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Landgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.03.2009 - 5-27 Kls 12/08 - Keine Strafbarkeit wegen Betruges bei Hinweis auf Kostenpflichtigkeit
 

 

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Abofalle - AGB - Betrug - Impressum - Preisangaben - Webdesign


LG Frankfurt am Main v. 05.03.2009: Es liegt kein Betrug durch konkludente Täuschung in der Form der Webseitengestaltung vor, wenn der Benutzer seine persönlichen Daten eingeben und AGB akzeptieren muss, auch wenn auf die Kostenpflichtigkeit erst unterhalb des Bestellbuttons in einem Sternchen-Hinweistext hingewiesen, der Preis dort aber in Fettdruck hervorgehoben wird.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.03.2009 - 5-27 Kls 12/08) hat entschieden:
Es liegt kein Betrug durch konkludente Täuschung in der Form der Webseitengestaltung vor, wenn der Benutzer seine persönlichen Daten eingeben und AGB akzeptieren muss, auch wenn auf die Kostenpflichtigkeit erst unterhalb des Bestellbuttons in einem Sternchen-Hinweistext hingewiesen, der Preis dort aber in Fettdruck hervorgehoben wird.




Entscheidungsgründe:

"I.

Mit der Anklageschrift vom 10.04.2008 wird den Angeschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum August 2006 bis heute sich in der Absicht - der Angeschuldigte … durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte … durch 12 rechtlich selbständige Handlungen -, teilweise gemeinschaftlich handelnd, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass sie durch Vorspiegelung, Entstellung oder Unterdrückung von Tatsachen einen Irrtum erregten oder unterhielten, wobei sie jeweils gewerbsmäßig und in der Absicht gehandelt hätten, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen - Straftaten gemäß §§ 263 Abs. 1 Nr. und Nr. 2, 25 Abs. 2, 53 StGB.

Der Angeschuldigte … war Direktor der Firma …, einer Gesellschaft britischen Rechts mit Hauptsitz in Großbritannien, deren Zweigniederlassung in Deutschland sich vom 01.08.2006 bis zum 31.08.2007 in Frankfurt am Main befand. In diesem Zeitraum war er einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

Die Firma … bzw. der Angeschuldigte … als deren Verantwortlicher betrieb im Internet diverse kostenpflichtige Websites, im Einzelnen handelte es sich hierbei um die. Seiten … und ….

Zwischen dem 01.03. und dem 31.08.2007 gingen diese Websites, ohne dass am jeweiligen Layout Veränderungen vorgenommen wurden, auf die Nachfolgefirma der … die Firma …, ebenfalls eine Gesellschaft britischen Rechts mit Hauptsitz in Großbritannien, deren Zweigniederlassung in Deutschland sich zunächst in Wiesbaden, seit dem 01.11.2008 in Oberursel, befand, über.

Geschäftsführerin der Firma … ist die …. Der Angeschuldigte … ist Prokurist dieser Firma. Die Firma … betreibt neben den von der Firma … übernommenen kostenpflichtigen Websites … die kostenpflichtigen Websites ….

Alle der zunächst bis zum 31.08.2007 vom Angeschuldigten … in alleiniger Verantwortung, spätestens jedoch seit dem 01.09.2007 gemeinschaftlich mit der Angeschuldigten …, betriebenen Seiten, weisen ein nahezu identisches Layout auf. Dieses Layout lasse - so die Staatsanwaltschaft - durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit der jeweiligen Website sowie die Tatsache, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements, vormals zu Preisen zwischen 39,95 € und 59,95 €, spätestens seit dem 30.04.2007 jedoch zu einem Einheitspreis von 59,95 € beinhaltet, in den Hintergrund treten.

Beim Öffnen der Seiten zeigt sich jeweils folgendes Bild:

Über der Anmeldemaske befindet sich ein farbiger „Button“, oder ein sonstiger Schriftzug, der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Eindruck erweckt, eine Anmeldung auf der jeweiligen Website stünde im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel oder der Erlangung eines Gutscheins.

Beispielsweise auf der Website … kann der Nutzer Folgendes lesen:
„Anmeldung Routenplaner - Route planen und gewinnen: Wir verlosen 5-mal ein top Navigationsgerät“.
Unter diesem „Button“, auf allen Seiten jedenfalls unmittelbar über der Anmeldemaske, folgt sodann ein Schriftzug, der - so die Staatsanwaltschaft - einen Bezug zwischen dem jeweiligen Leistungsangebot der Seite und dem Gewinnspiel herstelle.

Exemplarisch lautet der Schriftzug auf der Seite …:
„jetzt anmelden und Route planen - Nach der Anmeldung können Sie unseren Routenplaner nutzen sowie Informationen und Karten abrufen. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit an unserem Gewinnspiel teilzunehmen.“
Sodann folgt auf den jeweiligen Websites die Anmeldemaske. Sie ist in allen Fällen mit den kursiv gedruckten Worten überschrieben:
„Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!*“
Die Nutzer müssen für die Anmeldung ihre E-Mail-Adresse, die vollständige Wohnanschrift und das Geburtsdatum angeben. Unterhalb der Anmeldemaske befinden sich dann auf allen Websites noch zwei weitere Kästchen für Akzeptanzhäkchen, die zum einen die Akzeptanz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zum anderen die Teilnahme am Gewinnspiel zum Gegenstand haben.

Direkt unter diesen beiden Feldern befindet sich der eigentliche Anmeldebutton. Mit diesem „Button“ - so der Vorwurf der Anklageschrift - ende der für den durchschnittlichen Internet-Nutzer - bei einer den Umständen angemessenen Betrachtung - auf dem Bildschirm erkennbare Teil der Website.

In einigem Abstand unter dem „Anmeldebutton“ befindet sich noch ein kleingedruckter, sechszeiliger Text, auf den sich der Sternchenhinweis über der Anmeldemaske bezieht.

Durch die Angabe des Sternchens bei dieser Aufforderung - so die Anklageschrift - erweckten die Angeschuldigten bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, der zugehörige Text enthalte Hinweise zum Ausfüllen der nachfolgenden Felder, gegebenenfalls Hinweise datenschutzrechtlicher Art. Diejenigen Nutzer, die dem Hinweis nachgingen und nach unten „scrollten“, würden von den Angeschuldigten in dieser Annahme auch bestätigt, denn im zugehörigen Text wird zunächst darauf hingewiesen, dass ausschließlich Nutzer mit richtig angegebenen Daten an dem Gewinnspiel teilnehmen.

Der vorweg gefassten Absicht der Angeschuldigten entsprechend, verleiteten sie damit selbst diejenigen Nutzer, die überhaupt bis zum Hinweistext vorgedrungen seien, dazu, das Lesen des Textes abzubrechen. Auf diese Weise würden die Angeschuldigten die tatsächlich am Ende des Textes befindliche Preisangabe vor den Nutzern verbergen.

Die Angeschuldigten hätten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien. Hierbei hätten sie sich vor allem zu nutze gemacht, dass die auf den einzelnen Seiten angebotenen Leistungen im Internet für gewöhnlich kostenlos, in Anspruch genommen werden könnten. Dies habe dazu geführt, dass die jeweiligen Nutzer sich weder der Tatsache bewusst gewesen seien, dass sie ein kostenpflichtiges Angebot genutzt hätten, noch derjenigen Tatsache, dass sie eine vertragliche Verbindung von einiger Dauer eingegangen seien.

Gemäß diesem Tatplan hätten die Anzeigeerstatter und unzählige Weitere Geschädigte aufgrund der Gestaltung der Website die versteckte Kostenpflicht nicht wahrgenommen, hätten sich deshalb auf den Seiten angemeldet und auf diese Weise, weder bewusst noch willentlich, einen Vertrag über ein drei- bis sechsmonatiges Abonnement einer Leistung, die sie effektiv, mangels Kenntnis vom Vertragsschluss, überhaupt nicht hätten nutzen können, geschlossen.

Tatsächlich hätten die jeweiligen Geschädigten erst Kenntnis von der Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung und dem Abonnement erhalten, als sie die Rechnungen und Mahnungen der Angeschuldigten erhalten hatten.

Nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist hätten der Angeschuldigte … nämlich in den Fällen 1.-10. und die Angeklagte … in den Fällen 11.-22. gemeinschaftlich die vermeintlichen Vertragspartner durch diverse Mahnungen, in denen unter anderem ein negativer Schufa-Eintrag als Konsequenz genannt wurde, und schließlich über ein Anschreiben zunächst der Rechtsanwaltskanzlei … aus Bonn, später der Rechtsanwaltskanzleien … aus München, die hier als Inkassobüro fungierten und die gerichtliche Durchsetzung des Betrags ankündigten, zur Zahlung des jeweiligen Betrages von 39,95 € bzw. 59,95 € nebst Mahngebühren, gedrängt.

Die Angeschuldigten hätten hinsichtlich jeder Website in der Absicht gehandelt, sich durch das Bereitstellen der vorgeblich kostenfreien, tatsächlich aber kostenpflichtigen Seite, eine dauerhafte Einnahmequelle, von bedeutendem Umfang zu erschließen. Sie hätten eine möglichst große Anzahl von Internet-Nutzern in ihre Abo-Fallen locken und so zur Zahlung der von ihnen erhobenen Rechnungsbeträge veranlassen wollen.

Im Einzelnen - so der Vorwurf der Anklageschrift weiter - habe der Angeschuldigte … in den Fällen 1.-10. als Alleinverantwortlicher und in den Fällen 11.-22. die Angeschuldigte … als Direktorin der Firma … und der Angeschuldigte … als ihr Prokurist vermeintlich kostenfreie Websites in der Absicht in das Internet eingestellt, unter Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der Nutzung des jeweiligen Leistungsangebots der Seiten so viele Internet-Nutzer wie möglich zu einem den Nutzern nicht bewussten Vertragsabschluss zu Verleiten. Daraufhin hätten jeweils einige Geschädigte den geforderten Betrag tatsächlich beglichen, andere jedoch aufgrund von Internetforen zufällig Kenntnis davon erlangt hätten, dass der Vertrag zivilrechtlich unwirksam sein könnte und daher keine Zahlung geleistet. Es habe sich im Einzelnen um folgende Websites gehandelt:
  1. : …, einem Routenplaner, eingestellt zwischen Dezember 2006 und dem 31.08.2007, mit einem dreimonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  2. : …, einem Gedichte-Archiv, eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von zunächst 39,95 €, ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,

  3. : … einem Vorlagen-Archiv, eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von zunächst 39,95 €, ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,

  4. : … einem Grafik-Archiv, eingestellt zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007, mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement von zunächst 39,95 €, ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,

  5. : …, einem Grußkarten-Archiv, zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007 mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 39,95 € bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,

  6. : …, einer Spieledatenbank, zwischen Oktober 2006 und dem 31.08.2007 mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  7. : …, einem Rezepte-Archiv, zwischen Dezember 2006 und dem 31.08.2007 mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens ab dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 39,95 € bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,

  8. : …, einem Tattoo-Archiv, zwischen Januar 2007 und dem 31.08.2007 mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  9. : …, einem Rätsel-Angebot, zwischen Dezember 2006 und dem 31.08.2007 mit einem zunächst dreimonatigen, spätestens nach dem 30.04.2007 sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 39,95, bzw. ab dem 30.04.2007 zum Preis von 59,95 €,

  10. : …, einem Hausaufgaben-Angebot, zwischen Februar 2007 und dem 31.08.2007 mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  11. : …, einem Routeplaner, sowie diverse ähnlich lautende Seiten, wie beispielsweise www.online-routenplaner.de und www.online-routenplaner.de, die die Nutzer auf dieselbe Seite führten, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  12. : …, einem Gedichte-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  13. : …, einem Vorlagen-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  14. : …, einem Grafik-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  15. : …, einem Grußkarten-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  16. : …, einem Tattoo-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  17. : … einer Spieledatenbank, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  18. : …, einem Rezepte-Archiv, zwischen Juli 2007 und heute, zum Preis von 59,95 €,

  19. : …, einem Hausaufgabenangebot, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  20. : …, einem Gehaltsrechner, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,

  21. : …, einem Informationsangebot, zwischen Juli 2007 mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €,
  22. : …, einem Informationsangebot, zwischen Juli 2007 und heute, mit einem sechsmonatigen Abonnement zum Preis von 59,95 €.

Hierbei hätten die in der Anklageschrift aufgeführten Zeugen jeweils gemäß dem vorab gefassten Tatplan des bzw. der Angeschuldigten die Kostenpflicht nicht wahrgenommen und durch die in der Anklageschrift aufgeführten Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen jeweils in Höhe dieses Betrags den Forderungen des bzw. der Angeschuldigten ausgesetzt gewesen seien.

Die Angeschuldigten sind der Auffassung, ihr Verhalten sei nicht strafbar.


II.

Die Eröffnung des Hauptverfahrens war abzulehnen. Gemäß § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der, Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht in diesem Sinne besteht bei vorläufiger Tatbewertung in der Wahrscheinlichkeit der späteren Verurteilung (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 203 Rdnr. 2 m.w.N.).

Ein solcher hinreichender Verdacht ist vorliegend zu verneinen, da eine Strafbarkeit des Verhaltens der Angeschuldigten nicht angenommen werden kann.

Die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB besteht nach dem Gesetzeswortlaut in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Eine Täuschung ist dabei jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines andern einwirkt (Fischer, StGB, 55. Aufl., § 263 Rdnr. 10).

Auch eine einzig hier in Betracht zu ziehende konkludente Täuschung liegt indes nicht vor. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass außer der ausdrücklichen Begehung die Täuschung auch konkludent erfolgen kann, nämlich durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1 ff., Rdnr. 10, zitiert nach juris).

Da die genannten Websites jeweils die Kostenpflichtigkeit - in welcher Form auch immer - anführen, ist jedoch allenfalls eine Täuschung mit wahren Angaben aufgrund des prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes der Websites denkbar. Auch eine solche liegt allerdings nicht vor.

So ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch eine konkludente Täuschung durch den planmäßig erweckten Gesamteindruck der Aufmachung möglich. (BGHSt 47, 1 ff., Rdnr. 13). Eine Täuschung folgt hierbei nicht bereits automatisch daraus, dass Empfänger etwa ein Schreiben missverstehen könnten und dies dem Täter auch bewusst ist. Da die Täuschungshandlung nach der Tatbestandsstruktur des § 263 Abs. 1 StGB die eigentliche deliktische Handlung ist, die ihrerseits Bedingung für den auf ihr beruhenden Irrtum sein muss, ist es ausgeschlossen, die Täuschung bereits aus dem Irrtum als solchem herzuleiten. (BGH, a.a.O., Rdnr. 14). Die Annahme einer Täuschung setzt vielmehr ein Verhalten des Täters voraus, das objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Dies aber kann selbst dann gegeben sein, wenn die Adressaten bei sorgfältiger Prüfung den wahren Charakter des „Angebots“ hätten erkennen können (BGH a.a.O., Rdnr. 14).

Zur tatbestandlichen Täuschung wird, ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt (BGH a.a.O., Rdnr. 15, BGH NStZ-RR, 2004, 110f., OLG Frankfurt NJW 2003, 3215 ff., LG Frankfurt WRP 2005, 642 ff.).

Vor diesem Hintergrund könnte eine solche konkludente Täuschung hier nur in der sich aus dem Gesamteindruck der Websites möglicherweise ergebenden Erklärung liegen, die Leistungen würden unentgeltlich erbracht.

Für eine solche Verschleierung der Kostenpflichtigkeit spricht zwar, dass die Angabe zur Zahlungspflichtigkeit - neben Hinweisen zum Datenschutz und zum Ausfüllen der Anmeldemaske - erst am Ende des im unter der Anmeldemaske befindlichen Textes erwähnt wird. Auf diesen Text wiederum weist ein Sternchen hin, das über der Anmeldemaske nach einem Hinweis auf ein Gewinnspiel und dem Satz „Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus!“ zu finden ist. Hierdurch könnte beim Nutzer der Eindruck entstehen, es handele sich bei dem Text, auf den das Sternchen verweist, ausschließlich um Ausführungen, zum Ausfüllen der Anmeldung. Es könnte ferner der Eindruck entstehen, dass diese Anmeldung ausschließlich im Zusammenhang mit dem Gewinnspiel stünde, wobei der Nutzer möglicherweise nicht zur Kenntnis nimmt, dass die Leistung kostenpflichtig ist. Dies gilt umso mehr, da es alle angebotenen Leistungen im Internet auch kostenlos gibt. Hinzu kommt, dass der Text mit der Angabe der Kostenpflichtigkeit bei vielen Internetnutzern erst nach „Scrollen“ der Website sichtbar wird und eine Anmeldung auch ohne Lesen des Hinweistextes durch Drücken des entsprechenden „Buttons“, der sich wiederum über dem Text mit der Preisangabe befindet, möglich ist. So hat eine Vielzahl von Nutzern hier eventuell tatsächlich nicht wahrgenommen, dass es sich um kostenpflichtige Dienstleistungen bzw. Downloads handelte.

Daraus, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, folgt allerdings nicht, dass es sich hierbei um eine Täuschung handelt.

So gibt es keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahin gehend, dass man bei Dienstleistungen - sei es im Internet oder auch im sonstigen Leben - auf den ersten Blick erkennen können muss, dass es ich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Es ist vielmehr keineswegs unüblich, dass derartige Angaben - oder auch solche über die Höhe des Entgelts - erst bei genauerem Lesen des Angebots erkennbar sind. Dass die angebotenen Dienstleistungen bzw. Downloads tatsächlich nicht erbracht wurden bzw. auf Abruf erbracht werden würden, wirft indes auch die Staatsanwaltschaft den Angeschuldigten - jedenfalls im Rahmen der vorliegend angeklagten Fälle - nicht vor.

Der den Hinweis enthaltende Text ist ferner nur wenige Zeilen lang und der Preis der Leistungen ist zudem optisch durch Fettdruck und durch die Wahl der Position am Satzende hervorgehoben. Auch beim bloßen Überfliegen kann er also problemlos zur Kenntnis genommen werden.

Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältigere Befassung mit den Inhalten der jeweiligen Website angezeigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des angebotenen Gewinnspiels. Denn selbst wenn Internetnutzer einen Zusammenhang der Dateneingabe mit dem Gewinnspiel vermutet haben sollten, so gebietet allein das Eingeben von sensiblen Daten - im Gegensatz zum bloßen Abrufen von Informationen -, dass man zuvor eine sorgfältigere Prüfung des Hintergrundes des Erfordernisses dieser Eingabe vornimmt. Hierzu gehört auch, die Website genauer als beim „bloßen Surfen“ zur Kenntnis zu nehmen. So ist die Eingabe der Daten in ein Formular im Internet durchaus vergleichbar mit dem Ausfüllen eines Papierformulars, bei der man grundsätzlich auch mit erhöhter Aufmerksamkeit den Inhalt des Schriftstücks prüft bzw. zur Kenntnis nimmt. Dieses Maß an Sorgfalt bzw. Aufmerksamkeit ist auch einem möglicherweise nur flüchtig aufmerksamen Internetnutzer spätestens in dem Moment, indem er persönliche Daten eingeben soll, zuzumuten.

Dies gilt umso mehr, da der Nutzer hier nicht nur die eigenen Daten eingeben muss, sondern auch durch Setzen eines Hakens bestätigen muss, dass er die AGB - in denen wiederum ebenfalls die Entgeltlichkeit enthalten ist- zur Kenntnis genommen hat, bevor ihm überhaupt die Inanspruchnahme der Leistung möglich ist.

Es ist auch nicht etwa so, dass sich ein Nutzer des Internets bei jedem - auch kostenlosen Angebot - registrieren muss. So ist dies etwa beim Besuchen von kostenlosen Bewertungsportalen oder Routeplanern oft gerade nicht der Fall.

Der Sternchenhinweis wiederum mag zwar von vielen Internetnutzern nicht zur Kenntnis genommen werden, dies ändert aber ebenso wenig wie der Umstand, dass viele Menschen heutzutage möglicherweise AGB nicht lesen, nichts daran, dass die Angaben zur Entgeltlichkeit in für jeden erkennbarer Form vorhanden sind.

So ist es inzwischen, beispielsweise auch bei der Bewerbung und Angebotsantragung zum Abschluss von Abonnements von spezifischen Dienstleistungen für Mobiltelefone - etwa Klingeltönen - nicht nur im Internet, sondern auch im Fernsehen und in den Printmedien, üblich, dass der Kunde regelmäßig mit einer Vielzahl von vertragsrelevanten Informationen nicht auf den ersten Blick, sondern lediglich im unter dem eigentlichen Angebot befindlichen Kleingedruckten konfrontiert wird. Auf dieses wiederum wird er oft ebenfalls mit einem Sternchen oder mit kleinen Ziffern verwiesen. Hierdurch wird deutlich, dass es keinesfalls unüblich oder überraschend ist, dass vertragsrelevante Informationen, auch hinsichtlich der Preisgestaltung, gerade nicht hervorgehoben - etwa über dem Angebot - angezeigt werden, sondern an anderer Stelle. Hierbei sollen Kunden etwa zunächst für das Angebot inhaltlich interessiert werden, bevor sie Informationen zur genauen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisse erhalten. Mit einer solchen Vorgehensweise müssen angesichts der vielfältigen Verwendung im Alltag auch mit dem Internet wenig erfahrenen Nutzer rechnen. Im Gegensatz zum hiesigen Fall handelt es sich dabei oft auch noch um Abonnements im klassischen Sinne, die sich automatisch verlängern, wenn man nicht rechtzeitig vor Ablauf einer bestimmten Frist kündigt.

Es mag zwar sein, dass bei vielen Computerbildschirmauflösungen erst durch „Scrollen“ der Sternchentext unterhalb des „Buttons“ sichtbar wird. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls auch in diesem Fall an der klar erkennbaren Option des „Scrollens“ - klar sichtbar durch den Balken am rechten Rand - deutlich wird, dass noch „etwas“ nachfolgt, da es sonst des „Scrollens“ nicht bedürfte. Angesichts der vor Nutzung der Leistung vom Kunden unbedingt erforderlichen Dateneingabe, des Setzens des Hakens und des zur Üblichkeit von Verteilung von Informationen „über den gesamten Text“ Ausgeführten, ist es hierbei auch für den Durchschnittsnutzer angezeigt, im Vorfeld zu prüfen, ob sich auch - und gerade - im unteren Bereich einer Website noch erhebliche Informationen im derzeit, möglicherweise nicht sichtbaren Bereich des Bildschirms befinden.

Es gibt des Weiteren keinen allgemeinen Vertrauensschutz dahingehend, dass jegliche Information im Internet kostenlos, zur Verfügung gestellt wird. Ein solcher Grundsatz gilt auch nicht in Fällen, in denen ähnliche oder gleichartige Leistungen von andern Anbietern kostenlos angeboten werden. So mag es zwar sein, dass viele Websites vergleichbare Leistungen kostenlos zur Verfügung stellen, weil sie sich etwa anderweitig finanzieren. Eine Gesetzmäßigkeit ist hieraus aber nicht herzuleiten. Es gibt vielmehr auch zahlreiche kostenpflichtige Angebote und Dienste im Internet, wie etwa Partnervermittlungen, Verbrauchertests, Jobbörsen und Emailkontendienste, obwohl auch hierzu weiterhin kostenlöse Angebote existieren. Bei Dienstleistungen, die außerhalb des Internets angeboten werden, entspricht es hingegen sogar vielfach der Regel, dass eine Leistung mit einer entsprechenden Gegenleistung korrespondiert, ohne dass jemand dies in Frage stellen würde.

Da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt, ist die oben zur „konkludenten Täuschung durch den prägenden Gesamteindruck“ zitierte Rechtsprechung auch vorliegend nicht übertragbar.

Dieser Rechtsprechung liegen Fälle zu Grunde, bei denen durch Versendung rechungsähnlicher Angebotsschreiben bzw. Scheinrechnungen bei den Empfängern der unzutreffende Eindruck erweckt wurde, es handele sich um Rechnungen für bereits erbrachte Dienstleistungen, obwohl es sich tatsächlich um (neue) Angebote handelte. In der vorliegenden Konstellation haben die Angeschuldigten hingen gerade nicht vorgegeben, eine Leistung, die nun nachträglich bezahlt werden müsse, sei bereits erfolgt. Es wird vielmehr erst für eine noch zu erbringende Leistung ein Vertragsschluss angeboten. Die Grundsituationen und Grundhaltungen der Kunden bzw. Nutzer sind also verschiedene. Denn anders als hier, hatten die Nutzer in den der Rechtsprechung zu Grunde liegenden Fällen ursprünglich gerade kein Interesse an (erneuter) Inanspruchnahme der Leistung, sondern glaubten, sie würden für eine bereits erbrachte Dienstleistung bezahlen.

Mag das Verhalten der Anschuldigten auch sozialethisch fragwürdig, verbraucherfeindlich sowie zivilrechtlich und wettbewerbsrechtlich - wie sich auch aus den insoweit ergangenen zivilrechtlichen Entscheidungen ergibt - angreifbar sein, und sich zudem in einer rechtlichen Grauzone bewegen, ein strafrechtlich relevantes Verhalten, ist hierin jedoch - jedenfalls im Rahmen der vorliegend angeklagten Fallkonstellationen, bei denen die Nutzer die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben - nicht zu sehen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abzulehnen, § 204 StPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO."









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