Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

OLG München Urteil vom 22.09.2016 - 29 U 2498/16 - Informationspflicht über die außergerichtliche Streitbeilegung

OLG München v. 22.09.2016: Zur Informationspflicht über die EU-Online-Plattform zur außergerichtlichen Streitbeilegung


Das OLG München (Urteil vom 22.09.2016 - 29 U 2498/16) hat entschieden:

  1.  Es steht dem Zweck der Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 524/2013, die Kenntnis von dem Bestehen der europäischen OS-Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.

  2.  Die Information über die Online-Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeilegung muss als Link gegeben werden, ein bloße Mitteilung der Internetadresse genügt nicht.




Siehe auch
Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung
und
Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Gründe:


I.

Von einem Tatbestand wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Sie ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthält; diese genügt indes gleichwohl der Anforderung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Der Zweck dieser Vorschrift erfordert nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Der Berufungsführer soll im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen; daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH NJW-​RR 2015, 963 Tz. 10; GRUR 2012, 1248 - Fluch der Karibik Tz. 20; jeweils m. w. N.). Dieser Anforderung genügen die Ausführungen in der Berufungsbegründung, das Landgericht habe seinen Antrag zu Ziffer I. aus der Antragsschrift vom 22. März 2016 zu Unrecht zurückgewiesen; dem kann entnommen werden, dass mit der Berufung dieser Antrag in vollem Umfang weiterverfolgt wird.




2. Die Berufung ist auch begründet.

a) Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 vom 21. Mai 2013 (im Folgenden: VO 524/2013) zu.

aa) Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013 begründet eine Verpflichtung der in der Europäischen Union niedergelassene Unternehmer, die Online-​Kaufverträge oder Online-​Dienstleistungsverträge eingehen, auf ihren Websites einen Link zur europäischen OS-​Plattform einzustellen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung ist jedenfalls auch nach § 3a UWG und nicht nur nach § 5a UWG zu beurteilen, weil sie nicht nur eine Verpflichtung zur Information der Verbraucher, sondern auch eine solche zur Bereitstellung eines Links umfasst und damit über die bloße Information der Verbraucher über die Internetadresse der OS-​Plattform hinausgeht. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i. S. d. § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-​Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern (vgl. Erwägungsgrund 30 der VO 524/2013) und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dient.




bb) Das Angebot des Antragsgegners auf der Internetplattform eBay wies am 25. Februar 2016 weder einen Verweis auf die OS-​Plattform auf noch gar einen Link darauf. Damit verletzte der Antragsgegner seine Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VO 524/2013.

Das Landgericht hat diesen Verstoß als lauterkeitsrechtlich unerheblich angesehen, weil zu diesem Zeitpunkt in Deutschland noch keine Streitbeilegungsstellen gegeben habe. Es stünde indes dem Zweck der Verpflichtung, die Kenntnis von dem Bestehen der OS-​Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern zu verbreiten, nicht entgegen, wenn tatsächlich für eine gewisse Zeit über diese Plattform noch keine Online-​Streitbeilegung in Deutschland angeboten werden konnte.

Der Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher i. S. d. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Denn ohne weit verbreitete Verweise bleibt die OS-​Plattform wenig bekannt; dadurch wird deren dem Interesse der Verbraucher dienende Funktion, die Online-​Streitbeilegung zu fördern, beeinträchtigt. Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil Art. 18 Satz 2 VO 524/2013 fordert, dass die Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung wirksam sind.



2. Auch der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Insbesondere ist im Streitfall die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht widerlegt.

III.

Zu den Nebenentscheidungen:

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision ist im Streitfall, dem ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugrunde liegt, kein Raum (vgl. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum