1. | Es steht dem Zweck der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 524/2013, die Kenntnis von dem Bestehen der europäischen OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte. |
2. | Die Information über die Online-Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung muss als Link gegeben werden, ein bloße Mitteilung der Internetadresse genügt nicht. |