweils m. w. N.). Hierzu werden auch Kosten für Detektivermittlungen gerechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.1991, Az. 14 W 268/91 in GRUR 1992, 133). Dient die Beauftragung einer Detektei ganz offensichtlich dazu, Tatsachen zu ermitteln, die den konkreten Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens belegen, um darauf gestützt eine einstweilige Verfügung zu beantragen, ist die Einschaltung der Detektei sachgemäß und zur Verfahrensvorbereitung auch notwendig.

Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Davon ist der Senat nach Prüfung des Prozessstoffs überzeugt.

Der Auftrag an die Detektei muss sich allerdings auf das zur Klärung der Beweisfrage Erforderliche beschränken. Er ist so zu gestalten, dass die Partei die Ausführung überwachen kann und die Entscheidung über Beginn, Inhalt, Umfang, Dauer und Abbruch der Ermittlungen nicht völlig dem Detektiv überlässt. Ferner hat die Partei im Interesse der gebotenen kostenbewussten Prozessführung die Einschaltung der Detektei so zu gestalten, dass überflüssige Kosten vermieden werden (Senat aaO).

An diesen Grundsätzen gemessen begegnet der Inhalt des hier erteilten Ermittlungsauftrages durchgreifenden Bedenken:

Der Senat (zugleich 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz) weiß aus anderen Verfahren (vgl. zuletzt die in OLGR Koblenz 2009, 779 – 781 = NJW-RR 2009, 1727 – 1728 abgedruckte Senatsentscheidung), dass die engmaschige, gleichwohl aber unauffällige Observation einer Zielperson einem einzelnen Detektiv, der mit seiner Aufgabe vertraut und geschult ist, gelingen kann. Dabei ging es in jenem Verfahren allerdings um die beweiskräftige Dokumentation von Diebstählen und Unterschlagungen durch den Fahrer des Lastkraftwagens eines Baustoffhändlers. Demgegenüber ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Antragsgegner mit seinem BMW – Pkw weitaus beweglicher war und die nahe liegende Möglichkeit bestand, dass er seinen Pkw am jeweiligen Fahrtziel derart parkte, dass ein an das Einsatzfahrzeug gebundener einzelner Detektiv ihm nicht, zumindest nicht sofort folgen konnte (unauffällige Parkplatzsuche) und die zu observierende Person daher aus den Augen verlor. Vor diesem Hintergrund hält der Senat hier den Einsatz eines mit 2 Detektiven besetzten Verfolgungsfahrzeuges für erforderlich, aber auch ausreichend.

Stattdessen hat die von der Antragstellerin eingeschaltete Detektei auftragsgemäß 5, manchmal sogar 6 Personen in durchweg 5 Fahrzeugen eingesetzt. Warum solcher Aufwand für die Beobachtung einer einzelnen Zielperson erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Stellungnahme der Detektei vom 19.10.2010 nicht. Die These, unauffällig könne eine Verfolgungsfahrt mit Observation nur bei Einsatz von 5 Fahrzeugen vorbereitet und gestaltet werden, erscheint dem Senat nicht tragfähig. Gerade in gehobenen Wohngebieten mit Einfamilienhäusern erhöht es das Entdeckungsrisiko durch aufmerksame und mitteilungsfreudige Nachbarn um das fünffache, wenn man statt eines – täglich wechselnden – Fahrzeugs über mehrere Tage stets 5 Fahrzeuge zum Einsatz bringt, die morgens „unauffällig“ in der Nachbarschaft des Wohnhauses der Zielperson warten. Weshalb es zwei für die Bewältigung ihrer berufsspezifischen Aufgaben geschulten Detektiven nicht gelingen soll, eine Zielperson wie den Antragsgegner engmaschig, gleichwohl aber unauffällig zu observieren, ist für den Senat nicht plausibel dargetan. Daher sind die Kosten, die durch den zeitgleichen Einsatz von 5 bis 6 Detektiven in 5 Observierungsfahrzeugen entstanden sind, kein notwendiger Prozessaufwand im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.




Gleicht man die Rechnung mit dem hierzu unterbreiteten Sachvortrag der Antragstellerin ab, erweisen sich folgende Kosten der Detektei als notwendig (2 Detektive in einem Pkw):



Nach dem 4. September 2009 waren die weiteren, ab Montag, dem 7. September 2009, geführten Ermittlungen nicht mehr erforderlich, weil die am 2. und 3. September 2009 getroffenen Feststellungen der Detektei als Tatsachengrundlage für die wegen des vertragswidrigen Verhaltens des Antragsgegners zu erwirkende einstweilige Verfügung ausreichten.

Der Stundensatz von 98 Euro (tagsüber) bzw. 147 Euro (nachts) ist hier angesichts der spezifischen Aufgabenstellung nicht zu beanstanden. Auf dem freien Markt arbeitet qualifiziertes Personal nicht für jenes Entgelt, das der Gesetzgeber im JVEG Sachverständigen in der Honorargruppe M 3 zumutet.




Soweit die Detektei der Antragstellerin für "Berichterstattung/Schreibarbeiten" allerdings 19 Stunden zu je 98 Euro (= 1.862 Euro) in Rechnung gestellt hat, handelt es sich um überzogenen Aufwand. Berichte konnten und mussten vom Beifahrer des Einsatzfahrzeugs an den 3 erforderlichen Beobachtungstagen bei den jeweiligen Rückfahrten diktiert werden. Den darüber hinaus erforderlichen Aufwand für Berichterstattung und Schreibarbeiten veranschlagt der Senat auf 4 Stunden.

Das ergibt einen weiteren Erstattungsbetrag von (4 x 98 Euro) 392 Euro.

Die Fotokosten von 933 Euro sind weit übersetzt. Der Senat hat die Fotomappen durchgesehen. Auf den Bildern ist weit überwiegend der vom Antragsgegner benutzte Pkw BMW fahrend oder stehend an verschiedensten Orten abgebildet, ohne dass dies einen unmittelbaren Bezug zu der aufklärungsbedürftigen Beweisfrage hat.

Die Kosten für die erforderlichen Fotos, die den Antragsgegner bei seinen Kontakten mit Apothekern zeigen, schätzt der Senat auf lediglich 100 Euro.

Letztlich sind auch die Spesen von 4.296,07 Euro überhöht. Die beiden für eine sachgemäße Observation ausreichenden Mitarbeiter der Detektei mussten dreimal in der Nähe des Wohnortes des Antragsgegners übernachten. Die angemessenen Kosten eines Einzelzimmers in einem Mittelklassehotel im ländlichen Raum (...[X], ...[Y], …[Z]) veranschlagt der Senat auf 75 Euro. Das ergibt erstattungsfähige Gesamtspesen von (6 x 75 Euro) 450 Euro.



Die vier begründeten Positionen ergeben in der Summe 15.018,16 Euro.

Der weiter greifende Erstattungsantrag musste unter Änderung der angefochtenen Entscheidung abgelehnt werden, weil es sich insoweit nicht um notwendige Kosten handelt.

Soweit der Antragsgegner die zurückgelegten Fahrtstrecken aufgrund eines Berechnungsprogramms bezweifelt, ist das unerheblich. Der Senat entnimmt den Ermittlungsberichten, dass der Antragsgegner nicht selten Fahrtrouten wählte, die nicht die kürzeste oder kostengünstigste Verbindung darstellten.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dass der Rechtsmittelführer die gerichtlichen Kosten des erfolglosen Teils seiner Beschwerde zu tragen hat, ergibt sich aus Nr. 1812 KV zum GKG. Es besteht kein Anlass, die Beschwerdegebühr zu ermäßigen oder zu erlassen.

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