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Die Buttonlösung - Kostenfallen im Internet

Kostenfalle im Internet - Abofalle - Verstecken der Kostenpflichtigkeit - die Button-Lösung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Die Buttonlösung
-   Eintragung in Verzeichnisse/Branchenbücher
-   Gratisangebote von SMS
-   Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts
-   Strafrechtliches



Einleitung:


Von einer Abofalle spricht man, wenn weniger erfahrene Internetnutzer, insbesondere Kinder und Jugendliche, durch Anpreisungen wie "Gratis", "Free" oder "kostenlos" dazu gebracht werden, dem Anbieter ihre Personalien preiszugeben, um dafür eine Leistung zu erlangen. Der Anbieter lässt den Kunden auch die erhoffte Leistung in Anspruch nehmen (meist handelt es sich um einen Download, mit dessen Inanspruchnahme dann auch gleichzeitig das Widerrufsrecht erlischt):

Bei Dienstleistungen kommt ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts gem. § 312f Abs. 3 BGB n. F. in Betracht, wenn

der Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung gegeben hat und

gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert und

der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat.





Die Mittel, um den Besucher einer Seite in eine Abofalle tappen zu lassen, sind vielfältig; es kann mit einem Sternchen-Hinweis auf eine weit entfernte Stelle am unteren Ende der Seite auf den Vertragsabschluss über ein Abonnement hingewiesen werden, es kann der Abo-Hinweis in unauffälliger grauer oder im Gegensatz zu den sonstigen Informationen besonders kleiner Schrift gegeben werden, es kann der Abo-Hinweis auch nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden.

Die Rechtsprechung ist also aufgerufen, den besonders gefährdeten Verbrauchern durch strikte Anwendung der Regeln über den lauteren Geschäftsverkehr zu Hilfe zu kommen.

Denkbar ist auch, dass Onlineangebote, die eine Gratisleistung vortäuschen, strafrechtliche Konsequenzen (Betrug) haben.

Da alle bisherigen Maßnahmen gegen die Abofallen keinen durchschlagenden Erfolg hatten (die Verträge waren im Zweifel zwar nicht zu Stande gekommen, viele Verbraucher haben jedoch trotzdem gezahlt), wurde mit einer weiteren gesetzgeberischen Maßnahmen in Form der sog. Button-Lösung vorgegangen.

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Allgemeines:


LG Stuttgart v. 15.05.2007:
Eine Werbung auf einer Internetseite widerspricht den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn die Möglichkeit angeboten wird, 111 SMS gratis zu bekommen und 1.000 EUR zu gewinnen oder einen Sportwagen zu testen, aber erst im letzten Satz des Fußnotentextes dieses Angebot mit dem Abschluss eines Abos für 12 Monate zu einem Preis von monatlich 8 EUR verbunden wird.

LG Frankfurt am Main v. 05.09.2007:
Eine Preisangabe ist nur dann leicht erkennbar i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV, wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann und sie nicht versteckt ist. Die Preisangabe kann zwar auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn dieser so platziert wird, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der Leistung klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Auch wenn die Preisangabe in den AGB enthalten ist und der Verbraucher bestätigt hat, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, stellt dies keine leichte Erkennbarkeit des Preises dar.

LG Hanau v. 07.12.2007:
Weder die Preisangaben in den AGB noch ein Sternchenhinweis genügen dem Gebot der Preisdeutlichkeit, wenn auf einen unübersichtlichen Fließtext am Seitenende verwiesen wird.

AG Hamm v. 26.03.2008:
Wird auf einer Internetseite durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ der Besucher in den Glauben versetzt, der Versand von SMS sei ein kostenloses Angebot, dann braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend.

OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2008:
Werden im Internet kostenpflichtige Angebote unterbreitet, bei denen der durchschnittlich verständige Internetnutzer wegen der Art dieses Angebots und wegen der weiteren Umstände seiner Präsentation mit einer Kostenpflichtigkeit nicht rechnet (sog. "Kostenfalle"), sind an den erforderlichen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit (§ 1 Abs. 1 und Abs. 6 S. 2 PAngV; § 5 UWG) verhöhnte Anforderungen zu stellen; diese Anforderungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

OLG Koblenz v. 18.03.2009:
Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind, wodurch die Aufmerksamkeit des Publikums erweckt werden soll. Es genügt, dass im Rahmen einer Werbeanzeige einzelne Aussagen besonders hervorgehoben werden. Die blickfangmäßig herausgestellte Darstellung als Geschenk ist irreführend, wenn dem Kunden keine Vergünstigung gewährt wird, sondern ihm eine Art Probeabonnement angedient wird, an das sich, falls nicht rechtzeitig die Kündigung erfolgt, nahtlos ein kostenpflichtiges Abonnement der zur Verfügung gestellten Leistungen anschließt. Eine irrtumsausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt. Wie deutlich z.B. ein aufklärender Sternchenhinweis gestaltet sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Web.de).

OLG Hamburg v. 08.04.2009:
Wenn die Information über den Abschluss eines kostenpflichtigen Providervertrages nur im Fließtext bei den Produktinformationen auf einer nicht zwingend zu besuchenden Seite "versteckt" erfolgt, ist dies als irreführende Werbung wettbewerbswidrig. Hingegen ist es wettbewerbsrechtlich noch nicht zu beanstanden, wenn der Verbraucher zunächst durch eine auffällige Werbung mit "100 gratis SMS" angelockt wird, dann aber bei der notwendigen Registrierung zwingend darauf hingewiesen wird, dass es bei fehlender Kündigung zu einem sich anschließenden kostenpflichtigen Vertrag kommt.

BGH v. 17.08.2011:
Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG erfasst auch die Ankündigung einer fortlaufenden Lieferung von Waren, bei der eine unbestellte, aber als bestellt dargestellte Ware zugesandt und, falls der Verbraucher nicht binnen einer Frist widerspricht, deren Zusendung gegen Entgelt fortgesetzt wird. Das Zusenden unbestellter Ware stellt regelmäßig ebenso wie die entsprechende Ankündigung eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.

LG München v. 11.06.2013:
Ein Verstoß gegen § 312g Abs. 3 S. 2 BGB liegt auch vor, wenn ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung im Internet durch die Betätigung eines Buttons „jetzt kostenlos testen“ geschlossen wird und der erste Monat des Vertrages (hier: Premium-Mitgliedschaft) gratis ist, sich der kostenpflichtige Zeitraum aber an diesen Gratis-Monat anschließt und wenn das Zustandekommen des kostenpflichtigen Vertragsverhältnisses nur dadurch verhindert werden kann, dass der Kunde seinerseits tätig wird und innerhalb des Gratis-Monats die Mitgliedschaft „storniert“.

LG Köln v. 19.08.2014:
Die Bewerbung einer Flirt-, Chat- und Datingplattform als „kostenlos“ ist wettbewerbswidrig, wenn sie auf dem Button, der zur Anmeldung in ihr „Flirtcafe“ führt, hervorgehoben und gut sichtbar aufführt „Jetzt kostenlos anmelden! Kostenfrei registrieren“ und wenn sich damit nicht alle Dienste kostenfrei nutzen lassen und sich ohne audrückliche Kündigung das Abo in einen kostenpflichtigen Dauerdienst verwandelt.

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Die Button-Lösung:


Die Button-Lösung 2011 und damit verbundene Informationspflichten






Eintragung in Verzeichnisse/Branchenbücher:


AG Calw v. 02.03.2007:
Kann einem Angebot über eine Eintragung in ein sogenanntes Deutsches Gewerbeverzeichnis nicht entnommen werden, was die angebotene Eintragung in das Verzeichnis beinhalten soll, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt, ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert, so dass ein Vertragsabschluss schon an einem offenen Einigungsmangel scheitert.

LG Frankfurt am Main v. 10.06.2009:
Eine Werbung für die Aufnahme in ein Verzeichnis ist wettbewerbswidrig, wenn sie wie eine Rechnung aufgemacht ist und einen Zahlschein enthält und der dort angegebene Preis zudem auch noch von den Preisen in den AGB abweicht.

LG Flensburg v. 08.02.2011:
Eine Entgeltklausel in einem Formular für einen Brancheneintrag im Internet kann als ungewöhnliche und überraschende Klausel nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn die Preisangabe im Formulartext "versteckt" ist und die Gestaltung des Formulars ersichtlich darauf gerichtet ist, dass dem Adressaten verborgen bleiben soll, dass er mit seiner Unterschrift eine entgeltliche Leistung bestellt.

BGH v. 26.07.2012:
Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

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Gratisangebote von SMS:


SMS-Angebote

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Angabe persönlicher Daten:


AG Wiesbaden v. 04.08.2008:
Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise, die sich auf der Anmeldeseite befinden, lesen wird. Wird dort am Ende auf die Kostenpflicht hingewiesen, liegt keine Kostenfalle vor. Gerade weil Routenplaner in der Regel kostenlos sind, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wenn zur Benutzung die persönlichen Daten nötig sind.

OLG Frankfurt am Main v. 26.03.2009:
Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise, die sich auf der Anmeldeseite befinden, lesen wird. Wird dort am Ende auf die Kostenpflicht hingewiesen, liegt keine Kostenfalle vor. Gerade weil Routenplaner in der Regel kostenlos sind, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wenn zur Benutzung die persönlichen Daten nötig sind.

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Schadensersatzpflicht des Rechtsanwalts:


AG Karlsruhe v. 12.08.2009:
Ist einer Rechtsanwältin bekannt, dass eine Internetseite ihres Mandanten bewusst so gestaltet ist, dass damit in betrügerischer Weise Abobeträge gewonnen werden sollen, dann leistet sie Beihilfe zum Betrug, und es stellen die Anwaltskosten, die einem zu Unrecht von ihr in Anspruch genommenen Kunden zur Abvwehr des Anspruchs entstehen, einen adäquat durch sie verursachten Schaden dar, den sie ersetzen muss.

AG Marburg v. 08.02.2010:
Wird der Kunde, der auf die angebotene kostenlose Download-Möglichkeit zur Beschaffung eines für ihn gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, an anderer Stelle dazu gebracht, um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen, einen Abonnementvertrag über 24 Monate zu abzuschließen, liegt eine Betrugshandlung des Anbieters vor, an der sich der mit der Abogebühreneintreibung beauftragte Anwalt beteiligt. Dieses Beigeschäft ist für einen durchschnittlichen Internetnutzer so weit weg von seinem ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, entfernt, dass er den Abschluss des am Rand angepriesenen Beigeschäftes nicht sachgerecht realisiert bzw. realisieren kann. Der Anwalt macht sich dadurch schadensersatzpflichtig.

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Strafrechtliches:


Betrug im Internet

LG Frankfurt am Main v. 05.03.2009:
Es liegt kein Betrug durch konkludente Täuschung in der Form der Webseitengestaltung vor, wenn der Benutzer seine persönlichen Daten eingeben und AGB akzeptieren muss, auch wenn auf die Kostenpflichtigkeit erst unterhalb des Bestellbuttons in einem Sternchen-Hinweistext hingewiesen, der Preis dort aber in Fettdruck hervorgehoben wird.

LG Göttingen v. 17.08.2009:
Zur Strafbarkeit umfangreicher Spam-Kampagnen mit Abofallen - erstmals hat in Deutschland ein Gericht zwei Mittäter und einen weiteren Tatbeteiligten wegen umfangreichen Spam-Mail-Versands einschließlich der Errichtung von Abofallen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

OLG Frankfurt am Main v. 17.12.2010:
In dem Betreiben von Websites liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, wenn auf ihnen zwar nicht ausdrücklich auf die Kostenlosigkeit des Angebots hingewiesen wird, sie aber lediglich an zwei versteckten Stellen einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthalten. Es handelt sich dann auf Grund des prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes der Websites um eine konkludente Täuschung.

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