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OLG Koblenz Urteil vom 25.01.2017 - 9 W 426/16 - Unterlassener Link auf OS-Plattform auf einer Verkaufsplattform

OLG Koblenz v. 25.01.2017: Unterlassener Link auf OS-Plattform in Angeboten auf einer Verkaufsplattform


Das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2017 - 9 W 426/16) hat entschieden:

   Ungeachtet dessen, ob ein Unternehmer und Online-Händler eine eigene Internetseite betreibt oder ob er sich einer Verkaufsplattform bedient, ist er in jedem Fall nach Sinn und Zweck der ODR-VO verpflichtet, den nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO bereitzustellenden Link auf die europäische OS-Plattform auch in sein Angebot auf dem Online-Marktplatz aufzunehmen.




Siehe auch
Alternative Streitbeilegung - außergerichtliche Schlichtung
und
Informationspflichten im Onlinehandel - Pflichtangaben


Gründe:


I.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Online-​Unternehmer mit über 1.000 Mitgliedern. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört auch die Mitwirkung und Unterstützung seiner Mitglieder bei der Herstellung eines fairen Wettbewerbs. Die Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) betreibt auf der Handelsplattform … [A] unter dem Namen "... [B]" einen Internethandel und bietet dort vor allem Fahrzeug- und Motorradzubehörteile an.

Nachdem der Kläger aufgrund der Beschwerde eines Mitglieds Kenntnis von den Angeboten der Beklagten erhalten hatte, hat er diese mit Schreiben vom 29.03.2016 wegen verschiedener, aus seiner Sicht gegebener Wettbewerbsverstöße, unter anderem dem Fehlen eines Links auf die OS-​Plattform, abgemahnt. Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt.




Durch einstweilige Verfügung vom 27.04.2016 hat das Landgericht dem Unterlassungsbegehren teilweise stattgegeben. Den Antrag, keine Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, ohne auf der Webseite einen für Verbraucher leicht zugänglichen Link zur OS-​Plattform einzustellen, hat das Landgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass Unternehmer hierzu nur auf "ihren Websites", nicht aber dann verpflichtet seien, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-​Marktplatz unterhalten, der selbst zur Einrichtung eines solchen Links verpflichtet sei.

Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Klägers hat das Landgericht nicht abgeholfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Beschlüsse des Landgerichts vom 27.04.2016 (Bl. 24 ff GA) und vom 20.07.2016 (Bl. 62 ff GA) verwiesen.


II.

Die zulässige Berufung des Klägers - der Senat entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung - ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch hinsichtlich des fehlenden eigenen Links der Beklagten zur OS-​Plattform aus den §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu.

Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, dass die Beklagte verpflichtet ist, in ihren auf der Handelsplattform … [A] unterhaltenen Angeboten selbst einen Link auf die OS-​Plattform einzustellen, und dass der auf … [A] vorhandene Link (des Online-​Marktplatzes) insoweit nicht ausreicht.

Nach der am 09.01.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-​Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (im Folgenden: ODR-​Verordnung, ODR = Online Dispute Resolution) ist die Einrichtung einer Plattform für die Online-​Streitbeilegung (OS-​Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern bei Online-​Käufen durch die Europäische Kommission vorgesehen. Die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-​Verordnung geregelte Verpflichtung zur Einstellung eines Links auf die OS-​Plattform "auf ihren Websites" (Unterstreichung durch Senat) gilt nach dem Wortlaut des Verordnungstextes für "in der Union niedergelassene Unternehmer ......und (Fettdruck durch Senat) in der Union niedergelassene Online-​Marktplätze .... ". Weder dem Verordnungstext noch dem Erwägungsgrund 30 der Verordnung lässt sich entnehmen, dass die geregelte Verpflichtung für Online-​Unternehmer entfallen soll, wenn sie ihre Angebote auf einem Online-​Marktplatz - wie beispielsweise … A] - unterhalten und dieser Marktplatz bereits einen Link enthält. Der Erwägungsgrund 30 der Verordnung stellt nach Auffassung des Senats deshalb auch ausdrücklich klar, dass "Online-​Marktplätze ... gleichermaßen (Fettdruck durch Senat) ... ", und eben nicht nur anstelle und für die auf ihrem Marktplatz tätigen Unternehmen verpflichtet sein sollen, einen Link zur OS-​Plattform bereitzustellen.

In der Rechtsprechung ist die Frage, ob Online-​Unternehmer einen eigenen Link zur OS-​Plattform schalten müssen, wenn sie ihre Angebote über einen Online-​Marktplatz mit entsprechendem Link unterbreiten, bisher kaum diskutiert worden. Mehrere Gerichte sind in ihren Entscheidungen offensichtlich von dieser Verpflichtung ausgegangen, weil sie wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen gegen Online-​Händler stattgegeben haben, die ihre Angebote - wie die Antragsgegnerin - auf der … [A]-​Plattform unterhielten (OLG München, Urteil v. 22.09.2016, AZ.: 29 U 2498/16, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe v. 07.10.2016, AZ.: 4 U 99/16; LG Münster, Beschluss v. 30.03.2016, AZ.: 021 O 50/16; LG Münster, Beschluss v. 07.04.2016, AZ.: 022 O 46/16; LG Mainz, Beschluss v. 01.04.2016, AZ.: 11 HK O 18/16). Dies lässt darauf schließen, dass die Gerichte inzidenter angenommen haben, dass Informationen und Links zur OS-​Plattform auf Online-​Marktplätzen die Online-​Unternehmer nicht von ihrer eigenen Verpflichtung freistellen. Anders hat dies - in der veröffentlichten Rechtsprechung - bisher wohl nur das Landgericht Dresden gesehen (LG Dresden, Urteil v. 16.09.2016, AZ.: 42 HK O 70/16 EV, BeckRS 2016, 20172). In seiner Entscheidung geht das Landgericht Dresden davon aus, dass die in Art. 14 Abs. 1 S. 1 der ODR-​Verordnung für Unternehmer und Online-​Marktplätze geregelte Verpflichtung, "auf ihren Websites einen Link zur OS-​Plattform" einzustellen, so zu verstehen ist, dass Unternehmer dem nur auf einer eigenen „Website", mithin einer „vom Händler selbst gestalteten Seite", nachkommen müssen, was bei einem Handel über einen Online-​Marktplatz nicht der Fall sei.

Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Das Landgericht Dresden stellt allein auf ein bestimmtes technisches Verständnis des Begriffs „Website" ab, ohne den mit der ODR-​Verordnung verfolgten Zweck zu berücksichtigen, der aus Sicht des Senats bei einem rein technischen Verständnis der Norm unterlaufen würde. Der Regelungszweck der ODR-​Verordnung gebietet eine weite Auslegung des Begriffs „Website" dahingehend, dass hierunter auch Angebotsseiten von Online-​Unternehmern auf Online-​Marktplätzen fallen. Sinn und Zweck der in der EU-​Verordnung geregelten Verpflichtung ist es nämlich, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken, damit der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen auch im Online-​Bereich gewährleistet wird. Dies setzt nach Erwägungsgrund 2 der ODR-​Verordnung voraus, dass die Verbraucher Zugang zu einem einfachen, effizienten, schnellen und kostengünstigen Streitbeilegungsverfahren für Streitigkeiten aus Online-​Verkäufen oder Online-​Dienstleistungen haben. Um ein solches, über die OS-​Plattform zur Verfügung gestelltes Streitbeilegungsverfahren überhaupt nutzen und dessen Möglichkeiten bei der Kaufentscheidung berücksichtigen zu können, bedarf es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit der OS-​Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern. Der Verzicht auf eine eigene Verlinkung durch die auf Online-​Marktplätzen tätigen Online-​Unternehmer gewährleistet gerade nicht, dass Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von dem Streitbeilegungsverfahren nehmen können, wenn sie - wie im Regelfall - die sie interessierenden Angebote des Onlinehändlers studieren, ohne nach weitergehenden Informationen zu einem Vertragsabschluss mit eben diesem Händler auf der Verkaufsplattform eines Online-​Marktplatzes zu suchen. Für dieses weite Verständnis der in Art. 14 der ODR-​Verordnung geregelten Informationspflichten spricht auch, dass der Verordnungsgeber grundsätzlich alle Online-​Unternehmer in die Pflicht nimmt, selbst wenn sie von vornherein nicht zu einer (freiwilligen) Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren bereit sind und die Verlinkung ihren Kunden bei einem mit ihnen abgeschlossenen Online-​Vertrag nicht zugutekommt.




Die Pflicht zur Verlinkung gilt deshalb sowohl für Unternehmer, die eine eigene Internetseite betreiben als auch für Unternehmer, die sich einer Verkaufsplattform wie … [A] bedienen.

Dieses Verständnis wird in der bisher veröffentlichten Literatur, soweit sich die Verfasser mit der vorliegenden Frage befassen, überwiegend geteilt (Ziegler/Smirra, Neue Informationspflichten im Zusammenhang mit alternativer Streitbeilegung, MMR 2016, 291; Föhlisch/Löwer, Die Entwicklung des E-​Commerce-​Rechts seit Mitte 2015, VuR 2016, 443 mit ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung des LG Dresden; Junker, Anm. 3 zur Entscheidung des LG Bochum v. 31.03.2016 - 14 O 21/16 - in jurisPR-​ITR 14/2016; so wohl auch Weiden, Aktuelle Berichte - März 2016, GRUR 2016, 250).

In gleicher Weise wird in Stellungnahmen verschiedener Rechtsanwälte und anderer Stellen, die sich im Internet unter dem Stichwort „OS-​Plattform" oder „Verordnung (EU) Nr. 524/2013" abrufen lassen, darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung zur Schaltung eines Links auch den Unternehmer trifft, der seine Waren oder Dienstleistungen über einen mit Link versehenen Online-​Marktplatz anbietet (RA … [C]; RA … [D]; … [E] - Rechtsanwälte; RAe … [F]; … [G]-​recht - Rae GbR; … [H]-​gmbh, Bericht v. 14.03.2016; ... [J].com, Bericht v. 01.09.2016-​, ... [K]-​news, Bericht v. 08.12.2016).

Die Richtigkeit dieses Verständnisses wird auch dadurch gestützt, dass der Online-​Marktplatz … [A] selbst auf seiner Startseite bei „Hilfe, Rechtsportal" unter der Überschrift „Wichtige Information - Online-​Streitschlichtung: Anforderungen an … [A]-​Verkäufer" darauf hinweist, dass gewerbliche Verkäufer auf … [A] einen Link zur Online-​Streitschlichtungsplattform der EU bereitstellen müssen.



Das Fehlen eines entsprechenden Links auf den Angebotsseiten der Beklagten ist wettbewerbswidrig. Bei den in Art. 14 der ODR-​Verordnung geregelten Informationspflichten handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG, weil sie der Verbreitung der Kenntnis von dem Bestehen der OS-​Plattform bei möglichst vielen Verbrauchern und damit deren Interesse als Marktteilnehmer dienen. Der Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 ODR-​Verordnung ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.d. § 3a UWG zu beeinträchtigen (vgl. OLG München, a.a.O.).

Die Wiederholungsgefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte Informationen zur Online-​Streitbeilegung inzwischen in ihren Geschäftsbedingungen bei den in … [A] veröffentlichten „Rechtlichen Informationen des Verkäufers" aufgenommen hat, denn sie stellt eine entsprechende Verpflichtung weiterhin in Abrede und verweigert die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Der Berufung des Klägers ist deshalb stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.


III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

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