1. |
In einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ist die Formulierung "auf der jeweils gleichen Internetseite" sowie "grundpreispflichtig" hinreichend bestimmt.
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2. |
Die über Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 98/6/EG (PreisangabenRL) hinausgehende Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV (Grundpreisangabe "in unmittelbarer Nähe" zum Verkaufspreis) dürfte wegen Ablaufs der Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 Richtlinie 2005/29/EG (UGP-RL) nicht mehr anwendbar sein.Das nationale Gericht ist befugt, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL unmittelbar anzuwenden, falls § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV insoweit unanwendbar geworden sein sollte, denn es würde an einer (fristgerechten) mitgliedstaatlichen Richtlinienumsetzung fehlen.
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3. |
Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL müssen der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" sein. Der unionsrechtliche Regelungszweck kann nur erreicht werden, wenn die Gestaltung von Onlineshops denen eines "realen" Ladengeschäfts im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Preisen und Grundpreisen nahe kommt, soweit dem nicht Besonderheiten der Online-Darstellung oder technischen Machbarkeit entgegenstehen. Daher muss der Grundpreis, soweit es dessen Angabe bedarf, auf derselben Internetseite dargestellt werden wie der Verkaufspreis.
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4. |
Die Bewerbung von Waren im Versandhandel mit einer Rabattierung gegenüber gestrichenen Preisen, die bei Selbstabholung zu bezahlen sind, ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG unlauter, wenn der Selbstabholerpreis nach der Gesamtgestaltung des Angebots vom Werbenden nicht ernsthaft gefordert wird.
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1.5 Was bedeutet der Streichpreis und wie berechnet sich die Ersparnis? Der Streichpreis ist der vor Ort Abholpreis der Ware (keine Online-Bestellung). Als Online Kunde von … kommen Sie in den Genuss von Vorzugspreisen gegenüber unseren Abholpreisen. Liegt der Abholpreis für ein Produkt beispielsweise bei 78,00 EUR, der Onlinepreis bei 50,90 EUR, errechnet sich Ihre (gerundete) Ersparnis von 35% wie folgt: 1 - (Onlinepreis/Abholpreis). Bestellen Sie Ware nicht online bei …, sondern möchten Sie diese abholen, müssen wir aufgrund des erhöhten Personal- und Logistikaufwandes den Abholpreis zzgl. 4,00 EUR Bearbeitungsgebühr pro Abholung berechnen. |
1. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
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a. |
grundpreispflichtige kosmetische Produkte unter Angabe eines Endpreises zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben bzw. anbieten zu lassen und/oder bewerben zu lassen, ohne in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, soweit der Grundpreis nicht mit dem Endpreis identisch ist, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagen K 1 und/oder K 4 wiedergegeben, Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 1. a):
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b. |
kosmetische Mittel unter Angabe einer prozentualen Preisherabsetzung zu bewerben und/oder zum Kauf anzubieten bzw. bewerben zu lassen und/oder zum Kauf anbieten zu lassen, wenn dabei der Prozentsatz zu hoch angegeben wird, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlage K 5 und/oder K 6 wiedergegeben, Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 1. b):
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c. |
in Internetwerbeanzeigen kosmetische Mittel unter Angabe eines durchgestrichenen Preises zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne dabei klarzustellen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen aktuellen Verkaufspreis bei Selbstabholung durch den Kunden handelt, insbesondere wenn dies geschieht wie in Anlagen K 5 und/oder K 6 wiedergegeben, 1. Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 1. c):
2. Hilfsantrag zu Klageantrag Ziff. 1. c):
und/oder |
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d. |
im Onlineshop unter der Second-Level-Domain „…“ kosmetische Mittel mit einer Preissenkung bezüglich des Versandkaufpreises gegenüber dem Verkaufspreis bei Selbstabholung durch den Kunden zu bewerben, wenn dies in der Darstellungsweise und mit der Erläuterung geschieht wie in den drei folgenden Screenshots wiedergegeben: [Es folgen die aus Anlage A ersichtlichen Screenshots.]
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