1. |
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr,
a. |
Artikel der Marke Ray Ban mit einer als „UVP" gekennzeichneten unverbindlichen Preisempfehlung zu bewerben, wenn der Hersteller für die solchermaßen beworbenen Ray Ban-Artikel keine unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Werbung mehr ausspricht
und/oder
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b. |
für komplette Sehhilfen, bestehend aus einer Fassung und Gläsern, mit einer als „UVP" gekennzeichneten unverbindlichen Preisempfehlung zu werben, wenn die genannte Preisempfehlung die errechnete Summe der unverbindlichen Preisempfehlung für die Fassung einerseits und für die Gläser andererseits ist und ohne dass es in der genannten Höhe eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers für die komplette Brille gibt
jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage A, B und/oder C.
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