Wird auf einer Internetseite durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ der Besucher in den Glauben versetzt, der Versand von SMS sei ein kostenloses Angebot, dann braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. |