1. |
Im Rahmen von eBay-Geschäften muss der (gewerbliche) Verkäufer den Verbraucher keine eigene Kundeninformation über die technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen (§ 312c Abs. 1 BGB i.V.m § 1 Nr. 4 BGB-InfoV und § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 1 BGB-InfoV), darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist (§ 3 Nr. 2 BGB-InfoV) und die Information, wie der Käufer mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann (§ 3 Nr. 3 BGB-InfoV) zur Verfügung stellen. Vielmehr sind diese Informationspflichten bereits dadurch erfüllt, dass ein Kauf über die Handelsplattform eBay abgewickelt wird. Der potentielle Kunde erlangt sämtliche Informationen in diesem Sinne im Rahmen der Begründung seiner Mitgliedschaft bei eBay aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Handelsplattform.
|
2. |
Nachdem der Handel über die Internetplattform eBay dadurch gekennzeichnet ist, dass Käufe und Verkäufe nur zwischen angemeldeten Mitgliedern möglich sind, die sich den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unterworfen haben, ist davon auszugehen, dass den Informationspflichten des Unternehmers nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 3 Nr.1 bis 3 BGB-lnfoV dadurch Genüge getan ist, dass sein Kunde Mitglied bei eBay ist. Darüber hinausgehende eigene gesetzliche Informationspflichten bestehen nur in den Bereichen, über die die AGB (von eBay) sich nicht verhalten.
|
3. |
Es ist zulässig, dass sich der Unternehmer auf eine Vertragssprache beschränkt (§ 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB i.V. mit § 3 Nr. 4 BGB-InfoV). Ein entsprechender Wille kann sich beim Internethandel bereits konkludent aus der Fassung des Internettextes ergeben. Jedenfalls dann, wenn einer Internethändler (hier: im Rahmen von eBay) seine Angebote sämtlich in deutscher Sprache gestaltet und weitere Vertragssprachen nicht anbietet, bringt der damit zweifelsfrei zum Ausdruck, dass die Vertragsprache Deutsch ist.
|
4. |
Die Unlauterkeit eines Verhaltens beim Handel mit Textilien ergibt sich aus § 4 Nr. 11 UWG im Zusammenhang mit dem Textilkennzeichnungsgesetz (TextiIKennzG). Dieses Gesetz verbietet in §1 Abs. 1 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht "mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind".
|