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Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung

Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Rechtsprechung



Einleitung:


Um im Onlinehandel sowohl den Verbrauchern wie auch gleichermaßen den Händlern zu ermöglichen, mittels Gebrauch des Internets und unter Vermeidung oft kostspieliger gerichtlicher Verfahren aufgetretene Streitpunkte durch eine außergerichtliche Schlichtung beizulegen, wurde durch die Verordnung 524/2013/EU vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (kurz ODR-Verordnung) die Kommission der Europäischen Union verpflichtet, eine dafür geeignete Online-Plattform zu installieren.

Dieser Verpflichtung ist die Kommission inzwischen nachgekommen, so dass sich Verbraucher und Händler an diese neue Online-Streitschlichtungsplattform (kurz: OS-Plattform) wenden können.




Zum 01.04.2016 ist auch das innerdeutsche Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) in Kraft getreten. Jeder Onlineshop ist verpflichtet, auf seiner Webseite ggf. zu informieren, ob und wie er an außergerichtlichen Online-Streitbeilegungen teilnehmen will.

Unabhängig von der - freiwilligen - Teilnahme bzw. der Information darüber besteht jedoch die Pflicht, auf der Webseite jedes Onlineshops einen Link zur EU_OS-Plattform zu veröffentlichen. Die Verletzung dieser Pflicht kann als wettbewerbswidriges Verhalten abgemahnt werden.

Im Laufe der Zeit werden in den Mitgliedsstaaten nach und nach Schlichtungsstellen eingerichtet werden, so dass sich Verbraucher und Händler auf eine von ihnen beiden gewünschte Schlichtungsstelle einigen können.

Ab 09.01.2016 kommen neue Informationspflichten auf die Onlinehändler zu:

Während die generelle Teilnahme der Onlinehändler an der Alternativen Streitbeilegung nach der ADR-Richtlinie vom 21.05.2015 freiwillig ist, müssen alle Onlinehändler entsprechend der ODR-Verordnung ab dem 09.01.2016 auf ihrer Shopseite einen unschwer auffindbaren Hyperlink zur ODR-Plattform der Eu implementieren.

Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung:

   “In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.”

Inzwischen hat die EU den Link zur Online-Plattform freigegeben.

§ 36 VSBG - Allgemeine Informationspflicht

  
  (1)  Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1.  in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

  2.  auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

  (2)  Die Informationen nach Absatz 1 müssen

  1.  auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

  2.  zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
  (3)  Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.



Händler mit weniger als 11 Beschäftigten brauchen also nicht über eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren zu informieren. Besteht die Informationspflicht, muss sie innerhalb der AGB auf der Shopseite erfüllt werden.




§ 37 VSBG - Informationen nach Entstehen der Streitigkeit (gilt ab 01.02.2017!)

  (1)  Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. 3Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

  (2)  Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Siehe hierzu auch Nationale und internationale Gerichtszuständigkeit und alternative Streitbeilegung


Zum Thema alternative Streitbeilegung ergibt sich somit folgender Fahrplan:

  1.  Veröffentlichung des Links zur ODR-Plattform ab 09.01.2016. Vorschlag für die Bekanntabe im Impressum:

   „Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden.“

  2.  Ab April 2016 mussten Sie Ihre Besucher bereits in Ihren AGB darüber informieren, falls Sie sich einer der neuen nationalen Streitschlichtungsstellen angeschlossen haben.

  3.  Ab 01.02.2017 informieren Sie die Besucher Ihrer Seite, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen und nennen Sie ggf. die für Sie zuständige Schlichtungsstelle, sofern Sie 11 oder mehr Mitarbeiter einschließlich Teilzeit-Mitarbeiter beschäftigen.

Mit Wirkung zum 01.01.2020 wird das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG) wirksam. Siehe hierzu insbesondere

§ 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes

und

§ 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes.

Für den Onlinehandel ist wichtig, dass die Universalschlichtungsstelle nur zuständig ist, wenn das Unternehmen seine Niederlassung in Deutschland hat, eine Postadresse reicht dafür nicht. Der Streitwert einer Auseinanderetzung muss mindesten 10,00 EUR und darf höchstens 50.000,00 EUR betragen. Webseitenbetreiber, die bislang schon zur Information über die Alternative Streitbeilegung verpflichtet waren, müssen statt der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. die Universalschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in Kehl benennen.

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Allgemeines:


Richtlinie 2013/11/EU vom 21.05.2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR - deutsche Version)

Richtlijn van 21.05.2013 betreffende alternatieve beslechting van consumentengeschillen (ADR - Nederlandse versie)

Verordnung 524/2013/EU vom 21.05.2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR - deutsche Version)

Verordening van 21.05.2013 betreffende onlinebeslechting van consumentengeschillen (ODR - Nederlandse versie)

Informationspflichten im Onlinehandel

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - VSBG)

Trusted Shops - Whitepaper Streitschlichtung - Neue Informationspflichten ab 01.02.2017

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Rechtsprechung:


LG Bochum v. 31.03.2016:
Fehlt auf der Webseite eines Onlinehändlers der Link zur europäischen Schlichtungsplattform stellt dies einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

LG Dresden v. 16.09.2016:
Nach Art. 14 Abs. 1 1. Alt. EU-VO Nr. 523/2013 ist der in der Union niedergelassene Unternehmer verpflichtet, auf seiner Website einen Link zur OS-Plattform zu setzen. Soweit Online-Händler ihr Angebot auf einem Amazon-"Online-Marktplatz" einstellen, liegt aber keine eigene "Website" vor. Die Verpflichtung trifft nur Amazon selbst.

OLG München v. 22.09.2016:
Es steht dem Zweck der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 524/2013, die Kenntnis von dem Bestehen der europäischen OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte. - Die Information über die Online-Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung muss als Link gegeben werden, ein bloße Mitteilung der Internetadresse genügt nicht.

OLG Dresden v. 17.01.2017:
Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen.




OLG Koblenz v. 25.01.2017:
Ungeachtet dessen, ob ein Unternehmer und Online-Händler eine eigene Internetseite betreibt oder ob er sich einer Verkaufsplattform bedient, ist er in jedem Fall nach Sinn und Zweck der ODR-VO verpflichtet, den nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO bereitzustellenden Link auf die europäische OS-Plattform auch in sein Angebot auf dem Online-Marktplatz aufzunehmen.

OLG Dresden v. 11.08.2017:
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet einen Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie ... unter "andere Verkäufer" einstellt, nicht dazu, in diesem Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, wohl aber auf der eigenen Website.

OLG Hamm v. 03.08.2017:

  1.  Unter einem "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine "anklickbare" Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht.

  2.  Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie "ebay" (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2017, 9 W 426/16; entgegen OLG Dresden, Urteil vom 17. Januar 2017, 14 U 1462/16).



OLG Celle v. 24.07.2018:
Die „Bereiterklärung“ des Unternehmers i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht dazu, dass sich der Unternehmer zur Teilnahme am Verbraucherschlichtungsverfahren i.S.v. § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verpflichtet hat und löst deshalb nicht die dort statuierten weitergehenden Informationspflichten aus.

BGH v. 21.08.2019:

  1.  Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

  2.  Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.

  3.  Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft ("grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit") unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht beziehungsweise eingegangen ist.

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