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Landgericht Lübeck Urteil vom 23.10.2007 - 11 O 80/07 - Die Werbung mit Mondscheinrabatten ist verboten, wenn der Preis erst in den letzten 6 Tage erhöht wurde Apotheke - Buchpreisbindung - Gewinnspiele - Medikamentenpreise - Preisangaben - Preiswerbung - Rabatte - Werbung - Wettbewerb


LG Lübeck v. 23.10.2007: Die Werbung mit Rabatten ist verboten, wenn der Ausgangspreis innerhalb der letzten 6 Tage erst erhöht wurde (Mondscheinrabatte).

Das Landgericht Lübeck (Urteil vom 23.10.2007 - 11 O 80/07) hat entschieden:

   Die Werbung mit Rabatten ist verboten, wenn der Ausgangspreis innerhalb der letzten 6 Tage erst erhöht wurde (Mondscheinrabatte).

<Tenor:

Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von jeweils 250 000,00 €, ersatzweise für den. Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, untersagt,

   mit der Gewährung von Rabatten auf Möbelpreise zu werben, wenn der Ausgangspreis innerhalb von sechs Tagen vor Angebotsbeginn erhöht worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 160,60 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2007 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.





Siehe auch
Preiswerbung
und
Rabatte


Pressemeldung v. 06.02.2008


Lübeck/Hamburg (dpa/lno) - Das Landgericht Lübeck hat einem Möbelhaus verboten, mit überzogenen Rabatten auf «Mondpreise» zu werben. Auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg darf die Firma jetzt nicht mehr mit Rabatten auf Möbelpreise werben, wenn der Ausgangspreis innerhalb von sechs Tagen vor Angebotsbeginn erhöht worden ist, teilte die Verbraucherzentrale am Donnerstag in Hamburg mit.

Werbung mit Rabatten von 30, 50 oder gar 80 Prozent sind nach Beobachtungen der Hamburger Verbraucherschützer im Möbelhandel keine Seltenheit. «Kunden fragen sich zu Recht, wie denn solch hohe Preisabschläge möglich sind. Tatsächlich sind die Preisnachlässe nur Scheinrabatte. Die Preise werden erst einmal kräftig erhöht, um dann werbewirksam wieder herabgesetzt zu werden», sagt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale. Dieses Vorgehen verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Doch den Händlern seien Mondpreise schwer nachzuweisen, wenn sie einfach behaupten, der höhere Preis sei tatsächlich irgendwann einmal verlangt worden. Dieser Praxis habe nun das Landgericht Lübeck einen Riegel vorgeschoben.

Urteil vom 23. Oktober 2007, Aktenzeichen 11 O 80/07, rechtskräftig

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