Solange Testkäufe und Testbeobachtungen ausschließlich dazu bestimmt sind, Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen festzustellen, können derartige Maßnahmen nicht beanstandet werden. Dienen diese Maßnahmen jedoch der Erhebung der Preise der Konkurrenz, sind sie unzulässige Betriebsstörung. |
die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin, die die Geschäftsräume der Beklagten betreten, um die Verkaufspreise von Waren der Beklagten aufzuzeichnen, des Hauses zu verweisen, soweit das Verhalten der Mitarbeiter der Klägerin den Betriebsfrieden im Markt der Beklagten nicht stört und ihren Ruf nicht gefährdet, insbesondere, wenn sie die Verkaufspreise der Waren in vorgefertigte Listen notieren. |