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Einem Freund empfehlen - Tell-a-friend-Funktion

Einem Freund empfehlen - Tell-a-friend-Funktion




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon
-   Weiterempfehlungsfunktion bei eBay



Einleitung:


Der Einbau einer sog. Tell-a-friend-Funktion bei den Produkten eines Webshops ist ein beliebtes und - wirksames? - Werbemittel. Allerdings ist die Versendung von geschäftlichen E-Mails ohne vorherige eindeutige und ausdrückliche Einwilligung des potentiellen Adressaten gesetzeswidrig. Für die Versendung einer wirklich privaten Mail ohne werbenden geschäftlichen Charakter für ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Produkte gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Deshalb ist eine derartige Funktion auch nicht stets und ausnahmslos unzulässig.




Zulässig ist die Implementierung der tell-a-friend-Funktion jedenfalls dann, wenn es sich tatsächlich um eine vom "Freund" verfasste und versendete private E-Mail-Nachricht handelt, für die der Internetshop lediglich die technische Infrastruktur für die Versendung bereit stellt.

Geht das Unternehmen jedoch über diese Grenze hinaus, indem es sich selbst in der versendeten E-Mail präsentiert oder die Nachricht des Freundes mit eigenen werbenden Texten und Hinweisen anreichert, dann handelt es sich schlicht um verbotenen Spam.

Tell-a-friend war danach also allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen gerade noch zulässig:

Wichtig ist vor allem, dass die E-Mail dem Empfänger als E-Mail des Empfehlenden erscheint. Dies schließt – wenn möglich – die E-Mail-Adresse mit ein.

Der Text der E-Mail darf sich nicht als Werbetext des Website-Betreibers darstellen. Der Empfehlende sollte wenn möglich den Text selbst formulieren und jedenfalls Änderungen vornehmen dürfen.

Werbende Hinweise des Unternehmens sollten wenn möglich in der E-Mail unterbleiben. Vielmehr sollte sich der Inhalt der vorformulierten Empfehlungs-E-Mails auf die Mitteilung über die Existenz der Website beschränken.

Zusätzliche Incentives für die Einladenden, möglichst viele weitere E-Mail-Adressen einzugeben, sollte es nicht geben.

Jetzt aber dürfte die Rechtslage durch die Entscheidung des BGH vom 12.09.2013 - I ZR 208/12 geklärt sein; eine ohne vorherige Einwilligung des Adressaten über das System eines Anbieters versandte sog. Freundesempfehlung ist Spam!

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Allgemeines:


OLG Nürnberg v. 25.10.2005:
Bietet ein Versandhandelshaus auf seiner Internetseite einem Dritten, der ein bestimmtes Produkt ausgewählt hat, an, dieses Produkt per E-Mail direkt von der Internetseite aus an einen vom Dritten benannten Empfänger zu versenden, liegt eine nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzumutbare Belästigung vor, wenn in der bei dem Empfänger ankommenden E-Mail nicht nur die Empfehlung des bestimmten Produkts, sondern eine darüber hinausgehende Werbung enthalten ist. Hierbei handelt es sich um Direktwerbung iS von Art. 13 RL 2002/58/EG.

AG Berlin-Mitte v. 22.05.2009:
Wer in seinem Online-Shop eine "tell a friend"-Funktion bereit hält, durch die seine Kunden andere als Mitglieder einladen können, wobei ihnen für eine Registrierung des Eingeladenen ein Gutschein versprochen wird, haftet für die unerbetene Zusendung dieser E-Mail als Mitstörer wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.




LG Berlin v. 18.08.2009:
Eine E-Mail mit einer Einladung eines Freundes zum Beitritt zu einem Shopping-Club mit dem Versprechen günstiger Einkaufsmöglichkeiten ist unzulässig, wenn sie durch eine entsprechende Funktion auf der Webseite des Initiators verschickt und zudem auch noch mit dessen eigener Werbung versehen wird.

BGH v. 12.09.2013:
Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Rechtsanwalt, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (Empfehlungs-E-Mail).

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Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon:


Amazon

LG Arnsberg v. 30.10.2014:
Die Weiterempfehlungsfunktion "Tell-a-friend" von Amazon ist wettbewerbswidrig; jedoch haftet ein Händler insoweit nicht für die Rechtsverletzung von Amazon.

LG Arnsberg v. 22.01.2015:
Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Für den Wettbewerbsversteoß haftet auch der Amazon-Marketplace-Händler.

LG Arnsberg v. 18.02.2015:
Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Ein Händler, der über die Online-Plattform Marketplace von Amazon verkauft, ist auch im Ordnungsmittelverfahren für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon verantwortlich.

OLG Hamm v. 09.07.2015:
Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Für den Wettbewerbsversteoß haftet auch der Amazon-Marketplace-Händler.

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Weiterempfehlungsfunktion bei eBay:


Auktionsplattformen, insbesondere eBay

LG Hamburg v. 08.12.2015:
Die Weiterempfehlungsfunktion von eBay verstößt gegen § 7 UWG und ist wettbewerbswidrig. Auch wenn die Weiterempfehlungsfunktion nicht von ihm, sondern von eBay zur Verfügung gestellt wird, haftet der eBay-Händler für den Wettbewerbsverstoß.

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