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Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Handeslplattformen - E-Marktplätze - Internetverkaufsplätze




Gliederung:


- Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Link zur OS-Plattform auch auf Marktplätzen?
-   Störerhaftung der Plattform-Akteure
-   Kontosperrung bei Google-Shopping



Einleitung:


Handelsplattformen im Internet sind elektronisch unterstützte Marktplätze, auf denen Anbieter und Abnehmer - Verkäufer und Käufer bzw. Dienstleister und potentielle Auftraggeber zum Austausch ihrer Leistungen vom Plattformbetreiber zusammengeführt werden.

Die weltweit größten E-Marktplätze sind Alibaba, Walmart, Amazon, eBay mit jeweils jährlichen Milliarden-Umsätzen. Es gibt aber auch national oder nur lokal tätige kleinere Marktplätze.

Die Rahmenbedingungen sind in rechtlicher Hinsicht gegenüber den Plattformbetreibern durch AGB geregelt, denen sich Anbieter und Abnehmer, unterwerfen müssen, um auf dem Marktplatz tätig werden zu können. Dabei hält sich der Plattformbetreiber zumeist aus der Regelung der Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien heraus. Die kaufrechtlichen oder dienstvertraglichen Rechte und Pflichten richten sich - abgesehen von den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des Verbraucherschutzrechts - ausschließlich nach den zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen.

Deshalb müssen beispielsweise Verkäufer selbst dafür sorgen, dass ihre Marktauftritte mit korrekten, d.h. den gesetzlichen Anforderungen genügenden AGB, Widerrufsbelehrungen, Datenschutzerklärungen usw. ausgestattet sind.

Siehe insoweit LG Würzburg (Urteil vom 07.08.2018 - 1 HK O 434/18):

   "a) Die Bewerbung der Produkte durch die Beklagte zu Rückgaben und Widerrufsrecht, wie sie von der Klägerin zur Begründung des Unterlassungsantrages herangezogen wird – die inhaltliche Richtigkeit dieser Wiedergabe durch die Klägerin wird von der Beklagten nicht bestritten mit der sich aus § 138 Abs. 3 Hs. 1 ZPO ergebenden Rechtsfolge, dass dieser klägerische Vortrag als zugestanden gilt – entspricht nicht den Anforderungen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB:

aa) Die Regelung ist anwendbar. Denn einem Verbraucher, der mit der Beklagten auf Grund der genannten, auf der Verkaufsplattform von … erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schloss, stand – wie sich aus § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB ergibt – ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass die Beklagte die Anforderungen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312 d Abs. BGB zu beachten hatte.

bb) Nach dieser Regelung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 312 g Abs. 1 BGB der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher u.a. deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hinzuweisen und zwar in der Form, dass die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufsrechts klar und verständlich angegeben werden. Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht nachgekommen."

Es können auf E-Marktplätzen aber auch Verträge zwischen Unternehmern geschlossen werden (Business to Business - B2B), bei denen wegen des geringeren notwendigen Schutzumfangs mehr Gestaltungsmöglichkeiten gegeben sind.

Künftig mehr Transparenz und Fairness!

Ab dem 12.07.2020 gilt europaweit unmittelbar als geltendes Gesetzesrecht ohne binnenstaatliche Umsetzung die P2B-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten (deutsch)

Geregelt werden die Rechtsbeziehungen zwischen den Plattformbetreibern auf der einen Seite und den Unternehmer-Kunden, die z.B. auf Handelsplattformen wie Amazon, eBay usw. als Händler ihre Produkte anbieten. Der europäische Gesetzgeber versucht mit der P2B-Verordnung ein Gleichgewicht zwischen Online-Plattformen und den gewerblichen Nutzern herzustellen.

Die P2B-Verordnung gilt für Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen. Unter Online-Vermittlungsdiensten versteht man gewerbliche Dienstleistungen (Dienste der Informationsgesellschaft), die es gewerblichen Nutzern (beispielsweise Online-Händlern) ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen den gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln.

Auch Preisvergleichssuchmaschinen oder soziale Netzwerke, soweit sie die Präsentation van Waren oder Dienstleistungen ermöglichen, fallen unter die Online-Vermittlungsdienste. Klassische Adressaten der Anbieterseite sind natürlich Marktplätze und Buchungsplattformen für Hotels, Flüge usw., wobei auf der Abnehmerseite die Beherbungsbetriebe oder die Luftfahrtunternehmen gemeint sind, nicht aber die Verbraucher.

Nicht betroffen sind Online-Zahlungsdienste und Online-Werbebörsen.

Die sich für die Anbieter ergebenden Pflichten beziehen sich u.a. auf Form und Inhalt der AGB sowie auf Regelungen über deren nachträgliche Abänderung und dafür einzuhaltenden Fristen und sich daraus ergebenden Kündigungsrechten (Art. 3 und 8 P2B-VO). Auch Einschränkungen der Plattformnutzung müssen dem Fairness- und Transparenzgebot genügen.

Besonders gespannt werden sicherlich SEO-Dienstleister verfolgen, wie das Gebot der Offenlegung der Ranking-Parameter (Art. 5 P2B-VO) umgesetzt wird.

Bevor es aber zu Sanktionen von Verstößen kommt, müssen die nationalen Gesetzgeber aktiv werden, denn die P2B-VO enthält selbst keine Sanktionen, sondern überlässt diesen Regelungskomplex ausdrücklich den Mitgliedsstaaten.

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Weiterführende Links:


P2B-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten (deutsch)

P2B-verordening ter bevordering van billijkheid en transparantie voor zakelijke gebruikers van onlinetussenhandelsdiensten (niederländisch)

Amazon

eBay

Auktionsplattformen

Handeslplattformen - E-Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Stichwörter zum Thema Vertriebsformen

Vertriebsverbot über eBay und andere Auktionsplattformen oder über Discounter

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Allgemeines:


LG Münster v. 17.12.2009:
Die Seite mobile.de ist eine Fahrzeugbörse und ermöglicht die Einstellung von Inseraten mit Angabe von Merkmalen und Preis des Fahrzeugs. Mittels dieser Inserate kann eine erste Kontaktanbahnung zwischen den Verkäufern und den jeweiligen Interessenten stattfinden. Das Portal selbst ist gerade nicht als Versandhandel ausgestaltet, da nicht direkt eine Bestellung über die Eingabemaske erfolgen kann, sondern der Interessent dem Anbieter eine Nachricht zusenden kann, auf die der Anbieter reagieren kann. Der durchschnittliche Verbraucher kann hieraus keinen Geschäftsabschluss erwirken. Es handelt sich somit nicht um einen Versandhandel. Die Anbieter sind keine Versandhändler.

LG Würzburg v. 07.08.2018:
Einem Verbraucher, der auf Grund einer auf einer Verkaufsplattform erschienenen Werbeanzeige einen Vertrag schließt, steht – wie sich aus § 312 g Abs. 1 i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB ergibt – ein Widerrufsrecht zu, woraus folgt, dass der auf einer Handelsplattform tätige Anbieter die Anforderungen gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, § 312 d Abs. BGB zu beachten hat.

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Link zur OS-Plattform auch auf Marktplätzen?


Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung
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Störerhaftung der Plattform-Akteure:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

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Störerhaftung des Betreibers:


Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

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Kontosperrung bei Google-Shopping:


LG Hamburg v. 02.06.2016:
Die Sperrung eines Nutzerkontos bei Google-Shopping erfolgt zu Recht, wenn die Anbieterin von Waren entgegen den Richtlinien für das G-.Shopping Bilder mit Werbebotschaften hochlädt (hier mit einem kleinen "r" als Wort-Bild-Marke). Die Argumentation der Anbieterin, es handele sich dabei um die - richtliniengemäß erlaubte - Nennung des Fotografen ist ungeeignet, denn Voraussetzung einer Urheberbezeichnung ist nicht nur, dass die fragliche Bezeichnung tatsächlich einer natürlichen Person zuzuordnen ist, sondern auch, dass sie vom Verkehr als Hinweis auf eine natürliche Person verstanden wird (BGH GRUR 2015, 258 ff. Tz. 41, 42 – CT-Paradies). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für den Verkehr ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Bezeichnung " r." in Gestalt der Wort-Bild-Marke der Anbieterin, die sie im geschäftlichen Verkehr als Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebs verwendet, um den Hinweis auf eine natürliche Person handelt.

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