1. |
Welches die „wesentlichen Merkmale der Ware“ sind, die gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz EGBGB dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor der Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen, kann sich auch danach beurteilen, in welcher Detailgenauigkeit der Anbieter selbst seine Ware in seinem Online-Shop in der Produktbeschreibung anpreist.
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2. |
Der Anbieter von Waren im Onlinehandel kommt seiner Informationspflicht über die wesentlichen Merkmale der Ware nur dann in genügendem Maße nach, wenn die entsprechenden Angaben im Rahmen der sog. Button-Lösung vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht, gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung.
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3. |
Die Bestimmung der „wesentlichen Merkmale“ einer Ware bedarf einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Bei einem Sonnenschirm sind neben den Maßen, Form und Farbe auch das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht als „wesentliche Merkmale“ anzusehen.
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