1. | Unter einem "Link" im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) ist eine "anklickbare" Verknüpfung zu verstehen; die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform genügt nicht. |
2. | Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie "ebay" (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 25. Januar 2017, 9 W 426/16; entgegen OLG Dresden, Urteil vom 17. Januar 2017, 14 U 1462/16). |