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Die Button-Lösung 2011 und damit verbundene Informationspflichten

Die Button-Lösung 2011 und damit verbundene Informationspflichten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Kostenloser Probezeitraum
-   Checkout und Produktbeschreibung
-   Niederlndische Beiträ.ge



Einleitung:


Eine besondere - sich auch auf das Webdesign auswirkende - Regelung und Ausweitung der Informationspflichten ist in Form des veränderten § 312g BGB a. F. - jetzt § 312j BGB n. F.- vorgesehen, in den die Absätze 2 bis 4 neu eingefügt wurden und damit die sog. Button-Lösung für alle Onlineshops mit Wirkung vom 01.08.2012 verbindlich festgeschrieben wurde, und zwar unterschiedslos für alle Händler - egal ob sie Abonnements anbieten oder nicht.

  (2)  Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

  (3)  Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

  (4)  Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.




Damit werden alle Onlinehändler verpflichtet, den finalen Bestellbutton so zu gestalten, dass dem Kunden damit unzweifelhaft klargemacht wird, dass er mit der Bestellung eines Zahlungsverpflichtung eingeht, nachdem er zuvor in unmittelbarer rämlicher Nähe des Bestellbuttons (ggf. noch einmal) über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis, gegebenenfalls anfallende Liefer- und Versandkosten sowie - bei Dauerschuldverhältnissen - die Mindestlaufzeit des Vertrages klar und verständlich aufgeklärt wurde.

Bereits die Richtlinie über die Verbraucherrechte 2011 hatte den nationalen Gesetzgebern die Aufgabe gestellt, die sog. Button-Lösung einzuführen; Art. 8 Nr. 2 der Richtlinie lautet:

   Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, weist der Gewerbetreibende den Verbraucher darauf klar und deutlich hin und stellt dem Verbraucher, bevor dieser seine Bestellung tätigt, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, n und o genannten Informationen zur Verfügung. Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist. Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden.

Der deutsche Gesetzgeber ging hier angesichts der durch die Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist bis 2013 zeitlich deutlich voran.



Mit der Einführung der Button-Lösung ist also nicht lediglich eine grafische Umgestaltung des endgültigen Bestell-Buttons nötig, sondern die sog. Bestellseite muss völlig neu gestaltet werden. Es muss nämlich nunmehr zusätzlich unmittelbar oberhalb des finalen Bestell-Buttons "der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen."

Bei diesen zusätzlichen Informationen geht es also um:

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,

die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,

den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Bei Unklarheiten hinsichtlich der anzuwendenden Paragrafen siehe

Paragrafen-Synopse - alte und neue BGB-Vorschriften

Artikel-Synopse - alte und neue EGBGB-Vorschriften

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Weiterführende Links:


Vertragsabschluss im Internet - Zustandekommen von Onlineverträgen

Kostenfalle im Internet - Abofalle - Verstecken der Kostenpflichtigkeit

Webseitengestaltung - Webdesign

Informationspflichten im Onlinehandel

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Allgemeines:


LG München v. 11.06.2013:
Ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 S. 2 BGB liegt auch vor, wenn ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Internet durch die Betätigung eines Buttons „jetzt kostenlos testen“ geschlossen wird und der erste Monat des Vertrages (hier: Premium-Mitgliedschaft) gratis ist, sich der kostenpflichtige Zeitraum aber an diesen Gratis-Monat anschließt und wenn das Zustandekommen des kostenpflichtigen Vertragsverhältnisses nur dadurch verhindert werden kann, dass der Kunde seinerseits tätig wird und innerhalb des Gratis-Monats die Mitgliedschaft „storniert“.

LG Berlin v. 17.07.2013:

Es ist wettbewerbswidrig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern im Internet Verträge zu vermitteln,

  a)  ohne die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, wobei die Schaltfläche, über welche die Bestellung erfolgt, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist,

  b)  ohne die Information gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 HS 1, Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB oberhalb der unter a) genannten Schaltfläche anzugeben,

  c)  ohne dabei zu informieren, was die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sind, sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt.


OLG Hamm v. 19.11.2013:
Nach § 312g Abs. 3 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschriftung der Schaltfläche "Bestellung abschicken" nicht.

AG Köln v. 28.04.2014:
Die Verwendung des Wortes "Kaufen" im Bestellformular kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen - wie etwa den Kauf auf Probe. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht. Den Anforderungen der sog. Button-Lösung genügt daher die Willenserklärung "Kaufen" nicht.




OLG Hamburg v. 13.08.2014:
Der Anbieter von Waren im Onlinehandel kommt seiner Informationspflicht über die wesentlichen Merkmale der Ware nur dann in genügendem Maße nach, wenn die entsprechenden Angaben im Rahmen der sog. Button-Lösung vor Abgabe der Bestellung durch den Kunden (nochmals) eingeblendet werden. Andernorts, z.B. in der Produktübersicht, gemachte Angaben sind insoweit ohne Bedeutung.

LG Köln v. 19.08.2014:
Wenn sich der Button mit der Aufklärung über das Widerrufsrecht, auf den man klicken muss, um die Belehrung ansehen zu können, unterhalb des Buttons „Jetzt kaufen“ befindet, so entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Da die Widerrufsbelehrung der Vertragserklärung nachfolgt, ist eine rechtzeitige Kenntnisnahme vor der Vertragserklärung nicht sichergestellt. Würde bei Ausübung des „Jetzt kaufen“-Buttons ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung aufleuchten und die Abgabe der Vertragserklärung ohne Lesebestätigung nicht möglich sein, wäre eine Belehrung nach dem „Jetzt-Kaufen“-Button allerdings unschädlich.

OLG Köln v. 08.05.2015:
Die Widerrufsbelehrung im Bestellprozess eines Webshops muss nicht zwingend räumlich oberhalb des "Kaufen"-Buttons platziert werden. Sie kann auch räumlich unterhalb davon positioniert werden, wenn dies in räumlicher Nähe zum "Kaufen"-Button geschieht.

OLG Köln v. 03.02.2016:
Nach § 312j Abs. 2 BGB n.F. muss der Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat, dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt. Dabei hat der Unternehmer gemäß § 312j Abs. 3 BGB n.F. die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

OLG Nürnberg v. 05.05.2020:
Soll der Kunde zugleich mit dem Erwerb eines Produkts auch eine kostenpflichtige Mitgliedschaft (Abonnemt) erwerben, muss das Checkout für die voneinander unterschiedlichen Bestellungen entsprechend mit zwei gesonderten Bestellbuttons gestaltet werden.

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Kostenloser Probezeitraum:


OLG Köln v. 03.02.2016:
Beschriftet ein Unternehmer bei einem entgeltlichen Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, dem ein 30-tägiger kostenloser Probezeitraum vorgeschaltet ist, die für die Bestellung maßgebliche Schaltfläche mit der Formulierung "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig", liegt ein Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB vor. Die Formulierung lässt nicht eindeutig erkennen, dass der Verbraucher mit seiner Vertragsbestätigung eine Zahlungspflicht eingeht (Bestell-Button I).

OLG Köln v. 07.10.2016:

  1.  Die Gestaltung der Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf, auch wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenfreier Zeitraum vorangeht, der Verbraucher aber, um die Kostenpflicht abzuwenden, erst den Vertrag widerrufen muss (Bestell-Button II)

  2.  Der Informationspflicht nach § 312j Abs. 2 BGB kann zwar noch genügt werden, wenn der Unternehmer die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB räumlich unterhalb eines Bestellbuttons und als Fließtext zur Verfügung stellt.

  3.  In diesem Falle bestehen aber erhöhte Anforderungen an die "Hervorgehobenheit" der Informationen: Ein Text, der in kleiner Schriftgröße gehalten ist und im Vergleich zur übrigen Gestaltung der Seite eher an eine Fußnote erinnert, ist unzureichend.

Checkout und Produktbeschreibung:


OLG München v. 31.01.2019:
Ein Zurverfügungstellen der Informationen gemäß § 312 j Abs. 2 BGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, liegt nur dann vor, wenn sich die Informationen auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt, nicht aber, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind oder aber sogar nur - wie vorliegend - über einen Link auf einer vorgeschalteten Internetseite erreichbar sind. Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn - wie meist - die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.

KG Berlin v. 20.12.2019:
Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer die Bestellsituation nicht nur so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet (§ 312 Abs. 3 Satz 1 BGB). Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist (§ 312j Abs. 2 Satz 2 BGB). - Dem genügt die Beschriftung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ nicht (Netflix).

BGH v. 28.11.2019:
Die Gestaltung der Checkout-Seite mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb genügt nicht den gesetzlichen Vorgaben da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlichfunktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt. - Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann.

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Niederländiche Beiträge:


Vanaf begin augustus 2012 - de zgn. button-oplossing is in Duitsland verplicht

Vormgeving van de afsluitende bestelpagina met button-oplossing

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