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Amtsgericht Berlin-Mitte Urteil vom 22.05.2009 - 15 C 1006/09 - Zum unerlaubten Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht durch eine "Tell a friend"-Funktion
 

 

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Adresshandel/Datenhandel - E-Mails - Double-Opt-In - Telefonwerbung - Werbemails - Werbung - Wettbewerbsverstöße


AG Berlin-Mitte v. 22.05.2009: Wer in seinem Online-Shop eine "tell a friend"-Funktion bereit hält, durch die seine Kunden andere als Mitglieder einladen können, wobei ihnen für eine Registrierung des Eingeladenen ein Gutschein versprochen wird, haftet für die unerbetene Zusendung dieser E-Mail als Mitstörer wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Urteil vom 22.05.2009 - 15 C 1006/09) hat entschieden:
Wer in seinem Online-Shop eine "tell a friend"-Funktion bereit hält, durch die seine Kunden andere als Mitglieder einladen können, wobei ihnen für eine Registrierung des Eingeladenen ein Gutschein versprochen wird, haftet für die unerbetene Zusendung dieser E-Mail als Mitstörer wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.




Tatbestand:

Die Verfügungsbeklagte betreibt unter der Domain www.….de einen Online-Shop, in welchem sie Rest- und Sonderposten wechselnder Markenartikel anbietet.

Einkaufen können bei der Verfügungsbeklagten nur registrierte Mitglieder. Mitglied werden kann, wer zuvor von einem anderen Mitglied eingeladen wurde ebenfalls Mitglied zu werden.

Lässt sich nach Einladung durch ein Mitglied ein Neumitglied registrieren und tätigt dieses einen Kauf, erhält das einladende Mitglied einen Gutschein.

Nach eigenen Angaben der Verfügungsbeklagten sind bereits 1,5 Millionen Menschen Mitglied.

Auf dem Portal der Verfügungsbeklagten befindet sich eine vorformulierte Einladung („tell a friend“, welche Mitglieder zur Einladung nutzen können.

Der Verfügungkläger erhielt am 31.03.2009 unter seiner privaten E-Mailadresse ….de eine E-Mail von: …>info@mitteilung. ….de …. Mit der Betreffzeile: „Ann Kathrin lädt dich ein zu …, Deutschlands No. 1 Shopping-Club.“

Der unstreitig vorformulierte Text lautet: „Herzlich Willkommen, du wurdest von Ann Kathrin … (es folgt deren E-Mailadresse) zu … Deutschlands No. 1 Shopping-Club eingeladen. Um bei täglich wechselnden Aktionen dabei zu sein und bis zu 70 % bei Mode und Lifestyle zu sparen, musst du dich lediglich unter folgendem Link registrieren:“ … Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Mail, wird auf die zur Akte gereichte Anlage Ast 9 (Bl. 29 d.A.) verwiesen.

Mit Schreiben vom 01.04.2009 forderte der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, ihm zukünftig keine weiteren Mail zu senden.

Dies beantwortete die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 04.04.2009 dahingehend, sie habe keine Mail gesandt.

Am 21.04.2009 erhielt der Verfügungskläger nunmehr eine unstreitig von der Verfügungsbeklagten versandte Mail, in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass seine Einladung nur noch drei Tage gültig sei. Des weitern heißt es dort unter anderem: „… ist Deutschlands No 1 Shopping-Club und hat deine Lieblingsmarken bis zu 70 % günstiger.“

Im Hinblick auf diese Mail gab die Verfügungsbeklagte unter dem 05.05.2009 eine Unterlassungserklärung ab, in welcher diese verspricht, keine Erinnerungsmail an den Verfügungskläger zu sende, wenn dies gescheit, wie in der E-Mail vom 21.04.2009 unter dem Betreff „Achtung: Deine Einladung verfällt in 3 Tagen“, nachdem der Verfügfügungskläger eine Einladungsmail von einem Mitglied erhalten und die Verfügungsbeklagte aufgefordert hat, ihm keine weiteren Mails zu senden.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, auch die Einladungsmail stamme von der Verfügungsbeklagten, jedenfalls sei sie in Hinblick auf diese als Mitstörer zu betrachten. Die Mail enthalte Werbung für den Shoppingclub selbst und die unaufgeforderte Zusendung verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Der Verfügungskläger beantragt,
der Verfügungsbeklagten unter Androhung von Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250 000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu untersagen,
dem Verfügungskläger per E-Mail Werbung an die Adresse ….de zu senden, senden zu lassen und/oder am Versand mitzuwirken.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, die Mail vom 31.03.2009 habe sie nicht versandt, sondern das einladende Mitglied. Hinsichtlich der Mail vom 21.04.2009 ist die Verfügungsbeklagte der Ansicht eine Wiederholungsgefahr sei angesichts ihrer Unterlassungserklärung ausgeschlossen. Im Übrigen meint die Verfügungsbeklagte, die Mails enthielten keine Werbung, da es an der Benennung eines bestimmten Produktes fehle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund liegen vor.

Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§ 823, 1004 BGB wegen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht zu.

Die unaufgeforderte Zusendung von Werbemails stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, gegen den sich der Empfänger verwehren kann, denn ohne Einschränkungen der E-Mailwerbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit Nachahmungseffekten zu rechnen welche zu einer Ausuferung führen ( BGH NJW 2004, 1655).

Die Mails vom 31.03.2009 und 21.04.2009 enthalten Werbung, die Verfügungsbeklagte ist als Versender bzw. Verursacher dieser Mails anzusehen.

Die Mail vom 21.04.2009 stammt unstreitig von der Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger hat ihrem Empfang nicht nur nicht zugestimmt, sondern diesem zuvor sogar widersprochen. In ihrer Unterlassungserklärung hat die Verfügungsbeklagte auch nicht versprochen grundsätzlich die Zusendung von Werbemails an den Verfügungskläger zu unterlassen, sondern nur, wenn dieser nach einer Einladung durch ein Mitglied mitteilt keine Mails von der Verfügungsbeklagten erhalten zu wollen.

Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Verfügungsbeklagte nach einer Einladung durch eines ihrer Mitglieder unabhängig von ihrer Verantwortlichkeit für diese Einladungsmails, Erinnerungsmails zu senden gedenkt, wenn dies nicht zuvor ausdrücklich verbeten wird.

Die Tatsache, das Jemand von einem Mitglied eine Einladung erhalten hat, begründet aber kein Einverständnis dieser Person nunmehr von der Verfügungsbeklagten Mails erhalten zu wollen.

Darüber hinaus ist die Verfügungsbeklagte auch hinsichtlich der Mail vom 31.03.2009 wenigstens als Mitstörer verantwortlich.

Sie hält eine vorformulierte Einladung auf ihrer Internetpräsenz bereit, in welche das einladende Mitglied nur noch seinen Namen und seine E-Mailadresse eintragen muss bzw. vom System eingetragen wird und die E-Mailadresse des Einzuladenden. Der Einladende muss dann nur noch das Senden auslösen. Hinzu kommt, dass bei Erfolg der Einladung – der Eingeladene lässt sich registrieren und wird auch Kunde der Verfügungsbeklagten – der Einladende einen Gutschein erhält. Letztlich ist es die Absicht der Verfügungsbeklagten, dass ihre Mitglieder möglichst viele andere Mitglieder einladen. Darin liegt im wesentlichen das Marketingkonzept der … Verfügungsbeklagten. D.h. es geht hier keineswegs darum, dass eine natürliche Person einem Freund oder guten Bekannten einen freundschaftlichen Hinweis auf ein Produkt geben will, sondern dass eine unbestimmte große Anzahl von natürlichen Personen durch finanzielle Anreize dazu verleitet werden ggf. allen Anderen deren E-Mailadresse sie kennen eine Werbemail der Verfügungsbeklagten zu zuschicken.

Beide Mails haben auch werbenden Charakter. Das beworbene Produkt ist die … Verfügungsbeklagte selbst. Werbung setzt nicht mehr voraus, als die Mitteilung wer was im Vergleich zu Mitbewerbern zu bieten hat. Die Verfügungsbeklagte bezeichnet sich selbst in beiden Mails als Deutschlands No 1 Shopping Club und wirbt mit bis zu 70 % günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyleprodukten.

Da ein bereits erfolgter Eingriff in ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen der Wiederholungsgefahr begründet, ist dies durch den Störer zu entkräften. Dies hat die Verfügungsbeklagte nicht getan. Mails durch ihre Mitglieder will sie überhaupt nicht verhindern, eigene Erinnerungsmails nur, wenn der Verfügungskläger dies nach Erhalt einer Einladungsmail verlangt.

Die Eilbedürftigkeit zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung folgt daraus, dass mangels Beseitigung der Wiederholungsgefahr der Verfügungskläger jederzeit mit weiteren Mails rechnen muss.







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