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(2) | Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. |
(3) | Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. |
(4) | Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt. |
Wenn ein auf elektronischem Wege geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, weist der Gewerbetreibende den Verbraucher darauf klar und deutlich hin und stellt dem Verbraucher, bevor dieser seine Bestellung tätigt, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, n und o genannten Informationen zur Verfügung. Der Gewerbetreibende sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut leserlich ausschließlich mit den Worten „Bestellung mit Zahlungsverpflichtung“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Gewerbetreibenden verbunden ist. Bei Nichteinhaltung dieses Unterabsatzes ist der Verbraucher nicht durch den Vertrag oder die Bestellung gebunden. |
- | die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, |
- | die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, |
- | den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht, |
- | gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden. |
a) | ohne die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet, wobei die Schaltfläche, über welche die Bestellung erfolgt, gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist, |
b) | ohne die Information gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 HS 1, Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB oberhalb der unter a) genannten Schaltfläche anzugeben, |
c) | ohne dabei zu informieren, was die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sind, sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt. |
1. | Die Gestaltung der Schaltfläche zur Bestellung einer Premium-Mitgliedschaft mit der Aufschrift "Jetzt gratis testen - danach kostenpflichtig" verstößt gegen § 312j Abs. 3 BGB, wonach eine solche Schaltfläche mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet werden darf, auch wenn dem kostenpflichtigen Vertrag ein kostenfreier Zeitraum vorangeht, der Verbraucher aber, um die Kostenpflicht abzuwenden, erst den Vertrag widerrufen muss (Bestell-Button II) |
2. | Der Informationspflicht nach § 312j Abs. 2 BGB kann zwar noch genügt werden, wenn der Unternehmer die Informationen gem. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB räumlich unterhalb eines Bestellbuttons und als Fließtext zur Verfügung stellt. |
3. | In diesem Falle bestehen aber erhöhte Anforderungen an die "Hervorgehobenheit" der Informationen: Ein Text, der in kleiner Schriftgröße gehalten ist und im Vergleich zur übrigen Gestaltung der Seite eher an eine Fußnote erinnert, ist unzureichend. |