LG Lübeck v. 23.10.2007:
Die Werbung mit Rabatten ist verboten, wenn der Ausgangspreis innerhalb der letzten 6 Tage erst erhöht wurde (Mondscheinrabatte).
OLG Köln v. 14.12.2007:
Eine Bestimmung, mit der sich der Veranstalter eines Rabattsystems von den Kunden das Recht einräumen lässt, die Daten über die "Warengruppe" der von ihnen gekauften Waren an die an dem System beteiligten Unternehmen weiterzuleiten, verstößt nicht gegen § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, sofern dies die Unternehmen in den Stand setzt, die Höhe der Rabattgewährung angesichts unterschiedlicher Rabattsätze bei den Warengruppen ggü. den Kunden nachvollziehbar zu machen.
LG Dortmund v. 18.12.2008:
Die Werbung mit einem „Sondertarif“ mit direktem Vergleich des Altpreises sechs Monate nach Herabsetzung des Preises ist für den Verbraucher irreführend und damit unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Durch die Schnelllebigkeit und den Wandel ist ein Preiswandel und ein Preisfall wegen immer größer werdender Konkurrenz in kurzen zeitlichen Abständen möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um einen 24-monatigen Vertrag über Internet- und Telekommunikationsdienste handelt.
BGH v. 30.04.2009:
Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben (Räumungsverkauf wegen Umbau).
BGH v. 10.12.2009:
Die Werbung für einen erheblichen Preisnachlass verstößt gegen das in § 4 Nr. 4 UWG geregelte Transparenzgebot, wenn nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass die Vergünstigung nur für vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Preisnachlass nur kurzfristig - hier am Tage der Werbung - gewährt wird (Preisnachlass für Vorratsware).
OLG Brandenburg v. 11.06.2013:
Gewährt der auf einer Internetseite gegen Entgelt zu erwerbende Rabattcoupon für eine Dienstleistung eine Preisermäßigung von über 80 %, ist dieser Preisnachlass so erheblich, dass der Coupon als weitgehend unentgeltlich abgegeben angesehen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen nicht von dem Portalbetreiber als Gutscheinaussteller, sondern von Partnerunternehmen erbracht werden und er dafür einsteht, dass diese Partnerunternehmen den Coupon einlösen.
LG Köln v. 30.10.2019:
Die Werbung mit einem auf eine ärztliche Leistung anrechenbaren Rabatt ist irreführend, wenn der Rabattbetrag nicht den ganzen Endpreis darstellt. spendieren lediglich einen Teil davon ausmacht.
OLG Frankfurt am Main v. 30.06.2005:
Wird für den Fall des Kaufs eines Medizinprodukts ein Barrabatt angekündigt und gewährt (hier: 15% Jubiläumsrabatt auf alle digitalen Hörgeräte), ist dies eine produktbezogene Werbeform, die gegen das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG verstößt.
OLG Stuttgart v. 19.07.2007:
Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet (§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als “Abholpreise” bezeichnet sind.
OLG Hamburg v. 27.06.2013:
Es handelt sich nicht um einen gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG für ein Medizinprodukt zulässigen Geld- oder Naturalrabatt, wenn Blutzuckermessgeräte in der Weise beworben werden, dass Patienten für das Ausfüllen einer Gutscheinkarte oder für eine Internet-Registrierung die Übersendung eines Blutzuckermessgeräts und eines Ernährungsratgebers im Nennwert von 100 € versprochen wird.
OLG Dresden v. 20.05.2008:
Werden in einer Google Adwords-Anzeige in einem Internetauftritt allgemein Reisen mit dem Hinweis "45%, 55% bis zu 65% günstiger als im Katalog" beworben, so muss auf der Internetseite, über die die Buchung der Reisen angeboten wird, erkennbar sein, welche konkreten Reisen günstiger als im Katalog sind, weil ansonsten die in Betracht kommenden Verkehrskreise irregeführt werden, indem sie das Angebot auf sämtliche Reisen beziehen.
EuGH v. 21.01.2016:
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, wenn der Administrator eines Informationssystems, das Reisebüros ermöglichen soll, in einheitlicher Buchungsform Reisen auf ihrer Website zu vertreiben, diesen Wirtschaftsteilnehmern über einen individuellen elektronischen Mitteilungsdienst eine Mitteilung sendet, in der sie darauf aufmerksam gemacht werden, dass für die Preisnachlässe auf die mittels dieses Systems vertriebenen Produkte fortan eine Obergrenze gelte und im Anschluss an die Verbreitung dieser Mitteilung an dem fraglichen System technische Änderungen vorgenommen würden, die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlich seien, vermutet werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer ab dem Zeitpunkt, zu dem sie von der vom Systemadministrator versandten Mitteilung Kenntnis erlangten, sich an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne dieser Bestimmung beteiligt haben, wenn sie es unterlassen haben, sich öffentlich von dieser Verhaltensweise zu distanzieren, sie nicht bei den Behörden angezeigt haben oder keine anderen Beweise zur Widerlegung dieser Vermutung wie etwa den Nachweis einer systematischen Gewährung eines über die fragliche Obergrenze hinausgehenden Preisnachlasses vorgelegt haben.
LG Karlsruhe v. 23.12.2015:
Die Bewerbung von Waren im Versandhandel mit einer Rabattierung gegenüber gestrichenen Preisen, die bei Selbstabholung zu bezahlen sind, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG unlauter, wenn der Selbstabholerpreis nach der Gesamtgestaltung des Angebots vom Werbenden nicht ernsthaft gefordert wird.
LG Darmstadt v. 06.04.2011:
Die in einem Vertrag über Lieferung und Montage einer Kücheneinrichtung, mit dem Sonderpreise vereinbart wurden, verwendete Klausel
„Der Sonderpreis ist nur gültig bei vollständiger Zahlung am Tage der Lieferung und Rechnungsstellung, bei späterer oder unvollständiger Zahlung ist der Sonderpreis ungültig“
verstößt gegen § 309 Nr. 2 lit. b BGB und ist deswegen unwirksam.
OLG Düsseldorf v. 13.11.2013:
Eine Rabattstaffel, wonach der Hersteller dem Großhandel neben einem Grundrabatt einen Zusatzrabatt für diejenigen Umsätze gewährt, die der Großhändler mit einem stationären Facheinzelhändler tätigt, der insbesondere über eine Produktausstellung und geschultes Fachpersonal zur Beratung seiner Kunden verfügt, verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB. Die Rabattstaffel bezweckt eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwischen den vom Großhandel belieferten Einzelhändlern, indem der Großhandel bei einem Weiterverkauf der Produkte an den stationären Facheinzelhandel mit qualifiziertem Beratungspersonal einen höheren Rabatt erhält als beim Vertrieb an andere Abnehmer (z. B. an Internethändler).
LG Stuttgart v. 16.06.2015:
Ist in Form einer Genossenschaft betriebene Taxivermittlungszentrale, die Taxifahrten durch eine Taxi-App vermittelt, durch die Vermittlung von Taxifahrten, Regelung der Zahlungsmodalitäten sowie Abtretung der Forderung auf das Beförderungsentgelt gegen den Kunden an sich selbst wesentlich in die Abwicklung der Taxifahrt und insbesondere des Bezahlvorgangs eingebunden, muss die Geltung der Beförderungsentgelte als Festpreise im Pflichtfahrgebiet auch auf sie Anwendung finden, so dass eine Reduzierung des Beförderungsentgelts auf 50 % einen Verstoß gegen die Marktverhaltenregeln darstellt und gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Wettbewerbswidrigkeit zu unterlassen ist.
LG Hamburg v. 15.09.2015:
Die Rabattaktion von myTaxi, wonach das Unternehmen 50% der Taxi-Kosten übernimmt, wenn der Kunde die Vermittlung über die myTaxi-App vornimmt und per PayPal oder Kreditkarte bezahlt, ist nicht wettbewerbswidrig, weil kein Verstoß gegen die Festpreisbestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes vorliegt.
BGH v. 18.06.2009:
Wird damit geworben, dass bei Erwerb einer Hauptware eine Zugabe gewährt wird, genügt regelmäßig der auf die Zugabe bezogene Hinweis „solange der Vorrat reicht“, um den Verbraucher darüber zu informieren, dass die Zugabe nicht im selben Umfang vorrätig ist wie die Hauptware. Der Hinweis kann jedoch im Einzelfall irreführend sein, wenn die bereitgehaltene Menge an Zugaben in keinem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachfrage steht.