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OLG Frankfurt am Main v. 01.03.2001: Zu einem Wettbewerbsverstoß durch Befristung für Sonderangebote auf 5 Stunden am verkaufsoffenen Sonntag
Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.03.2001 - 6 U 215/00) hat entschieden:
§ 7 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung erlaubt die zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten. Daher wird eine beworbene Verkaufsveranstaltung dadurch, dass sie 20 Artikel als preisreduziert mit der Maßgabe herausstellt, dass diese "Prospektangebote" nur an einem bestimmten Tag gültig seien, nicht zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Dies bedeutet aber nicht, dass damit jede zeitliche Begrenzung zulässig wäre. Wenn Sonderangebote nur für sehr kurze Zeiträume angeboten werden, so kann darin ein übermäßiges Anlocken zu sehen sein. In diesem Sinne fällt die Befristung der Sonderangebote auf eine Zeit von 13 – 18 Uhr an ausschließlich einem Tag ins Gewicht, der noch dazu ein Sonntag ist. Denn damit werden die Kaufinteressenten gezwungen, das Geschäft der Antragsgegnerin an diesem Sonntag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne aufzusuchen, die Angebote zu prüfen, sich ggfs. für einen Kauf zu entscheiden und den Vertrag abzuschließen, wenn sie in den Genuss der Sonderangebote kommen wollen.
Tatbestand:
Die Antragstellerin ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Antragsgegnerin betreibt am Rande des Rhein-Main-Gebiets ohne unmittelbare Nachbarschaft von Wettbewerbern ein Möbel-Einzelhandelsgeschäft und bietet dort regelmäßig mehrere zehntausend Artikel an.
Die Antragsgegnerin warb mit dem Prospekt W 5800, einem Faltblatt, das in der 35. Kalenderwoche 2000 verteilt wurde, für einen genehmigten Sonntagsverkauf am 3.9.2000. Neben dem Hinweis "Sonntag 3. September verkaufsoffen von 13 – 18 Uhr" ist vermerkt: "Prospektangebote nur gültig am Sonntag, 3. September".
Die erste Seite des im Format A3 aufgelegten Prospekts hat folgenden, im Original farbigen Inhalt:
[folgt eine Abbildung]
Die übrigen Seiten enthalten die Bewerbung von 20 als preisreduziert angebotenen Artikeln, verbunden mit weiteren Werbeanpreisungen, die für die Entscheidung nicht von Bedeutung sind.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass diese Werbung zum einen unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Sonderveranstaltung, zum anderen wegen übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig sei und hat nach erfolgloser Abmahnung am 1.9.2000 Antrag auf Erlass einer Verbotsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
Durch das am 19.9.2000 verkündete Urteil hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hanau den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, die an ihrer Rechtsauffassung festhält.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in an Letztverbraucher gerichteter Werbung oder sonst werblich
den Verkauf von Artikeln ihres Sortiments unter Hinweis auf einen verkaufsoffenen Sonntag mit Preisreduzierungen zu bewerben, die nur an diesem Sonntag gelten sollen, wenn dies mit dem Hinweis geschieht:
"Prospekt-Angebote nur gültig am Sonntag, 3. September"
wie aus dem als Anlage AS 1 zur Antragsschrift beigefügten Prospekt der Antragsgegnerin W 5800 ersichtlich,
und/oder den Verkauf gemäß dieser Ankündigung durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist darauf hin, dass sie unstreitig Zehntausende von Artikeln zum Verkauf anbietet und lediglich die im Prospekt bezeichneten 20 Artikel mit der begrenzten Gültigkeit beworben wurden. Ein übertriebenes Anlocken liege nicht vor, insbesondere sei der Prospekt bereits vier Tage vor dem 3.9.2000 verteilt worden, so dass für die Verbraucher ausreichend Gelegenheit bestanden habe, sich über die beworbenen reduzierten Angebote zu informieren.
Ergänzend wird im übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 543 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Der Antragstellerin steht ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu. Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und eine entsprechende Verbotsverfügung zu erlassen.
Die Eilbedürftigkeit des Unterlassungsbegehrens ist nicht dadurch entfallen, dass die konkret beworbene Verkaufsveranstaltung inzwischen längst überholt ist. Zwar kann u.U. die nach § 25 UWG zu vermutende Dringlichkeit entfallen, wenn der Wettbewerbsverstoß erst nach geraumer Zeit wiederholbar ist und damit der Rechtsschutz im ordentlichen Verfahren genügen würde. Es ist aber nicht erkennbar, dass ein für die Antragsgegnerin zulässigerweise verkaufsoffener Sonntag in absehbarer Zeit nicht wiederholbar wäre.
Die Antragsgegnerin ist allerdings nicht nach § 7 Abs. 1 UWG zur Unterlassung verpflichtet. § 7 Abs. 2 UWG in der neuen Fassung erlaubt die zeitliche Begrenzung von Sonderangeboten. Daher wird die von der Antragsgegnerin beworbene Verkaufsveranstaltung dadurch, dass sie 20 Artikel als preisreduziert mit der Maßgabe herausstellt, dass diese "Prospektangebote" nur an einem bestimmten Tag gültig seien, nicht zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung. Sonstige Umstände, die auf eine unzulässige Sonderveranstaltung hindeuteten, sind nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin hat im übrigen lediglich 20 von mehreren zehntausend Artikeln in der beanstandeten Weise beworben hat. Auch dies spricht eindeutig gegen die Auffassung, es handele sich – wegen der angegriffenen Angebote und ihrer Bewerbung – insgesamt um eine Verkaufsveranstaltung außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Antragsgegnerin.
Das Verhalten der Antragsgegnerin ist aber als Verstoß gegen § 1 UWG zu verbieten. Die Werbung der Antragsgegnerin kombiniert verschiedene Umstände, die möglicherweise nicht für sich genommen, aber in dem konkreten Zusammenwirken, für das sich die Antragsgegnerin aus Gründen des Wettbewerbs entschieden hat, übertrieben und in Art einer Lockvogelwerbeankündigung unlauter und damit unzulässig erscheinen (so auch OLG Dresden, Urteil vom 29.8.2000 – 14 U 1587/00).
Der Senat verkennt nicht, dass als Folge der Änderung des § 7 Abs. 2 UWG die Dauer von Sonderangeboten grundsätzlich zeitlich beschränkt werden darf. Dies bedeutet aber nicht, dass damit jede zeitliche Begrenzung zulässig wäre. Wenn Sonderangebote nur für sehr kurze Zeiträume angeboten werden, so kann darin ein übermäßiges Anlocken zu sehen sein (vergl. die Begründung zum UWGÄndG, WRP 1994, 369, 375; vergl. auch Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Aufl. § 7 Rdnr. 34 a.E. m.w.N.). In diesem Sinne fällt hier die Befristung der Sonderangebote auf eine Zeit von 13 – 18 Uhr an ausschließlich einem Tag ins Gewicht, der noch dazu ein Sonntag ist. Denn damit werden die Kaufinteressenten gezwungen, das Geschäft der Antragsgegnerin an diesem Sonntag innerhalb einer bestimmten Zeitspanne aufzusuchen, die Angebote zu prüfen, sich ggfs. für einen Kauf zu entscheiden und den Vertrag abzuschließen, wenn sie in den Genuss der Sonderangebote kommen wollen.
Sie haben keine Gelegenheit, die Angebote mit denen der Konkurrenz zu vergleichen. Denn die Konkurrenz hat nicht (ohne weiteres) am gleichen Sonntag ebenfalls geöffnet. Die Möglichkeit, die Sonderangebote der Antragsgegnerin in Vorbereitung auf einen Besuch bei der Antragsgegnerin schon vor dem fraglichen Sonntag mit den Angeboten der Konkurrenz zu vergleichen, erscheint demgegenüber nicht ausschlaggebend. Zum einen wurde der Prospekt erst wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag verteilt. Zum anderen ist ein Preisvergleich gerade bei Möbeln aufgrund lediglich knapper Beschreibungen und Prospektbebilderungen kaum sinnvoll. Dass die Antragsgegnerin die fraglichen Sonderangebotsartikel als solche schon vor dem Sonntag dem Publikum zur Prüfung zugänglich gemacht hätte, wurde weder vorgetragen noch in dem Prospekt angekündigt.
Die Interessenten, die durch den Prospekt der Antragsgegnerin angelockt werden, um sich die nur am Sonntag binnen 5 Stunden käuflichen Sonderangebote nicht entgehen zu lassen, finden auf Grund der Lage des Geschäfts der Antragsgegnerin und noch verschärft durch den Sonntag nicht nur keinen der Konkurrenten vor, um Preisvergleiche anstellen zu können, sondern keinerlei weiteres Verkaufsumfeld. Infolge dessen sind der Anreiz und der übermäßige zeitliche Druck, bei der Antragsgegnerin wenn schon nicht eines der Sonderangebote, so doch wenigstens überhaupt irgend etwas zu erwerben, gegenüber weniger eng befristeten oder an Werktagen stattfindenden Verkaufsaktionen deutlich, sachlich unbegründet und letztlich in unlauterer Weise erhöht.
Der festgestellte Wettbewerbsverstoß ist auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen, weil sie unterliegt (§ 91 ZPO). Dass die Antragstellerin ihr Unterlassungsbegehren in zweiter Instanz konkretisiert hat, diente lediglich der Klarstellung ihres von Anfang an mit diesem Ziel verfolgten Begehrens und hatte daher für die Kostenentscheidung keine Bedeutung.
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