Gibt ein E-Bay-Kunde seine Kennung und sein Passwort wissentlich und willentlich an einen Dritten weiter, der dann über E-Bay unter diesen Daten als Verkäufer auftritt, dann kommt der Vertrag nach den Grundsätzen der Rechtsscheinsvollmacht zwischen dem ursprünglichen E-Bay-Kunden und dem Käufer zu Stande. |