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Zeitliche Begrenzung von Marketing-Aktionen

Zeitliche Begrenzung von Marketing-Aktionen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Wettbewerbsrechtlich sind gem. § 7 Abs. 2 UWG zeitliche Befristungen von Marketingmaßnahmen zulässig. Es muss allerdings bei allen Sonderaktionen, die naturgemäß eine erhebliche Sogwirkung auf die potentielle Kundschaft ausüben, darauf geachtet werden, dass jegliche Irreführung der in Betracht kommenden Verkehrskreise vermieden wird.




So ist es beispielsweise nicht gestattet, eine befristete Ausverkaufsaktion wegen einer Geschäftsaufgabe zunächst zu befristen und dann jedoch nachträglich zu verlängern. Ob das bereits zur Zeit der anfänglichen Befristung die Absicht einer späteren Verlängerung bestand, ist unerheblich. Auch bei einer zeitlich befristeten Aktion mit durchgestrichenen Preisen kommt eine nachträgliche Verlängerung nicht in Betracht. Auch hier gilt ein objektiver Maßstab ohne Berücksichtigung der ursprünglichen Absicht des Werbenden.

Schließlich sind auch extrem kurzzeitige Sonderaktionen zu noch dazu eingeschränkten Einkaufszeiten bedenklich.

Die Grenzen der Flexibilität bei zeitlichen Befristungen ergeben sich aus der mannigfaltigen Rechtsprechung zu diesem Thema.

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Allgemeines:


OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2001:
§ 7 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung erlaubt die zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten. Daher wird eine beworbene Verkaufsveranstaltung dadurch, dass sie 20 Artikel als preisreduziert mit der Maßgabe herausstellt, dass diese "Prospektangebote" nur an einem bestimmten Tag gültig seien, nicht zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass damit jede zeitliche Begrenzung zulässig wäre. Wenn Sonderangebote nur für sehr kurze Zeiträume angeboten werden, so kann darin ein übermäßiges Anlocken zu sehen sein. In diesem Sinne fällt die Befristung der Sonderangebote auf eine Zeit von 13 – 18 Uhr an ausschließlich einem Tag ins Gewicht, der noch dazu ein Sonntag ist. Denn damit werden die Kaufinteressenten gezwungen, das Geschäft der Antragsgegnerin an diesem Sonntag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne aufzusuchen, die Angebote zu prüfen, sich ggfs. für einen Kauf zu entscheiden und den Vertrag abzuschließen, wenn sie in den Genuss der Sonderangebote kommen wollen.

OLG Stuttgart v. 08.02.2007:
Die Bewerbung einer Preisreduzierung durch einen Lebensmittel-Discounter im Internet unter der Bezeichnung "billiger" verstößt dann gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG, wenn die Reduzierung bereits im Zeitpunkt der Werbung als eine befristete geplant ist und die Befristung weniger als 1 Monat beträgt. Die in einem solchen Fall notwendige Information über die Befristung wird nicht hinreichend dadurch erbracht, dass in einer weiteren Internetseite zwar auf die Befristung hingewiesen wird, auf diesen Hinweis aber nicht deutlich in der die Preisreduzierung mitteilenden Seite aufmerksam gemacht wird.

LG Dortmund v. 18.12.2008:
Die Werbung mit einem „Sondertarif“ mit direktem Vergleich des Altpreises sechs Monate nach Herabsetzung des Preises ist für den Verbraucher irreführend und damit unlauter im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Durch die Schnelllebigkeit und den Wandel ist ein Preiswandel und ein Preisfall wegen immer größer werdender Konkurrenz in kurzen zeitlichen Abständen möglich. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass es sich um einen 24-monatigen Vertrag über Internet- und Telekommunikationsdienste handelt.

BGH v. 11.09.2008:
Weder aus der Regelung des § 4 Nr. 4 UWG noch aus dem Irreführungsverbot lässt sich eine Verpflichtung herleiten, eine Verkaufsförderungsmaßnahme zeitlich zu begrenzen. Auch § 4 Nr. 4 UWG verpflichtet den Gewerbetreibenden nur, auf eine bestehende zeitliche Begrenzung hinzuweisen (Räumungsfinale).

BGH v. 30.04.2009:
Ein im Hinblick auf den Umbau der Geschäftsräume durchgeführter Räumungsverkauf mit Preisherabsetzungen stellt auch dann eine Verkaufsförderungsmaßnahme i.S. des § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn der Verbraucher Anlass hat anzunehmen, dass der Anbieter nach der Verkaufsaktion nicht mehr zum früher verlangten Preis zurückkehren wird und der herabgesetzte Preis daher den neuen Normalpreis darstellt. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Verkaufsförderungsmaßnahme sind grundsätzlich bereits in der Werbung für die Maßnahme anzugeben (Räumungsverkauf wegen Umbau).

BGH v. 30.04.2009:
Der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme muss in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.

BGH v. 30.04.2009:
Bei Werbemaßnahmen für einen Räumungsverkauf ist grundsätzlich die Angabe der Beendigung der Verkaufsförderungsmaßnahme erforderlich.

OLG Hamm v. 08.09.2009:
Grundsätzlich braucht eine Verkaufsaktion zwar nicht zeitlich befristet zu werden. Eine nachträgliche Verlängerung ist daher jederzeit möglich. Irreführend könnte allenfalls eine von vornherein beabsichtigte Verlängerung sein, weil dies die Überlegungsfrist der Kunden anfänglich verkürzen kann. Selbst wenn man aber von einer solchen ursprünglich bereits gegebenen Verlängerungsabsicht ausgeht, ist diese Irreführung mangels Relevanz nicht wettbewerbswidrig.

OLG Köln v. 18.09.2009:
Der Tatbestand des § 5 UWG knüpft an eine objektive Irreführung des Verkehrs an. Wird eine kalendarisch bestimmte Geschäftsaufgabe angekündigt, das Geschäft aber über den Stichtag weitergeführt, ist die Irreführung zu bejahen. Es kommt - anders als nach Nr. 15 der Schwarzen Liste - nicht darauf an, ob der Geschäftsinhaber zunächst eine entsprechende Aufgabeabsicht hatte oder nicht.




LG Köln v. 30.09.2009:
Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor, wenn ein in einer Sonderaktion mit der Einschränkung

<
   "Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein."

beworbener Speicherstick bereits eine Stunde und zehn Minuten nach Geschäftsöffnung ausverkauft ist.

BGH v. 10.12.2009:
Bei einem beworbenen Preisnachlass von 19% handelt es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme müssen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden. Hierzu zählt auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, muss er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.

OLG Hamm v. 02.09.2010:
Ob die zunächst zeitlich befristete Werbung für einen Frühbucherrabatt auf Kinder- und Jugendreisen wettbewerbswidrig ist, richtest sich nur danach, wie die Werbung zum Zeitpunkt ihres Erscheinens aufgefasst werden musste. Nachträgliche Verlängerungen des Frühbucherrabatts machen die Ursprungswerbung nicht wettbewerbswidrig. Bei einer in die Zukunft gerichteten Werbeaussage kann es nicht darauf ankommen, ob sie sich nachträglich objektiv als richtig erweist oder nicht, sondern nur darauf, ob die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Erscheinens der Werbung aus der prognostischen Sicht des Werbenden richtig war oder nicht.

OLG Köln v. 25.03.2011:
Es ist wettbewerbswidrig, eine zunächst befristete Marketingmaßnahme mit durchgestrichenen Preisen nachträglich zu verlängern. Es kommt dabei nicht darauf an, ob bereits bei der Befristung die Absicht der späteren Verlängerung vorlag oder nicht. Maßgeblich ist lediglich die objektive Irreführung des angesprochenen Verkehrs durch die anfängliche Befristung.

BGH v. 07.07.2011:
Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hieran grundsätzlich festhalten lassen. Es kann auch irreführend sein, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird. Eine irreführende Angabe wird regelmäßig dann vorliegen, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Wird die Rabattaktion aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, ist danach zu unterscheiden, ob diese Umstände für das Unternehmen unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung berücksichtigt werden konnten (10% Geburtstags-Rabatt).

OLG Köln v. 10.08.2012:
Der Verbraucher ist an befristete Verkaufsaktionen im Einzelhandel gewöhnt und erwartet (vorbehaltlich allenfalls einer Insolvenz des Unternehmens), dass der angegebene Aktionszeitraum eingehalten wird. Insbesondere rechnet er nicht damit, dass derartige Rabattaktionen bei großem Erfolg verkürzt werden könnten. Wird eine zeitlich befristete Aktion wegen zu großen Ansturms vorzeitig abgebrochen, ist dies wettbewerbswidrig.



OLG Hamm v. 28.05.2013:
"Bedingungen" für die Inanspruchnahme einer Rabattaktion sind alle aus der Sicht des Kunden nicht ohne Weiteres zu erwartenden Umstände, die die Möglichkeit einschränken, die Vergünstigung zu erlangen. Im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes ist der Begriff weit auszulegen. Er ist daher nicht auf die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Vergünstigung zu beschränken, sondern auch auf ihre Modalitäten zu erstrecken. Dazu gehören insbesondere auch zeitliche Beschränkungen der Aktion. Die Anwendung des § 4 Nr. 4 UWG setzt aber voraus, dass der Unternehmer Bedingungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung aufgestellt hat. Es ist daher lediglich ein Hinweis auf bestehende Bedingungen geboten. Kann nicht festgestellt werden, dass der Werbende zum Zeitpunkt der Werbung bereits einen bestimmten Termin festgelegt hat, zu dem er die Werbeaktion (spätestens) beenden wollte, und insofern eine Bedingung für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG bestand, liegt ein Wettbewerbsverstoß nicht vor. Der Werbende ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, die durchgeführte Rabattaktion bereits im Vorhinein in bestimmter Weise zeitlich zu begrenzen.

LG Hamburg v. 17.06.2015:
Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion in verschiedenen Filialen eines Unternehmens stellt eine Irreführung des Kunden dar, weil er sich aufgerufen fühlt, unter Zeitdruck eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Angebot Gebrauch mache will, während der Zeitdruck tatsächlich in diesem Umfang gar nicht besteht.

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