Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i.S. von §§ 164 ff. BGB. Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz. |