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Landgericht Köln Urteil vom 30.09.2009 - 84 O 68/09 - Ausverkauf eines Artikels in einer Sonderaktion bereits 70 Minuten nach Geschäftsöffnung

LG Köln v. 30.09.2009: Ausverkauf eines Artikels in einer Sonderaktion bereits 70 Minuten nach Geschäftsöffnung


Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.09.2009 - 84 O 68/09) hat entschieden:
Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor, wenn ein in einer Sonderaktion mit der Einschränkung
"Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein."
beworbener Speicherstick bereits eine Stunde und zehn Minuten nach Geschäftsöffnung ausverkauft ist.




Siehe auch Zeitliche Begrenzung von Marketing-Aktionen und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale, ein aktivlegitimierter Verband im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG.

Die Beklagte betreibt u.a. den R-Markt in .... Für diesen warb die Beklagte mit dem im Tenor zu I. in schwarzweiß wiedergegebenen Werbeprospekt unter der Überschrift
"Ab Donnerstag, 30.10.2008"
u.a. für einen 4GB USB Speicherstick zum Preis von 7,99 €.

Am 30.10.2008 war bereits um 8.10 Uhr, mithin eine Stunde und zehn Minuten nach Öffnung des Geschäftslokals, kein einziger dieser Speichersticks mehr erhältlich.

Die Klägerin, die dies für wettbewerbswidrig erachtet, beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält die Werbung nicht für wettbewerbswidrig. Der "*"-Hinweis
"Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein."
sei hinreichend deutlich, um eine wie auch immer geartete Irreführung auszuschließen. Dies gelte um so mehr als sich darunter der weitere Hinweis
"Dieser Artikel ist nur vorübergehend im unserem Sortiment und nicht in allen Filialen erhältlich."
befinde.

Schließlich sei der Klageantrag viel zu weit gefasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat aus §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 8 UWG Erfolg.

Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten erweist sich als wettbewerbswidrig. Durch den "*"-Hinweis
"Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein."
mag zwar der Tatbestand der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. Schwarze Liste) nicht erfüllt sein.

Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG vor.

Dass die Filiale in ... mit den beworbenen Speichersticks am 30.10.2008 nicht ausreichend bevorratet war, hat die Beklagte eingeräumt.

Auch unter Berücksichtigung des Sternchenhinweises kann selbst der verständige Verbraucher nicht davon ausgehen, dass der beworbene Speicherstick bereits eine Stunde und zehn Minuten nach Geschäftsöffnung ausverkauft sein wird. Die Formulierung "am ersten Angebotstag" wird der Verbraucher vielmehr dahin verstehen, dass das beworbene Produkt unter Umständen im Verlaufe des Tages nicht mehr vorrätig sein wird, nicht aber bereits kurze Zeit nach Öffnung des Geschäftes am frühen Morgen.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht durch den weiteren Hinweis
"Dieser Artikel ist nur vorübergehend im unserem Sortiment und nicht in allen Filialen erhältlich."
gerechtfertigt. Unabhängig davon, dass dieser Hinweis aufgrund seiner minimalen Größe von wesentlichen Teilen der angesprochenen Verkehrskreise übersehen wird, war der Speicherstick in der Filiale in ... zumindest 70 Minuten tatsächlich vorrätig. Dieser Hinweis betrifft daher zum einen nicht die vorliegende Fallkonstellation. Zum anderen kann die Beklagte eine unzureichende Vorratshaltung nicht mit dem Hinweis verteidigen, dass der Speicherstick in anderen Filialen überhaupt nicht erhältlich war.

Der Klageantrag ist auch nicht zu weitgehend.

Nach Nr. 5 Satz 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist eine Vorratshaltung von zwei Tagen der Regelfall. In Anbetracht dessen ist der Klageantrag, der offenbar dem Sternchenhinweis Rechnung tragen soll, nicht zu weit gehend.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 €



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