1. |
Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks einer Werbung kann die darin enthaltene Angabe „… für Sie immer auf der Suche nach den günstigsten Internet-Tarifen“ vom Verkehr dahin verstanden werden, dass von der beworbenen Software immer die billigsten Tarife gesucht werden.
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2. |
Der Verkehr kann in der Werbeaussage „Hier kommt die beste Alternative“ einen konkreten Sachbezug und unter Berücksichtigung der Einzelheiten der Werbung eine Alleinstellungsbehauptung im Hinblick auf die Preisgünstigkeit der von der Software ermöglichten Internetzugänge erblicken.
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3. |
Die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist dann nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, sofern die tatsächlichen Voraussetzungen der Verjährung zwischen den Parteien unstreitig sind.
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4. |
Ein auf Unterlassung gerichteter Verfügungsantrag hemmt nicht den aus derselben Verletzungshandlung erwachsenen Schadensersatzanspruch.
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5. |
Der bereicherungsrechtliche Schadensersatzanspruch (§ 852 BGB) findet nach seinem Schutzzweck nur dann Anwendung, wenn die Wettbewerbshandlung eine von der Rechtsordnung dem Verletzten ausschließlich zugewiesene Rechtsposition betrifft. Allein wettbewerbsrechtlich Positionen können die Eingriffskondiktion nur dann begründen, soweit diesen ein Zuweisungsgehalt, also ein Verbietungs- und Verwertungsrecht zukommt
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