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eBay - Auktion - Auktionsplattformen - sofort kaufen

Auktionsplattformen, insbesondere eBay




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Abbruch der Auktion
-   Anbieterkennzeichnung bei Auktionsplattformen
-   Link zur OS-Plattform auch auf Marktplätzen?
-   Anfechtung wegen irrtümlicher Preisauszeichnung
-   Angebot gefälschter Markenartikel durch Auktionsplattform
-   Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
-   Auktionsgebot per E-Mail
-   Bewertungssystem, Prüfungspflicht, Unterlassungsanspruch
-   Doppelverkauf der Ware
-   eBay im Domainnamen
-   Gewährleistung
-   Gewerbliches Handeln
-   Haftung des Accountinhabers
-   Haftung des Betreibers
-   Haftung des Händlers
-   Informationspflichten
-   Rückgaberecht statt Widerruf?
-   "Sofort kaufen"
-   Sperrung des Accounts
-   Textform oder nicht?
-   Übernahme der eBay-Gebühren
-   Unrichtige Vorabinformation als Wettbewerbsverstoß
-   Vergleichende Werbung
-   Versteigerungen mit sinkenden Angeboten
-   Vertikale Vertriebsbindung
-   Vertragsabschluss bei eBay
-   Weiterempfehlungsfunktion
-   Widerrufsbelehrung
-   Widerrufsfrist - zwei Wochen oder ein Monat?
-   Strafrechtliches



Einleitung:


Eine wichtige Änderung erfährt mit Wirkung ab 11.06.2010 eine Abänderung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach künftig bei Fernabsatzverträgen "eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss" gleichsteht.




Damit können dann auch eBay-Händler, die bislang technisch nicht in der Lage waren, die Widerrufsbelehrung in Textform gleichzeitig mit dem Vertragsabschluss dem Kunden zukommen zu lassen, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen anstelle eines Monats einzuräumen.

Zur Widerrufsbelehrung generell siehe auch hier.

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Weiterführende Links:


P2B-Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online- Vermittlungsdiensten (deutsch)

P2B-verordening ter bevordering van billijkheid en transparantie voor zakelijke gebruikers van onlinetussenhandelsdiensten (niederländisch)

Amazon

Auktionsplattformen

Handeslplattformen - E-Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Stichwörter zum Thema Vertriebsformen

Vertriebsverbot über eBay und andere Auktionsplattformen oder über Discounter

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Allgemeines:


KG Berlin v. 11.05.2001:
Die Verwendung des Begriffes "Auktion" für Versteigerungen im Internet verstößt nicht gegen Vorschriften des UWG.

LG Flensburg v. 23.08.2006:
Bei Fernabsatzverträgen genügt es gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Verbraucher über die Erweiterung der Wertersatzpflicht i.S.d. § 357 Abs. 3 S. 1 BGB spätestens bei Lieferung der Ware in Textform unterrichtet wird.

LG Aachen v. 15.12.2006:
Gibt ein E-Bay-Kunde seine Kennung und sein Passwort wissentlich und willentlich an einen Dritten weiter, der dann über E-Bay unter diesen Daten als Verkäufer auftritt, dann kommt der Vertrag nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht zwischen dem ursprünglichen E-Bay-Kunden und dem Käufer zu Stande.

OLG Frankfurt am Main v. 11.06.2008:
Ein laufender Leasingvertrag kann von einem Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Schriftform (§§ 500, 492 Abs. 1 S. 1 BGB), die auch für Vorverträge gilt, nicht im Rahmen einer Internetersteigerung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn der ursprüngliche gewerbliche Leasingvertrag dem Formzwang nicht unterlag. Unwirksam ist in diesem Fall auch ein zugleich abgegebenes Vertragsstrafversprechen.

OLG Hamm v. 21.12.2010:
Ein Unterlassungsanspruch eines konkurrierenden Mitbewerbers ergibt sich nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG 2008 in Verbindung mit den eBay-Grundsätzen zur Einstellung von identischen Angeboten. Die eBay-Grundsätze gelten auf vertraglicher Grundlage zwischen dem Betreiber der Internetplattform und den dortigen Anbietern. Sie gelten nicht für sonstige Internetangebote außerhalb der Auktionsplattform eBay. Verträge sind auch keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Ebenso wie Verbands- und Vereinssatzungen haben sie nicht den Rang einer gesetzlichen Vorschrift. Dass sie möglicherweise das Marktverhalten der Vertragsparteien bzw. Mitglieder regeln, ist dabei nicht von Bedeutung.

BGH v. 24.08.2016:
Das auf der eBay-Internetplattform mit Eröffnung der Auktion erklärte Angebot eines Anbieters ist sowohl nach § 145 BGB als auch nach den zur Erläuterung des Vertragsschlussvorgangs aufgestellten eBay-Bedingungen darauf angelegt, "einem anderen" als dem Anbieter die Schließung eines Vertrages anzutragen. Das Angebot kann deshalb nur durch einen vom Anbieter personenverschiedenen Bieter angenommen werden. - Das über ein zweites Mitgliedskonto unzulässig auf ein eigenes Angebot abgegebene Gebot eines Anbieters ist unwirksam und bleibt in der Reihe der abgegebenen Gebote unberücksichtigt. Ein regulärer Bieter muss es deshalb auch nicht übertreffen, um Meistbietender zu werden oder zu bleiben.

BGH v. 15.02.2017:
Sind bei Verkaufsaktionen auf der eBay-Internetplattform die Erklärungen der Teilnehmer nicht aus sich heraus verständlich oder lückenhaft und bedürfen sie deshalb der Auslegung, ist grundsätzlich zwar der Aussagegehalt der eBay-AGB ergänzend in die Auslegung der abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen. Rückt jedoch einer der Teilnehmer von den Regelungen der eBay-AGB erkennbar in bestimmter Hinsicht ab, kommt deren Heranziehung insoweit zur Bestimmung des Vertragsinhalts nicht mehr in Betracht. Es ist dann vielmehr das individuell Vereinbarte maßgeblich (Fortführung der Senatsurteile vom 7. November 2001, VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 135 f.; vom 11. Mai 2011, VIII ZR 289/09, BGHZ 189, 346 Rn. 21; vom 10. Dezember 2014, VIII ZR 90/14, NJW 2015, 1009 Rn. 19).(Rn.12)

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Europarecht:


EuGH v. 12.05.2011:
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 sind dahin auszulegen, dass es dem Inhaber einer Marke gestattet ist, dem Betreiber eines Online-Marktplatzes zu verbieten, anhand eines mit dieser Marke identischen Schlüsselworts, das im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes von diesem Betreiber ausgewählt wurde, für auf diesem Marktplatz zum Verkauf angebotene Waren dieser Marke zu werben, sofern aus dieser Werbung für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob diese Waren von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen.

Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass er auf den Betreiber eines Online-Marktplatzes Anwendung findet, sofern dieser keine aktive Rolle gespielt hat, die ihm eine Kenntnis der gespeicherten Daten oder eine Kontrolle über sie ermöglicht.

Dieser Betreiber spielt eine solche Rolle, wenn er Hilfestellung leistet, die u. a. darin besteht, die Präsentation der fraglichen Verkaufsangebote zu optimieren oder diese zu bewerben.

Hat der Betreiber des Online-Marktplatzes keine aktive Rolle im Sinne des vorstehenden Absatzes gespielt und fällt die Erbringung seines Dienstes folglich in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31, kann er sich in einer Rechtssache, wie die des Ausgangsverfahrens, gleichwohl nicht auf die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der fraglichen Verkaufsangebote hätte feststellen müssen und er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung tätig geworden ist.

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Abbruch der Auktion:


Abbruch einer Auktion durch den Anbieter

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Anbieterkennzeichnung bei Auktionsplattformen:


OLG Frankfurt am Main v. 03.12.2007:
Der als Unternehmer auf einer Internet-Auktionsplattform auftretende Anbieter ist zu den einschlägigen in der BGB-InfoV aufgeführten Angaben verpflichtet.

OLG Düsseldorf v. 18.12.2007:
Wer als Unternehmer auf einer Portalseite auf sich und sein Warenangebot aufmerksam macht, muss dort auch ein volles Impressum veröffentlichen, das auch die Angabe des gesetzlichen Vertreters, der Handelsregistereintragung sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG enthält.

OLG Hamm v. 04.08.2009:
Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist darin zu sehen, dass eine BGB-Gesellschaft auf einer Angebotsseite nicht klar und verständlich und jedenfalls auch nicht vollständig und richtig über ihre Identität und ihre Vertreter informiert, in dem sie ihren Handelsnamen und die Vertreter nicht zutreffend angibt. Dies gilt auch dann, wenn diese Angaben in einem über zwei Links aufrufbarem Impressum in zutreffender Form zu finden sind. Es handelt sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.

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Link zur OS-Plattform auch auf Marktplätzen?


Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung
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Anfechtung wegen irrtümlicher Preisauszeichnung:


Anfechtung wegen falscher Preisangaben im Internetangebot

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Angebot gefälschter Markenartikel durch Auktionsplattform:


BGH v. 30.04.2008:
Ein Internetauktionshaus kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn Anbieter auf seiner Plattform gefälschte Markenprodukte anbieten. Das im Telemediengesetz geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider betrifft nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Internet-Plattformen müssen – wenn sie von einem Markeninhaber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen werden – nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

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Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung:


OLG Köln v. 08.12.2006:
Im Rahmen einer eBay-Auktion kommt ein wirksamer Kaufvertrag auch dann zu Stande, wenn das Höchstgebot für ein gebrauchtes Gerät im Wert von 60.000 EUR bei Auktionsende 51 EUR betragen hat. Der Vertrag ist weder wegen Wuchers noch wegen Sittenwidrigkeit nichtig. - Eine Irrtumsanfechtung ist trotz des hohen Wertes der angebotenen Sache auch bei Angabe eines Startpreises von 1 EURO ausgeschlossen.

OLG Koblenz v. 03.06.2009:
Der Käufer, der bei einer nach kurzer Zeit abgebrochenen Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug im Wert von 78.000,00 € für 5,50 € erworben hat, hat gegen den Verkäufer, der nicht erfüllt, nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.

BGH v. 28.03.2012:
Aus einem geringen Startpreis (hier: 1 €) bei einer Internetauktion ergeben sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts. - Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsbeschreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Meistbietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgegebenen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. - Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im Internet unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde.

BGH v. 12.11.2014:
Haben die Parteien über die Internet-Auktionsplattform eBay einen Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, das mit einem Startpreis von 1 € eingestellt worden war, dergestalt geschlossen, dass der Ersteigerer/einziger Bieter, der ein Maximalgebot von 555,55 € abgegeben hatte, das Fahrzeug kaufte, bevor der Versteigerer die Auktion abbrach und die Erfüllung des Vertrages verweigerte, steht dem Bieter ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. - Es trägt der Verkäufer das Risiko des für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwertes ohne Einrichtung eines Mindestpreises.

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Auktionsgebot per E-Mail:


OLG Köln v. 06.09.2002:
Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

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Bewertungssystem, Prüfungspflicht, Unterlassungsanspruch:


Bewertungssysteme auf Auktionsplattformen

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Doppelverkauf der Ware:


LG Coburg v. 17.09.2012:
Ist der Verkäufer einer Ware auf der Plattform eBay zur Lieferung und Übereignung der Ware außer Stande, da die Ware zwischenzeitlich von seinem Bruder wegen eines inzwischen eingetretenen Wasserschadens weiterveräußert worden ist, ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Ersterwerber ein Organisationsverschulden nicht darlegen bzw. beweisen kann.

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eBay im Domainnamen:


LG Hamburg v. 17.06.2008:
Die Verwendung der Bezeichnung „eBay“ in Domainnamen des Internetauftritts eines Rechtsanwalts ist nicht zulässig und verstößt gegen das Markenrecht, da bei dem Nutzer der Eindruck erweckt wird, es besteht eine Zusammenarbeit zwischen eBay und dem Anwalt. Auf seiner Webseite darf der Rechtsanwalt als Tätigkeitsfeld den Begriff „eBay-Recht“ angeben, da der Benutzer darunter ein anwaltliches Dienstleistungsangebot versteht.

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Gewährleistung:


Gewährleistung im Internethandel

OLG Celle v. 08.04.2009:
Der Hinweis in einem Internetangebot, der nicht angeschlossene Motor einer gebrauchten Segelyacht sei in einer Wassertonne getestet worden, beinhaltet noch keine Übernahme einer Garantie für die Gebrauchstauglichkeit des Motors gemäß § 443 Abs. 1 BGB. Dies kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Verkäufer in der Anzeige explizit zum Ausdruck gebracht hat, eine Garantie nicht übernehmen zu wollen. Für ein über das Internetauktionshaus eBay unterbereitetes Angebot gelten insoweit keine Besonderheiten.

KG Berlin v. 17.06.2011:
Eine im Rahmen einer eBay-Versteigerung ins Internet gestellte Offerte ist eine auf Abschluss des Vertrages zu den vom Anbieter genannten Konditionen gerichtete Willenserklärung, die zugleich die vorweg erklärte Annahme des Höchstgebots enthält. Mit der Abgabe des Höchstgebots kommt der Vertrag daher zu den Bedingungen zustande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hat. Hat er dabei auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen, wird diese Grundlage des Vertrages und stellt daher eine Vereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB.

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Gewerbliches Handeln:


Verbrauchereigenschaft - Unternehmereigenschaft - gewerbliches Handeln

OLG Hamm v. 15.03.2011:
Bietet ein Verkäufer in einem Zeitraum von etwa sechs Wochen 552 Artikel auf einer Internetversteigerungsplattform zum Verkauf an, so spricht dies für eine gewerbliche Tätigkeit des Verkäufers. - Die gewerbliche Tätigkeit wird nicht durch den Vortrag widerlegt, es handele sich bei den verkauften Artikeln um den Verkauf einer Sammlung, wenn den Artikeln die erforderliche Geschlossenheit fehlt. Der private Abverkauf einer einzelnen Sammlung ist dann nicht anzunehmen, wenn auch andere Artikel verkauft werden, die nicht zu einer entsprechenden Sammlung gehören können.

Dessau-Rosslau v. 11.01.2017:
Werden auf einer Intenet-Plattform mit Hilfe einer professionell gestalteten Seite Artikel angeboten, stellt dies ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG dar.

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Haftung des Accountinhabers:


OLG Köln v. 06.09.2002:
Das bloße unterhalten einer E-Mail-Adresse führt nicht zur Tragung der Missbrauchsgefahr. Aus dem Umstand, dass jemand über eine passwortgeschützte Mailadresse verfügt, folgt kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber auch der Versender der Mail ist. Auch eine Beweislastumkehr findet nicht statt.

LG Magdeburg v. 21.10.2003:
Der Inhaber eines E-Mail-Accounts trägt nicht allein deshalb, weil er bei eBay ein Konto mit einem bestimmten Passwort unter Verwendung eines Pseudonyms unterhält, das Risiko des Missbrauchs seines Passwortes. Denn es ist für Dritte, insbesondere durch den Einsatz eines sogenannten "Trojanischen Pferdes", möglich, geheimzuhaltende Passwörter auszuspionieren und später missbräuchlich zu verwenden.

LG Bonn v. 19.12.2003:
Für die passwortgeschützte Teilnahme an einer Internetauktion besteht weder eine tatsächliche Vermutung für die Identität von Teilnehmer und Inhaber des Mitgliednamens noch eine Anscheinsvollmacht für ein Handeln unter fremdem Mitgliedsnamen. Dies gilt auch in dem Fall, das ein haushaltsangehöriges, minderjähriges Kind des Inhabers des Mitgliednamens unbefugt dessen Passwort sich verschafft und zur Teilnahme an der Auktion unter dessen Mitgliedsnamen verwendet.

OLG München v. 05.02.2004:
Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i.S. von §§ 164 ff. BGB. Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.

AG Bremen v. 20.10.2005:
Wer es in einer Internet Versteigerung einem Dritten durch eigene Fahrlässigkeit ermöglicht, auf dem eigenen PC unter Verwendung seines Benutzernamens und seines Passworts an der Versteigerung teilzunehmen, haftet nach den Grundsätzen zurechenbar veranlassten Rechtsscheins und des Handelns unter fremden Namen.

BGH v. 11.03.2009:
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.

AG Frankfurt am Main v. 15.01.2010:
Kunden des Internet-Auktionshauses E- Bay haften grundsätzlich, wenn Familienangehörige ohne deren Zustimmung Käufe tätigen.

BGH v. 11.05.2011:
Werden unter Nutzung eines fremden eBay-Mitgliedskontos auf den Abschluss eines Vertrages gerichtete Erklärungen abgegeben, liegt ein Handeln unter fremdem Namen vor, auf das die Regeln über die Stellvertretung sowie die Grundsätze der Anscheins- oder der Duldungsvollmacht entsprechend anzuwenden sind. Ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremdem Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen sind dem Kontoinhaber nur unter den Voraussetzungen der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten haften, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden, begründet keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern.

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Haftung des Betreibers:


Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

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Haftung des Händlers:


Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

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Informationspflichten:


LG Frankenthal v. 14.02.2008:
Im Rahmen von eBay-Geschäften muss der (gewerbliche) Verkäufer den Verbraucher keine eigene Kundeninformation über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m § 1 Nr. 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 1 BGB-InfoV), darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV) und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV) zur Verfügung stellen. Vielmehr sind diese Informationspflichten bereits dadurch erfüllt, dass ein Kauf über die Handelsplattform eBay abgewickelt wird. Der potentielle Kunde erlangt sämtliche Informationen in diesem Sinne im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform.

LG Lübeck v. 22.04.2008:
Der Angabe der Informationen nach §§ 312 c, e BGB in Verb. mit §§ 1, 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG ist bei einem Internetauftritt bei eBay dann Genüge getan, wenn diese über leicht erkennbare Links unmittelbar erreichbar sind. Die Verwendung von Links und deren Darstellung gehört zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten. Das Erreichen einer Internetseite über 2 Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen. Dass die in § 312 c Abs. 2 BGB in Verb. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV aufgeführten Informationen im Online-Bestellformular aufgerufen werden müssen, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser Vorschrift zu entnehmen.

LG Bochum v. 24.10.2008:
Nach dem Vertragsabschluss müssen dem Verbraucher bei eBay die Widerrufs- bzw. Rückgabelehrung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform zugehen. Das Unterlassen ist wettbewerbswidrig.

LG Leipzig v. 16.12.2014:
Auch wenn dem Betreiber einer Internetplattform aus technischen Gründen eine Verantwortung bezüglich des Unterbleibens der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Internethändler zukommt, ist der betreffende Internethändler jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes, da er durch seine Angebotsschaltung auf der Verkaufsplattform objektiv die Bedingung für den Verstoß gesetzt hat.

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Rückgaberecht statt Widerruf?


Rückgaberecht statt Widerrufsrecht bei eBay

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"Sofort kaufen":


Die Option "Sofort kaufen" auf Auktionsplattformen und sonstigen Marktplätzen

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Sperrung des Accounts:


OLG Brandenburg v. 12.11.2008:
Eine teilweise oder ganze Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann rechtmäßig, wenn die Abwägung ergibt, dass die wirtschaftliche Existenz eines Händlers durch die Sperrung seines Zugangs durch die Internethandelsplattform ebay bedroht ist. Das gilt im Hinblick auf die Besitzschutzrechte jedenfalls bis zum Nachweis eines zwingenden Grundes, wenn völlig unklar bleibt, was der Grund für die Sperrung sein soll.

OLG Brandenburg v. 15.01.2009:
Sperrklauseln in den AGB einer Auktionsplattform sind grundsätzlich wirksam. Sie entsprechen einem legitimen Interesse des Marktplatzbetreibers, da er auch im Interesse der anderen Marktplatzteilnehmer die Aufrechterhaltung der Seriosität und Verlässlichkeit des Handelsgeschehens zu gewähren hat. Manipulationen am Handelsplatz drohen die Funktionsfähigkeit des gesamten Marktplatzes infolge des Vertrauensverlustes der übrigen Marktteilnehmer zu beeinträchtigen, so dass der Marktplatzbetreiber ein fundamentales und berechtigtes Interesse daran hat, derartige Manipulationen des Marktgeschehens zu unterbinden. Eine entsprechende Sperrbefugnis ist daher grundsätzlich ohne weiteres angemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB. Voraussetzung für einen Anspruch auf Aufhebung der Sperrung und Freischaltung der Mitgliedskonten besteht nur, wenn seitens der Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Antragsgegnerin zu einer solchen Sperrung nicht berechtigt gewesen ist.

OLG Brandenburg v. 17.06.2009:
Bieten Mitarbeiter eines unternehmerischen eBay-Accountinhabers von einem Account bei einer Auktion mit, die von einem anderen Account des Unternehmens aus durchgeführt wird, darf eBay das Unternehmen, das für seine Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen für die Einhaltung der eBay-Grundsätze einstehen muss, sperren.

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Textform oder nicht?


Einhaltung der vorgeschriebenen Textform

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Übernahme der eBay-Gebühren


OLG Hamburg v. 12.09.2007:
Eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass es Anbieter gibt, die Rechts- oder Vertragsbedingungen – hier die eBay-Bedingungen –, nicht beachten. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner den Hinweis „Keine eBay-Gebühr“ durch die animierte und graphische Gestaltung besonders heraushebt, kann auch nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG gesprochen werden.

OLG Hamm v. 17.11.2009:
Die Werbung mit den Worten "Die eBay-Gebühren übernehmen selbstverständlich wir" stellt zwar eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar, ist jedoch nicht irreführend, da durch die Wortwahl "selbstverständlich" der Kunde über die Selbstverständlichkeit aufgeklärt und nicht mit einem besonderen Vorteilsversprechen gegenüber anderen Händlern geworben wird.

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Unrichtige Vorabinformation als Wettbewerbsverstoß:


OLG Köln v. 03.08.2007:
Enthält ein auf der eBay-Webseite veröffentlichtes Angebot eines Anbieters den Hinweis, dass Verbraucher ihre Vertragserklärung "innerhalb von zwei Wochen" widerrufen können, so begründet dies einen Wettbewerbsverstoß wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine zuverlässige Vorabinformation der Verbraucher über ihr Widerrufsrecht.

LG Essen v. 04.07.2014:
Die Verwendung des Logos "geprüftes F-Mitglied" stellt eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG dar, weil hiermit bei dem durchschnittlichen Verbraucher der Eindruck erweckt wird, dass es sich bei dem Werbenden aktuell um einen Verkäufer mit dem genannten Status einer erfolgreichen Identitätsprüfung handelt. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil der entsprechende Status bereits wieder abgeschafft wurde und F damit ersichtlich nicht mehr Gewähr für die ursprünglich durchgeführte Verifizierung übernehmen möchte. Unerheblich ist deshalb, dass der Werbende ursprünglich zu Recht den entsprechenden Status erlangt hat.

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Vergleichende Werbung:


Vergleichende Werbung

Markenrecht

LG München v. 06.05.2016:
Die Verwendung einer fremden Marke in eigenen Internet-Verkaufsangeboten stellt für sich alleine noch keine unlautere Rufausnutzung dar. - Das Anbieten von Produkten (hier: Antifalten Gesichtspads) über die Handelsplattform eBay, wobei in der Angebotszeile angegeben wird, dass es sich nicht um ein bestimmtes Konkurrenzprodukt handelt (hier: "Keine F."), ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

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Versteigerungen mit sinkenden Angeboten:


BGH v. 13.11.2003:
Die Bewerbung und Durchführung einer "umgekehrten Versteigerung" von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der "Auktionssieger" nach Abschluß der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das "ersteigerte" Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will (SIXT).

BGH v. 13.11.2003:
Bei dem Vertrieb von Gebrauchtfahrzeugen im Wege einer als "Auktion" bezeichneten Verkaufsaktion im Internet ("umgekehrte Versteigerung") wird keine Auktion veranstaltet, wie sie von öffentlich bestellten und vereidigten Auktionatoren im Rahmen der Gewerbeordnung und der Versteigerungsverordnung durchgeführt wird (Hamburger Auktionatoren).

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Vertikale Vertriebsbindung:


Vertriebsverbote und vertikale Vertriebsbindung

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Vertragsabschluss bei eBay:


Vertragsabschluss bei eBay

Vertragsabschluss im Internet

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Weiterempfehlungsfunktion:


Einem Freund empfehlen - Tell-a-friend-Funktion

LG Hamburg v. 08.12.2015:
Die Weiterempfehlungsfunktion von eBay verstößt gegen § 7 UWG und ist wettbewerbswidrig. Auch wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihm, sondern von eBay zur Verfügung gestellt wird, haftet der eBay-Händler für den Wettbewerbsverstoß.

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Widerrufsbelehrung:


Widerrufsbelehrung

OLG Bremen v. 05.10.2012:
Befinden sich bei einem Internet-Kaufangebot die wesentlichen Informationen bereits auf der ersten Seite und wird dem Kunden hier ermöglicht, durch Einloggen und nachfolgende Registrierung ("1-click ®") ohne Weiteres die Bestellung vorzunehmen, so ist der Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausreichend, wenn dieser erst auf einer weiteren Seite oder erst nach "Herunterscrollen" am Ende der Angebotsseite erscheint.

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Widerrufsfrist - zwei Wochen oder ein Monat?


Widerrufsfrist bei eBay oder Amazon

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Strafrechtliches:


OLG Hamm v. 18.11.2008:
Die Anmeldung eines Accounts unter falschen Personalien bei einer Auktionsplattform im Internet und der anschließende Verkauf von Waren unter diesem Account erfüllen nicht den Tatbestand des § 269 StGB.

KG Berlin v. 22.07.2009:
Die Einrichtung eines Mitgliedskontos unter falschen Personalien bei der Auktionsplattform eBay im Internet kann den Tatbestand des § 269 Abs. 1 StGB erfüllen. Der anschließende Ankauf von Waren unter diesem Account ist grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig, weil es regelmäßig an einer Täuschung der Anbieter über die Identität des Bieters fehlt.

BGH v. 08.05.2019:
Von einer Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB macht Gebrauch, wer dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde ermöglicht. Dies kann auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine Kopie oder sonstigen Scan einer - in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen - Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht. Nach Auffassung des Senats ist der Begriff des Gebrauchens in § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB insoweit wie in § 267 Abs. 1 StGB auszulegen (Zugang zu eBay-Account).

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