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OLG Saarbrücken Urteil vom 02.08.2000 - 1 U 1086/99 - Zur Preisspionage durch Testkäufe

OLG Saarbrücken v. 02.08.2000: Zur Preisspionage durch Testkäufe


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 02.08.2000 - 1 U 1086/99) hat entschieden:

   Solange Testkäufe und Testbeobachtungen ausschließlich dazu bestimmt sind, Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen festzustellen, können derartige Maßnahmen nicht beanstandet werden. Dienen diese Maßnahmen jedoch der Erhebung der Preise der Konkurrenz, sind sie unzulässige Betriebsstörung.

Siehe auch
Testkauf
und
Wettbewerbsverstöße


Zum Sachverhalt:


Die Parteien, die beim Vertrieb von Spielwaren miteinander in Wettbewerb stehen, streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, Mitarbeiter zur Erstellung von Preisvergleichen in das Geschäftslokal der Beklagten zu entsenden.

Die Klägerin führte bei ihren Wettbewerbern Preisvergleiche durch, indem Mitarbeiter die Verkaufsräume ihrer Konkurrenten aufsuchen, um die dortigen Preise in vorgefertigte Listen einzutragen. Die Preisvergleiche betrafen nicht das gesamte Sortiment, sondern einzelne Warengruppen mit bis zu 300 Artikeln. Zur Erstellung der Preisvergleiche hielten sich die Mitarbeiter der Klägerin etwa 30 Minuten in den Verkaufsräumen des Wettbewerbers auf. Die Beklagte untersagte den mit der Erhebung von Preisvergleichen betrauten Mitarbeitern der Klägerin den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen.

Die Klägerin war der Auffassung, durch Mitarbeiter Preisvergleiche im Geschäftslokal der Beklagten vornehmen zu dürfen. Die Rechtslage sei nicht anders als bei Testkäufen zu beurteilen.

Die Klägerin hat u.a. beantragt,

   die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin, die die Geschäftsräume der Beklagten betreten, um die Verkaufspreise von Waren der Beklagten aufzuzeichnen, des Hauses zu verweisen, soweit das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin den Betriebsfrieden im Markt der Beklagten nicht stört und ihren Ruf nicht gefährdet, insbesondere, wenn sie die Verkaufspreise der Waren in vorgefertigte Listen notieren.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie vertrat den Standpunkt, sie sei nicht verpflichtet, die regelmäßigen Preiskontrollen der Klägerin zu dulden, weil die Klägerin damit nicht den lauteren Wettbewerb überwacht, sondern lediglich den Zweck von Preisanpassungen verfolgt habe.

Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richtete sich die Berufung der Beklagten, die Erfolg hatte.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Beklagte verhält sich nicht wettbewerbswidrig (§ 1 UWG), wenn sie zum Zwecke des Preisvergleichs entsandten Mitarbeitern der Klägerin den Zutritt zu ihren Geschäftsräumen verweigert.

1. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt Testkäufe zur Feststellung von Verletzungen wettbewerbsrechtlicher Vorschriften als zulässig und Versuche der hierdurch betroffenen Händler, durch Hausverbote solche Käufe zu unterbinden, als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen.

In der Warnschildentscheidung (BGH GRUR 1965, 612) ging es um Probekäufe zur überwachung vertikaler Preisbindungen, die der Einzelhändler zum Anlass genommen hatte, in seinen Geschäftsräumen ein Schild aufzuhängen, auf dem "Testkäufern" das Betreten der Geschäftsräume unter Androhung der Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs verboten wurde. Im Hausverbot -- Urteil (GRUR 1966, 564) hatte ein Einzelhändler gegen einen Hersteller eines Markenartikels und dessen Angestellte, Vertreter und Beauftragte ein Hausverbot ausgesprochen, nachdem der Hersteller durch Testkäufe überprüft hatte, ob Kunden des Einzelhändlers statt der verlangten Markenware andere Waren unterschoben wurden (BGH GRUR 1979, 859 f.). Ebenso können Testkäufe zum Nachweis eines Verstoßes gegen das Zugabeverbot erfolgen (BGH GRUR 1979, 859 f). Darüber hinaus können Testkäufe auch der Kontrolle der Beschaffenheit der Ware, ihrer Preiswürdigkeit oder ihrem Vergleich mit Waren anderer Art dienen (BGH GRUR 1966, 564 f).




2. Vorliegend führt die Klägerin keine Testkäufe durch. Die Beobachtung zum Zwecke des Preisvergleichs kann ihr die Beklagte verwehren, weil die Klägerin damit nicht die Feststellung von Wettbewerbsverstößen, hinter der das Hausrecht ausnahmsweise zurückzutreten hat, verfolgt.



a) Testkäufe und Testbeobachtungen sind unzulässig, wenn sie erkennbar nicht dazu bestimmt sind, die Einhaltung vertraglicher Bindungen oder der Regeln des lauteren Wettbewerbs zu überwachen, sondern anderen Zwecken dienen. Das Institut des Testkaufs wird in einem solchen Fall ersichtlich missbraucht. Testkäufe und Testbeobachtungen sind nur zulässig, soweit sie auf die Einhaltung vertraglicher Bindungen und wettbewerbsrechtlicher Regeln gerichtet sind (Jacobs GRUR 1981, 831).

b) Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet, kann sich also legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf sein Hausrecht entziehen. Das wettbewerbsrechtliche Interesse der Klägerin, die Preise der Beklagten festzustellen, hat nichts mit der Frage zu tun, ob sich die Beklagte im Wettbewerb lauter verhält. Nur insoweit ist dabei eine Einschränkung des Hausrechts aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vertretbar. Dem Geschäftsinhaber steht einerseits das Hausrecht zu; andererseits ist er auch verpflichtet, die Regeln des lauteren Wettbewerbs einzuhalten. Für die Wirksamkeit dieser Verpflichtung ist es wesentlich, dass ihre Einhaltung überprüft werden kann. Dazu sind Testkäufe und Testbeobachtungen unerlässlich; der Geschäftsinhaber muss sie im Interesse eines lauteren Wettbewerbs trotz seines Hausrechtes dulden. Die systematische Erhebung des Preisniveaus der Beklagten dient indes nicht dazu zu prüfen, ob sich die Beklagte wettbewerbswidrig verhält. Deshalb wird die Beobachtung zum Zwecke reiner Preisvergleiche nicht durch § 1 UWG gedeckt (öst.OGH öBl. 1993, 76; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG, Rn. 247). Der von dem Erstrichter herangezogenen Auffassung des OLG Nürnberg (GRUR 1982, 571), wonach Testbeobachtungen bereits zulässig sind, wenn sie den Rahmen eines üblichen Käuferverhaltens nicht überschreiten, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie auch bei einem Testkauf muss bei einer Testbeobachtung stets hinzu treten, dass mit diesem Mittel die Lauterkeit des Wettbewerbs gefördert werden soll. Testkäufe und Testbeobachtungen aus rein wettbewerblichen Erwägungen braucht kein Konkurrent zu dulden.




c) überdies ist bei der Bestimmung wettbewerbskonformen Verhaltens darauf Bedacht zu nehmen, die Entwicklung des Warenaustausch zu begünstigen und den Wettbewerb zu verstärken (BGH MDR 2000, 408 f.). Diesem Zweck entspricht es, reinen Vergleichszwecken dienende Preisbeobachtungen nicht zu gestatten. Der Händler soll aufgrund seiner eigenen Preiskalkulation seine Preise festsetzen, ohne sich dabei von den Angeboten seiner Mitbewerber leiten zu lassen. Preisbeobachtungen können durchaus zu einer Nivellierung des Preisgefälles beitragen. Im übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin aus systematischen Preisvergleichen Rückschlüsse auf die Mitbewerbern durch die Warenhersteller gewährten Einstandspreise gewinnt. Auf der Grundlage dieser Preisvergleiche kann die Klägerin als besonders marktstarkes Unternehmen die Hersteller drängen, ihr zusätzliche Preisvorteile einzuräumen. Der mögliche Zweck, Einblick in die Preiskalkulation der Wettbewerber zu nehmen, verdient keine wettbewerbsrechtliche Begünstigung. Von daher besteht kein anerkennenswertes Bedürfnis, einem Wettbewerber die lückenlose Kontrolle der Preise seiner Konkurrenten zu ermöglichen. ..."

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