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"a) Die Bewerbung der Produkte durch die Beklagte zu Rückgaben und Widerrufsrecht, wie sie von der Klägerin zur Begründung des Unterlassungsantrages herangezogen wird – die inhaltliche Richtigkeit dieser Wiedergabe durch die Klägerin wird von der Beklagten nicht bestritten mit der sich aus § 138 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ergebenden Rechtsfolge, dass dieser klägerische Vortrag als zugestanden gilt – entspricht nicht den Anforderungen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB: aa) Die Regelung ist anwendbar. Denn einem Verbraucher, der mit der Beklagten auf Grund der genannten, auf der Verkaufsplattform von … erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schloss, stand – wie sich aus § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB ergibt – ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass die Beklagte die Anforderungen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312 d Abs. BGB zu beachten hatte. bb) Nach dieser Regelung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 312 g Abs. 1 BGB der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher u.a. deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts klar und verständlich angegeben werden. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen." |