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Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 01 10.2019, Aktenzeichen 1 HK O 358/19, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. |
Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren sowie den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft anzubieten und am Ende des Bestellvorgangs lediglich einen einzigen Bestellbutton mit der Bezeichnung „Jetzt kaufen“ vorzuhalten, mit dessen Betätigung der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung sowohl in Bezug auf den Kaufvertrag als auch in Bezug auf die Mitgliedschaft abgeben soll, wie geschehen in Anlage K4.
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2. |
Der Beklagten wird untersagt, Verbrauchern im Internet den Kauf von Waren anzubieten ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware zu informieren, wie ersichtlich aus Anlage K5.
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3. |
Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die in Ziffern 1. und 2. genannten Verbote ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft, angedroht.
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