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Landgericht Hamburg Urteil vom 10.01.2017 - 406 HK O 188/16 - Werbung mit einer veralteten unverbindlichen Preisempfehlung

LG Hamburg v. 10.01.2017: Irreführende Werbung eines Optikers für Brillen mit einer veralteten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.01.2017 - 406 HK O 188/16) hat entschieden:

   Die Bewerbung von Brillen mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist irreführend, wenn der Hersteller des entsprechenden Produktes aktuell keine Preisempfehlung ausspricht. Ein werbender Optiker muss dann zur Vermeidung einer Irreführung jedenfalls darauf hinweisen, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt.

Es ist ebenfalls irreführend, wenn die genannte Preisempfehlung lediglich die errechnete Summe der unverbindlichen Preisempfehlung für die Fassung einerseits und für die Gläser andererseits ist und ohne dass es in der genannten Höhe eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers für die komplette Brille gibt.




Siehe auch Brillen und Unverbindliche Preisempfehlung


Tenor:


  1.  Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr,

  a.  Artikel der Marke Ray Ban mit einer als „UVP" gekennzeichneten unverbindlichen Preisempfehlung zu bewerben, wenn der Hersteller für die solchermaßen beworbenen Ray Ban-Artikel keine unverbindliche Preisempfehlung im Zeitpunkt der Werbung mehr ausspricht

und/oder

  b.  für komplette Sehhilfen, bestehend aus einer Fassung und Gläsern, mit einer als „UVP" gekennzeichneten unverbindlichen Preisempfehlung zu werben, wenn die genannte Preisempfehlung die errechnete Summe der unverbindlichen Preisempfehlung für die Fassung einerseits und für die Gläser andererseits ist und ohne dass es in der genannten Höhe eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers für die komplette Brille gibt





jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage A, B und/oder C.

  2.  Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger EUR 246,10 (i.W.: zweihundertsechsundvierzig 10/100) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen.

  3.  Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Beklagten nach einem Streitwert von EUR 25.000,00 zur Last.

  4.  Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von EUR 30.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte ist eine Online-​Optikerin. Sie warb in der aus Anlagen K1 (= Anlagen A und B) und K7 (= Anlage C) ersichtlichen und hier streitgegenständlichen Art und Weise für Brillen und Brillengläser mit Hinweisen auf eine „UVP" (Unverbindliche Preisempfehlung), wobei die Firma Ray Ban zum Zeitpunkt der Werbung bereits keine Preisempfehlungen mehr abgab. Hinsichtlich der UVP bei Brillen mit Sehstärke gab es keine UVP der Hersteller für die komplette Brille (Fassung und Gläser mit Sehstärke), sondern lediglich gesonderte UVP für die Gläser einerseits und die Fassungen andererseits.

Der Kläger sieht hierin eine Irreführung der Verbraucher und nimmt die Beklagte nach vorprozessualer Abmahnung gemäß Anlage K3 mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Der Kläger beantragt

   wie erkannt.

Die Beklagte beantragt

   Klagabweisung.

Die Beklagte macht geltend, die Klage sei aus den im Schriftsatz vom 27.10.2016 genannten Gründen unbegründet. Der Klagantrag zu 1a) sei zu weit gefasst und damit insgesamt unbegründet, da er auch wettbewerbsrechtlich zulässige Werbeformen erfasse. Auch der Klagantrag zu 1b) sei unbegründet, da die hier streitigen UVP korrekt aus den (ehemaligen) UVP für die Fassungen und den UVP für die Gläser errechnet worden seien.

Zur Ergänzung des Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Die streitgegenständliche Werbung ist irreführend und verpflichtet die Beklagte daher zur Unterlassung und zur Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten gemäß §§ 3, 5, 8, 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Dass die Werbung mit einer UVP irreführend ist, wenn der Hersteller des entsprechenden Produktes aktuell keine Preisempfehlung ausspricht, bedarf keiner näheren Begründung. Die Beklagte muss hier zur Vermeidung einer Irreführung jedenfalls darauf hinweisen, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt, wie dies der Verbraucher ohne entsprechenden Zusatz annimmt. Nicht mehr ist Gegenstand des Klagantrages zu 1a) und diesem folgend dem diesbezüglichen gerichtlichen Verbot. Durch die Anknüpfung des Klagantrages an die konkrete Werbung sowie durch die Klagbegründung ist hinreichend deutlich, dass Gegenstand der streitigen Werbung die Verwendung in der Angabe „UVP" in der konkreten Werbung ist, d.h. ohne einen aufklärenden Zusatz darüber, dass es sich lediglich um eine ehemalige UVP des Herstellers handelt. In Klagantrag und gerichtlichem Verbot sind insoweit keine Hinweise notwendig, wie der Schuldner dem gerichtlichen Verbot Rechnung tragen kann, hier z.B. durch einen Hinweis darauf, dass es sich um eine ehemalige UVP handelt.



Auch die zu 1b) streitige Werbung mit einer UVP, wenn die genannte Preisempfehlung lediglich die errechnete Summe der unverbindlichen Preisempfehlung für die Fassung einerseits und für die Gläser andererseits ist und ohne dass es in der genannten Höhe eine unverbindliche Preisempfehlung eines Herstellers für die komplette Brille gibt, ist irreführend, weil der Verbraucher der streitigen Werbung mit einer UVP für die Brille mit Sehstärke entnimmt, dass der Hersteller eine derartige UVP ausgesprochen hat, was tatsächlich nicht der Fall ist. Problematisch könnte insoweit lediglich die Relevanz der daraus folgenden Täuschung sein, d.h. ob diese geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er in Kenntnis der zutreffenden Sachlage nicht getroffen hätte. Hier könnte man vordergründig einwenden, dass es doch ohne Bedeutung ist, ob die in der Werbung angegebene UVP einer einheitlichen Preisempfehlung für Fassung mit Gläsern entspricht oder sich aus der Summe zweier Preisempfehlungen für Fassung und Gläsern errechnet. Auf der anderen Seite entspricht der Preis für ein Produkt, dass aus verschiedenen Einzelteilen hergestellt wurde, regelmäßig nicht der Summe der Preise, für die die zur Erstellung des Gesamtproduktes erforderlichen Einzelteile und Arbeitsleistungen gesondert am Markt erhältlich wären. Der Erwerb von Einzel- oder Ersatzteilen ist für den Verbraucher häufig deutlich teurer als es dem Wertanteil des entsprechenden Teils an einem dieses Teil enthaltenen Gesamtproduktes entspricht. Viele Verbraucher wissen daher, dass der Preis eines Gesamtproduktes sich häufig von der Summe der Preise der zu seiner Herstellung benötigten Einzelteile und Arbeitsleistungen unterscheidet und dass der Gesamtpreis vielfach die Summe der Einzelpreise bei gesondertem Bezug der Bestandteile des Gesamtproduktes deutlich unterschreitet. Vor diesem Hintergrund werden viele Verbraucher einer vom Hersteller ausgesprochenen Preisempfehlung für eine aus Fassung und Gläsern in Sehstärke bestehenden Brille eine höhere Bedeutung beimessen als einer vom Anbieter der Brille aus zwei Preisempfehlungen für Fassung und Gläser selbst erst errechneten vermeintlichen Preisempfehlung. Die in der hier streitigen Werbung genannte Preisempfehlung für eine komplette Sehhilfe ist daher geeignet den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung in Gestalt des Erwerbs dieser Sehhilfe zu veranlassen, die er in Kenntnis des zutreffenden Sachverhaltes möglicherweise nicht getroffen hätte.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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