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Handel mit Textilien - Rohstoffangaben

Der Handel mit Textilien - Rohstoffangaben




Gliederung:


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Einleitung:


Auch der Onlinehandel mit Textilien ist stark regelementiert. Europarechtlich ist hier die Richtlinie 96/74/EG, die zuletzt 2007 abgeändert wurde, zu beachten, deren Vorgaben für die Mitgliedstaaten in Deutschland durch Änderungen des - nur noch bis 07.05.2012 geltende - Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG) umgesetzt wurden.

Danach müssen auch Onlinehändler die Textilien, die sie durch Vertrieb an Endverbraucher in den Verkehr bringen, nach den Vorschriften des Gesetzes kennzeichnen. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Waren selbst, sondern gem. § 1 TextilKennzG auch für werbende Medien, also für die Webseiten, auf denen Waren angeboten werden, die zu mindestens 80 % ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellt sind.




§ 1 Abs. 1 und 2 TextilKennzG lauten:
-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Wettbewerbsverhältnis
-   Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit
-   Produktbeschreibungen

-   Abmahngefahr
-   Werbung mit "Originalware"
-   Haftung von Amazon für Händlerangaben

-   Maßkleidung/"maßgeschneidert"
-   Matratzen
-   Roben für juristische Berufe
-   Socken
-   Sonnenschirme
   (1) Textilerzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur

  1.  in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte Verbraucher feilgehalten,

  2.  eingeführt (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht

werden, wenn sie mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.

(2) Muster, Proben, Abbildungen oder Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind, die den in den §§ 3 bis 10 bezeichneten Anforderungen entspricht.

Unterlässt der Händler die vorgeschriebene Kennzeichnung, so begeht er einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß, weil die Vorschriften des TextilKennzG Marktverhaltensregeln sind.

Ab dem 08.05.2012 wird das deutsche TextKennzG vollkommen durch die Verordnung 1007/2011 der EU über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen ersetzt.

Zur Erinnerung: Im Gegensatz Richtlinien sind die EU-Verordnungen unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Recht, haben also dieselbe Wirkungskraft wie ein deutsches oder niederländisches Gesetz.

Die Textilkennzeichnung ist dann EU-weit einheitlich geregelt.

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Allgemeines:


Verordnung 1007/2011 der EU über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen - (deutsch)

VERORDENING (EU) Nr. 1007/2011 betreffende textielvezelbenamingen en de desbetreffende etikettering en merking van de vezelsamenstelling van textielproducten, - (niederländisch)

ab 08.05.2012 außer Kraft:

Richtlinie 96/74/EG zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen - (deutsch)

Richtlinie 96/74/EG inzake textielbenamingen - (niederländisch)

Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) vom 01.04.1969 - (zuletzt geändert durch V. v. 27.11.2007)

Anlage 1 zum TextilKennzG - Bezeichnung der Textilfasern

Anlage 2 zum TextilKennzG - Vereinbarte Zuschläge, die zur Berechnung des Gewichts der in einem Textilerzeugnis enthaltenen Fasern verwendet werden müssen

Anlage 3 zum TextilKennzG - Erzeugnisse, die nicht mit einer Rohstoffgehaltsangabe versehen werden müssen

Anlage 4 zum TextilKennzG - Erzeugnisse, für die lediglich eine globale Kennzeichnung vorgeschrieben ist

OLG Hamburg v. 25.11.1999:
Beim Angebot von Textilien (hier: Oberhemden) muss die Rohstoffgehaltsangabe deutlich erkennbar an dem Textilerzeugnis angebracht sein. An der deutlichen Erkennbarkeit fehlt es, wenn Oberhemden verpackt angeboten werden und dabei die Rohstoffgehaltsangabe erst nach dem Auspacken des Oberhemdes zu lesen ist. Die Textilkennzeichnungspflicht verlangt ein Anbringen der Rohstoffgehaltsangabe an jeder Textilie; Angaben an einzelnen Modellen reichen nicht aus.

LG Landau v. 18.07.2005:
Beschreibungen von Textilerzeugnissen sowie Kataloge oder Prospekte mit derartigen Abbildungen oder Beschreibungen - dazu gehört auch die Werbung im Internet - dürfen gewerbsmäßig letzten Verbrauchern zur Entgegennahme oder beim Aufsuchen von Bestellungen auf Textilerzeugnisse nur gezeigt oder überlassen werden,, wenn sie mit einer Rohstoffgehaltsangabe für die angebotenen Textilerzeugnisse versehen sind. Diese Rohstoffangabe muss nach § 9 Abs.1 S. 1 TextilkennzG leicht lesbar sein und ein einheitliches Schriftbild aufweisen.

LG Düsseldorf v. 21.12.2007:
Wettbewerbswidrig unlauter handelt ein Onlinehändler insoweit, als Dessous ohne Rohstoffangaben beworben werden, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 1 TKG. Bei Dessous handelt es sich um Textilien im Sinne des TKG. 0b im Einzelfall die Verbraucher tatsächlich Interesse an den danach erforderlichen Rohstoffangaben haben, ist für die Kennzeichnungspflicht ohne Bedeutung.

LG Köln v. 06.11.2014:
Bei der Textilkennzeichnungsverordnung handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Interesse der Verbraucher im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, da sie als Produktkennzeichnungspflicht durchweg dem Schutz der Verbraucher dient. Gem. Art.16 Abs. 1 S. 1 EU VO 1007/2011 sind die in den Artikeln 5, 7, 8 und 9 genannten Beschreibungen der Textilfaserzusammensetzung in Katalogen, Prospekten, Verpackungen, Etiketten und Kennzeichnungen in einer Weise anzugeben, dass sie leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sind und für Verbraucher – auch beim Kauf auf elektronischem Wege - vor dem Kauf deutlich sichtbar sind.

OLG Düsseldorf v. 04.12.2014:
Die TextilKennzVO geht dem § 5a UWG als spezielleres Gesetz vor. Deshalb ist für die Annahme einer Irreführung durch Unterlassen kein Raum, soweit eine Werbung wegen der Nichtangabe der Textilfasserzusammensetzung nicht gegen diese Verordnung verstößt.

OLG München v. 20.10.2016:

  1.  Ein Textilerzeugnis, die als deutsche Textilfaserbezeichnung anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 26 zur TextilKennzVO „Polyacryl" den Begriff „Acryl" bzw. „Acrylic" aufweist, verstößt gegen das Kennzeichnungsgebot gem. Artt. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1, 15 Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 3 TextilKennzVO. Dieser Verstoß ist auch geeignet, eine spürbare Beeinträchtigung für die Interessen der Verbraucher i.S.v. § 3a UWG hervorzurufen.

  2.  Die Regelung in Art. 16 Abs. 3 Unterabs. 1 TextilKennzVO, wonach die Etikettierung oder Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats zu erfolgen hat, in dessen Hoheitsgebiet die Textilerzeugnisse dem Verbraucher bereitgestellt werden, stellt keine europarechtlich unzulässige Handelsbeschränkung dar.

  3.  In der deutschen Umgangssprache hat sich der englische Begriff „Cotton" als beschreibende Angabe für „Baumwolle" eingebürgert. Der Formalverstoß durch Verwendung der Textilfaserbezeichnung „Cotton" anstelle des Begriffs gem. Anhang I Nr. 5 zur TextilKennzVO „Baumwolle" ist daher nicht geeignet, die Interessen von Verbrauchern i.S.v. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen, da in diesem Fall ein Informationsdefizit zu Lasten des Verbrauchers nicht gegeben ist.

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Wettbewerbsverhältnis:


OLG Braunschweig v. 27.01.2010:
Als Mitbewerber ist anzusehen, wer in einem tatsächlichen oder doch potentiellen Wettbewerbsverhältnis zum werbenden Unternehmen steht. Es kommt darauf an, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die angebotenen Waren oder Dienstleistungen austauschbar sind, was insbesondere der Fall ist, wenn sich Konkurrenzangebote einander gegenüber stehen und dem Werbeadressaten dabei Kaufalternativen aufgezeigt werden. Der Absatz des einen Unternehmens muss auf Kosten des anderen gehen können. Das ist nicht Fall wenn der eine Wettbewerber Damenoberbekleidung, Schuhe, Accessoires und Kinderbekleidung anbietet, während der andere Herrenunterwäsche und Herrenbademode vertreibt.

LG Bochum v. 24.03.2016:
Bei der Verkaufswerbung für Textilien im Internet müssen auch die Angaben zur Faserzusammensetzung des Textilerzeugnisses deutlich auffindbar ausgewiesen sein. Fehlt diese Information, so stellt dies in Bezug auf Wettbewerber eine Wettbewerbsverletzung dar. Dabei ist ein Fehlen auch dann gegeben, wenn die Information zwar durch den Verkäufer in das Angebot eingefügt war, die dazu erstellte Internetseite aber nicht für alle gängigen Browser kompatibel ist und damit bei einigen genutzten Systemen nicht angezeigt wird.

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Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit:


OLG Düsseldorf v. 04.12.2014:
Ein Bekleidungseinzelhändler verstößt mit einer Prospektwerbung für Mode ohne Hinweis auf die Textilfaserzusammensetzung nicht gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 ( TextilKennzVO ), wenn in dem Prospekt weder auf eine Bestellmöglichkeit im Versandhandel hingewiesen wird noch eine solche Bestellmöglichkeit tatsächlich bestand, sondern die beworbenen Textilerzeugnisse nur in den stationären Verkaufshäusern des Händlers erworben werden können und eine andere Möglichkeit zum Kauf nicht besteht, insbesondere keine Online- oder Telefonbestellung möglich ist.

BGH v. 24.03.2016:
Wenn ein Textilerzeugnis dem Verbraucher zum Kauf angeboten wird, müssen diese Informationen dem Verbraucher nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 TextilKennzVO zwar schon vor dem Kauf und daher zu dem Zeitpunkt deutlich sichtbar sein, zu dem das Textilerzeugnis dem Verbraucher in Geschäftsräumen präsentiert und zur sofortigen Übergabe nach Kaufabschluss bereitgehalten wird. Keine entsprechenden Informationspflichten bestehen aber in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit.

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Produktbeschreibungen:


Produktbeschreibung

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

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Abmahngefahr:


BGH v. 30.11.1979:
Die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes über Rohstoffgehaltsangaben sind wettbewerbsrechtlich wertneutrale Ordnungsvorschriften; deren Verletzung im Fernabsatzhandel ist jedoch wettbewerbswidrig, wenn damit ein Vorsprung im Wettbewerb erstrebt wird.

OLG Celle v. 08.04.2004:
Ein Textileinzelhändler, der seine über das Internet vertriebenen Wäschekollektionen ohne die gem. § 1 Abs. 1 TextilkennzG vorgeschriebenen Angaben über Art und Anteil der verwendeten textilen Rohstoffe bewirbt, handelt wettbewerbswidrig, da er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Konkurrenten anderer Marken erlangen kann.

LG Frankenthal v. 14.02.2008:
Das TextiIKennzG verbietet in §1 Abs. 1 das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen, die nicht "mit einer Angabe über Art und Gewichtsanteil der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) versehen sind". Diese Vorschrift stellt eine Marktverhaltensregelung zum Schutze der Verbraucher dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter im Sinne der Generalklausel des § 3 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

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Werbung mit "Originalware":


Verschiedene Werbeaussagen

AG Meldorf v. 10.08.2010:
Wer über einen Internetmarktplatz Markenkleidung anbietet, die - anders als die Ware einiger Wettbewerber - nachweislich ordnungsgemäß in den Europäischen Verkehr eingeführt wurde und keine Rechte Dritter verletzt, darf ohne Wettbewerbsverstoß mit diesem Umstand werben und Käufern 'garantieren', dass es sich um Originalware handelt (Abgrenzung zu LG Bochum, 12. Februar 2009, 12 O 12/09).

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Haftung von Amazon für Händlerangaben:


Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

OLG Köln v. 19.06.2015:
Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Als Plattformbetreiber kann Amazon sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handele.

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Maßkleidung/"maßgeschneidert":


KG Berlin v. 11.08.2009:
Die werbende Bezeichnung maßkonfektionierter Bekleidung als "Maßhemd" bei über das Internet zu beziehenden Angeboten ist jedenfalls dann nicht irreführend, wenn der Verbraucher unter diversen Stoffen, Schnitten, Farbkombinationen usw. wählen und er weiterhin eine Vielzahl seiner individuellen Körpergröße (Halsumfang, Brustumfang, Bauchumfang usw.) vorgeben kann. Die werbende Bezeichnung derart maßkonfektionierter Bekleidung als "maßgeschneiderte Hemden" ist hingegen irreführend.

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Matratzen:


RA Max-Lion Keller (IT-Recht-Kanzlei) -
Textilkennzeichnung: Der Verkauf von Matratzen

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Roben für juristische Berufe


LG Stuttgart v. 04.11.2010:
Bei Produktbeschreibungen, Pflegehinweisen und Hinweisen zur Größenauswahl (hier: bei der Werbung für Anwaltsroben) handelt es sich um Gebrauchstexte, die ausschließlich der Produktpräsentation dienen. Sie sind keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität und genießen deshalb auch keinen Urheberrrechtsschutz.

OLG Düsseldorf v. 06.05.2014:
Nach der Gesetzesbegründung (siehe BT-​Drs. IV/270, 38) sind als persönlich geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG Erzeugnisse anzusehen, die durch den Inhalt oder durch ihre Form oder durch die Verbindung von Inhalt und Form etwas Neues und Eigentümliches darstellen. Die Urheberrechtsschutzfähigkeit Gebrauchszwecken dienenden Schriftgutes erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-​technischen Aneinanderreihung des Materials.

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Socken:


LG Ulm v. 19.22.08.2016:
Die Bewerbung von Strümpfen als „Bambussocken“ ist irreführend und damit unzulässig, wenn diese gar nicht mehr aus einem natürlichen Rohstoff bestehen, sondern vielmehr aus einer Viskosefaser, zu deren Herstellung lediglich u.a. die ursprünglichen Bambusfasern verwendet wurden.

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Sonenschirme:


OLG Hamburg v. 13.08.2014:
Die Bestimmung der „wesentlichen Merkmale“ einer Ware bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Bei einem Sonnenschirm sind neben den Maßen, Form und Farbe auch das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht als „wesentliche Merkmale“ anzusehen.

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