Der Verbraucher ist an befristete Verkaufsaktionen im Einzelhandel gewöhnt und erwartet (vorbehaltlich allenfalls einer Insolvenz des Unternehmens), dass der angegebene Aktionszeitraum eingehalten wird. Insbesondere rechnet er nicht damit, dass derartige Rabattaktionen bei großem Erfolg verkürzt werden könnten. Wird eine zeitlich befristete Aktion wegen zu großen Ansturms vorzeitig abgebrochen, ist dies wettbewerbswidrig. |
„... eine Sonderverkaufsaktion durchzuführen, bei der der Kunde die Gelegenheit hat, innerhalb eines festgelegten Zeitraums ‚Treuepunkte‘ zu erwerben, die später zum Kauf eines Messers eingesetzt werden können, und diese Aktion vorzeitig abzubrechen, sofern in den Bedingungen auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraumes nicht hingewiesen wird.“ |