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Niedrigster-Preis-Garantie - Tiefstpreisgarantie

Werbung mit "Niedrigster Preis"-Garantie - Tiefstpreisgarantie




Gliederung:


-   Allgemeines
-   "Dauertiefpreise"



Allgemeines:


Preiswerbung

Werbung mit einer "Geld-zurück-Garantie"

OLG Hamburg v. 11.02.2009:
Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks einer Werbung kann die darin enthaltene Angabe „… für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ vom Verkehr dahin verstanden werden, dass von der beworbenen Software immer die billigsten Tarife gesucht werden. Der Verkehr kann in der Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ einen konkreten Sachbezug und unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Werbung eine Alleinstellungsbehauptung im Hinblick auf die Preisgünstigkeit der von der Software ermöglichten Internetzugänge erblicken (SmartSurfer).

LG Stuttgart v. 10.07.2009:
Die Aussage „Die besten Küchen zum besten Preis!“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass sowohl die angebotene Ware – die Küchen – die beste ist, als auch der geforderte Preis, d.h. der billigste. Das ist eine Spitzenstellungsbehauptung, die nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Beklagte sowohl bezüglich der Leistung, als auch bezüglich des Preises, einen erheblichen und dauerhaften Vorsprung vor ihrer gesamten Konkurrenz hätte.

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Kann ein Hörgeräteakustiker eine Allein- bzw. Spitzenstellung nicht darlegen und beweisen, ist eine Werbung mit einer "Garantie einer bestmöglichen Hörgeräteversorgung in jeder Preisklasse" irreführend und unzulässig. Des weiteren liegt ein Verstoß gegen das HWG vor, weil für Medizinprodukte anderer Art nicht die Erwartung geweckt werden darf, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten.

OLG Hamburg v. 28.10.2009:
Die Werbeaussage "Immer der günstigste Preis. Garantiert" enthält für sich genommen eine Alleinstellungsbehauptung, denn dass ein Preis der "günstigste" ist, bedeutet nach dem Verständnis jedenfalls maßgeblicher Teile des Verkehrs im Regelfall, dass er für ein gleiches oder gleichwertiges Produkt niedriger ist. Wird eine derartige Alleinstellungsbehauptung zur Preisführerschaft hingegen mit einer "Geld-zurück-Garantie" verbunden, so versteht der Verkehr dies im Regelfall gerade als die Aussage, dass der Anbieter es sehr wohl für denkbar hält, dass er in Einzelfall unterboten wird. In einem derartigen Fall handelt es sich nur um eine Spitzengruppenberühmung. Eine derartige Preiswerbung im Zusammenhang mit einer "Geld-zurück-Garantie" ist nicht nur dann zulässig, wenn der Werbende überhaupt keine exklusiven Produkte anbietet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die angesprochenen Verkehrskreise eine derartige Werbung auch auf solche Produkte beziehen (Fielmann - Immer der günstigste Preis. Garantiert.)




OLG Hamm v. 27.05.2010:
Verbraucher sehen in der Aussage "beste Preise" zunächst nicht nur eine werbliche Anpreisung, der sie keinerlei Bedeutung beimessen. Zwar rechnen sie gerade in Zusammenhang mit einer pauschalen Preiswerbung, die sich nicht auf einzelne Artikel bezieht, mit Übertreibungen, die in diesem Werbebereich mitunter üblich sind. Das ändert aber nichts daran, dass sie der sie besonders interessierenden Werbebehauptung einen Tatsachenkern beimessen. Sie sehen darin jedoch keine Alleinstellungswerbung wie bei "Der beste Preis der Stadt" oder "Best price in town" oder "Simply the best". Der fehlende Artikel macht ihnen vielmehr deutlich, dass es nicht um die besten Preise allgemein oder in einem bestimmten Zusammenhang gehen soll.

LG Osnabrück v. 02.06.2010:
Bei verständiger Würdigung enthält die Werbung mit dem Slogan "die wahrscheinlich günstigste Apotheke Deutschlands" die Alleinstellungsbehauptung, bei den von ihm vertriebenen Medikamenten jeweils den günstigsten Preis anzubieten. Die Einschränkung durch Verwendung des Wortes "wahrscheinlich" enthält keine Beschränkung dieser Aussage, da sie - entgegen der Behauptung des Beklagten - von dem durchschnittlichen Verbraucher nicht im mathematischen Sinn einer über 50 % hinausgehenden Wahrscheinlichkeit verstanden wird, sondern als die Erklärung des Beklagten, dass er nach Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu dem Ergebnis gelangt ist, durchgehend die günstigsten Preise anzubieten.

OLG Hamm v. 02.08.2011:
Es liegt keine Irreführung vor durch die Bewerbung mit einer Tiefstpreisgarantie, nämlich mit der Formulierung "WIR GARANTIEREN DEN NIEDRIGSTEN PREIS!", wenn im Zusammenhang mit der Werbung gleichzeitig maßgebliche Einschränkungen angekündigt werden, beispielsweise eine Beschränkung auf Alternativangebote von "autorisierten Händlern" und eine Abgabe nur "in handelsüblichen Mengen".

BGH v. 19.04.2012:
Die Aussage "Bester Preis der Stadt" versteht der Verkehr im Zusammenhang mit einer Preisgarantie so, dass das fragliche Gerät nach dem Wissensstand des Werbenden zum Zeitpunkt der Schaltung der Anzeige in der Stadt Freiburg nicht günstiger angeboten wurde. Die von einer solchen Anzeige angesprochenen Verkehrskreise erkennen aber auch, dass der Werbende keine Aussage darüber machen kann, ob der herausgestellte Sonderangebotspreis auch in der Zeit nach Erscheinen der Anzeige der "beste Preis der Stadt" sein wird. Eine wettbewerbswidrige Alleinstellungsbehauptung liegt hierin nicht.

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"Dauertiefpreis":


BGH v. 11.12.2003:
Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen; er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden. Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebote mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass Preisänderungen insbesondere für den Fall der Änderung der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben (Dauertiefpreise).

OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Der Begriff „Dauertiefpreis“ kennzeichnet neben einer weiteren Verständnismöglichkeit die Ankündigung eines dauerhaft niedrig gehaltenen Preises, damit einen Allgemein- oder Normalpreis. Der Verkehr erwartet bei dem Werbeschlagwort „Dauertiefpreis“ eine signifikant unter dem Marktpreis liegende Preisherabsetzung für eine gewisse angemessene Zeitspanne. Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreis“ beworben, erwartet der Verkehr, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne - angemessen erscheint ein Monat - zu diesem Preis angeboten werden.

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