Ein Online-Betreiber, der Angebote auf einem Online-Marktplatz einstellt, ist nicht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) zusätzlich zum Online-Marktplatzbetreiber verpflichtet, auf dessen Webseite einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. |
das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 14.09.2016 teilweise aufzuheben, soweit der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 10.05.2016 aufgehoben worden ist, und den Beklagten zu verurteilen, |
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festsetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, |
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz betreffend Multimedia und/oder Elektronikangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, |
wie im Berufungsantrag eingeblendet (Bl. 70 - 72 dA). |
die Berufung zurückzuweisen. |