Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet einen Onlineshop-Betreiber, der ein Angebot auf einem Online-Marktplatz wie ... unter "andere Verkäufer" einstellt, nicht dazu, in diesem Angebot auf der für ihn fremden Website des Online-Marktplatzes einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen, wohl aber auf der eigenen Website. |
das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 2.5.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronik Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, wie im Berufungsantrag eingeblendet. |
die Berufung zurückzuweisen. |
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein.“ |