1. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.500 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen;
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2. |
festzustellen, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus den strafbewehrten Unterlassungserklärungen vom 19. September 2012 und vom 28. September 2012 nicht durch die einseitigen Kündigungen der Beklagten vom 30. April 2013 beendet worden sind;
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3. |
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchsmaterialien für Frankiermaschinen, nämlich insbesondere Farbkartuschen, Farbbandkassetten, Frankieretiketten sowie Briefumschläge und Reinigungsprodukte, im Wege des Fernabsatzhandels über einen "Online-Laden" an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB zu verkaufen,
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a) |
ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt,
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b) |
ohne bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem hinzuweisen, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen,
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c) |
ohne hierbei eine Information über das Zustandekommen des Vertrags vorzuhalten, die für den Kunden noch vor Abgabe von dessen Bestellung deutlich wahrnehmbar ist,
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d) |
ohne den Kunden rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung unübersehbar über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung eines solchen Rechts zu informieren;
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4. |
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.192,60 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16. April 2013 zu zahlen.
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