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Landgericht Hamburg Urteil vom 17.06.2015 - 408 HKO 17/14 - Wettbewerbsverstoß durch Verlängerung einer Rabattaktion

LG Hamburg v. 17.06.2015: Wettbewerbsverstoß durch Verlängerung einer Rabattaktion


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 17.06.2015 - 408 HKO 17/14) hat entschieden:
Die Verlängerung einer befristeten Rabattaktion in verschiedenen Filialen eines Unternehmens stellt eine Irreführung des Kunden dar, weil er sich aufgerufen fühlt, unter Zeitdruck eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Angebot Gebrauch mache will, während der Zeitdruck tatsächlich in diesem Umfang gar nicht besteht.




Siehe auch Rabatte/Sonderpreise und Stichwörter zum Thema Werbung


Tatbestand:

Der Kläger ist als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt. Die Beklagte ist für den Vertrieb von Brillen und sonstigem Optikerzubehör bekannt. Sie warb mit dem Slogan „Goldwochen bei A..-​O..“ für eine zeitlich begrenzte Verkaufsaktion, die „nur vom 14. 11. bis zum 23.11 .2013 gelten sollte“ (Anl. K 1).

Der Kläger trägt vor, dass diese Aktion entgegen dieser angekündigten zeitlichen Begrenzung bis zum 27. November 2013 verlängert worden sei. Die Zeugin C. habe am Tag nach dem angekündigten Ablauf der Aktion in fünf verschiedenen Filialen angerufen und danach gefragt, ob die Aktion noch gültig sei. Von vier der fünf Filialen habe sie die Auskunft erhalten, dass die Aktion bis zum 27. November 2013 verlängert worden sei.

Für den Kunden sei es irreführend, mit einer zeitlichen Begrenzung einer Rabattaktion zu werben und diese dann ohne besonderen Anlass zu verlängern.

Der Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:

Nach dem 23. November 2013 habe das befristete Rabattangebot keine Gültigkeit mehr gehabt. Die Angebotsdauer sei auch nicht verlängert worden. Es könne allenfalls so gewesen sein, dass Mitarbeiter auf Nachfrage die individuelle Einräumung eines Rabattes entsprechend den zuvor beworbenen Goldwochen versprochen hätten. Auffällig sei, dass der Testanruferin in einer Filiale eine Verlängerung der Aktion nicht bestätigt worden sei. Hierfür hätte es keinen Grund gegeben, wenn es tatsächlich so gewesen sei, dass die Beklagte die Aktion verlängert hätte. Zudem sei es so, dass Werbeaktionen zentral für ganz Deutschland gesteuert würden. Die Verlängerung einer Rabattaktion könne deshalb nicht von einzelnen Filialen individuell nach Belieben geändert werden.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau C. als Zeugin. Zum Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg. Aufgrund der Beweisaufnahme muss angenommen werden, dass die in der Werbung auf die Zeit vom 14. bis zum 23. November 2013 befristete Rabattaktion zumindest in einigen der Geschäfte der Beklagten über diesen Zeitraum hinaus, nämlich bis zum 27. November 2013 verlängert worden ist. Darin liegt eine Irreführung des Kunden, der sich aufgerufen fühlt, unter Zeitdruck eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er von diesem Angebot Gebrauch machen will, während der Zeitdruck tatsächlich in diesem Umfang nicht bestand ( §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG). Dementsprechend besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 8 UWG) sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale (§ 12 UWG).

Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO):

Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass es wettbewerbswidrig ist, einerseits mit einer zeitlich befristeten Rabattaktion zu werben und andererseits das als besonders günstig propagierte Angebot über den Endtermin hinaus schlicht fortzusetzen. Im Streit ist lediglich, ob eine derartige Fortführung tatsächlich stattgefunden hat. Die von der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass dies der Fall war.

Frau C. hat als Zeugin angegeben, dass sie als damalige Praktikantin eines Wettbewerbers gezielt den Auftrag erhalten habe, in einigen Filialen der Beklagten anzurufen und sich zu erkundigen, ob das - in der Vorwoche an sich abgelaufene - Angebot noch weiter gelte. Von Filialen in H. (2 x), S. und B. habe sie die telefonische Auskunft erhalten, dass das Angebot noch bis zum 27. November 2013 gelte. Nur die Filiale in D. habe ihr mitgeteilt, dass das Angebot bereits beendet sei.

Die Kammer hält diese Aussage ohne jede Einschränkung für glaubhaft. Zwar liegt das alles schon etwas zurück. Die Zeugin hat aber erklärt, dass sie über die Ergebnisse ihrer Testanrufe seinerzeit Notizen angefertigt habe, auf deren Grundlage ihre damalige Vorgesetzte dann eine eidesstattliche Versicherung formuliert habe. Sie hat diese eidesstattliche Versicherung auch bei ihrer Vernehmung vorgelegt. Die darin enthaltenen Angaben stimmen inhaltlich mit ihrer Aussage überein. Ein Erinnerungsfehler kann damit ausgeschlossen werden. Auch Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht ersichtlich. Sie war seinerzeit bloße Praktikantin und hatte keinerlei Veranlassung, etwas Unzutreffendes zu notieren und dann noch mit einer eidesstattlichen Versicherung inhaltlich falsch zu bekräftigen. Die Zeugin ist es allerdings mittlerweile als Augenoptikerin von dem damaligen Betrieb übernommen worden und steht damit in Diensten eines Konkurrenten. Für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sind aber nicht daraus möglicherweise herzuleitende abstrakt denkbare Einwendungen maßgeblich, sondern es ist auf den persönlichen Eindruck abzustellen. Dieser persönliche Eindruck war ohne Einschränkung positiv.

Die Abmahnung des Klägers war mithin berechtigt, so dass die darauf entfallende Kostenpauschale zu erstatten ist.

Als unterlegene Teil hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.



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