Ungeachtet dessen, ob ein Unternehmer und Online-Händler eine eigene Internetseite betreibt oder ob er sich einer Verkaufsplattform bedient, ist er in jedem Fall nach Sinn und Zweck der ODR-VO verpflichtet, den nach Art. 14 Abs. 1 ODR-VO bereitzustellenden Link auf die europäische OS-Plattform auch in sein Angebot auf dem Online-Marktplatz aufzunehmen. |