BGH v. 26.04.2001:
Wer Angebotsschreiben planmäßig durch Verwendung typischer Rechnungsmerkmale (insbesondere durch die hervorgehobene Angabe einer Zahlungsfrist) so abfasst, dass der Eindruck einer Zahlungspflicht entsteht, dem gegenüber die - kleingedruckten - Hinweise auf den Angebotscharakter völlig in den Hintergrund treten, begeht eine (versuchte) Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB.
OLG Frankfurt am Main v. 13.03.2003:
Die Versendung von Angeboten, die einer Rechnung auffallend ähneln, kann eine konkludente Betrugshandlung darstellen (Aufgabe der älteren Rechtsprechung Beschluss v. 24.07.2000 - 1 Ws 68/00)
LG Frankfurt am Main v. 05.03.2009:
Es liegt kein Betrug durch konkludente Täuschung in der Form der Webseitengestaltung vor, wenn der Benutzer seine persönlichen Daten eingeben und AGB akzeptieren muss, auch wenn auf die Kostenpflichtigkeit erst unterhalb des Bestellbuttons in einem Sternchen-Hinweistext hingewiesen, der Preis dort aber in Fettdruck hervorgehoben wird.
AG Karlsruhe v. 12.08.2009:
Ist einer Rechtsanwältin bekannt, dass eine Internetseite ihres Mandanten bewusst so gestaltet ist, dass damit in betrügerischer Weise Abobeträge gewonnen werden sollen, dann leistet sie Beihilfe zum Betrug, und es stellen die Anwaltskosten, die einem zu Unrecht von ihr in Anspruch genommenen Kunden zur Abvwehr des Anspruchs entstehen, einen adäquat durch sie verursachten Schaden dar, den sie ersetzen muss.
OLG Frankfurt am Main v. 17.12.2010:
In dem Betreiben von Websites liegt auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, wenn auf ihnen zwar nicht ausdrücklich auf die Kostenlosigkeit des Angebots hingewiesen wird, sie aber lediglich an zwei versteckten Stellen einen Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit enthalten. Es handelt sich dann auf Grund des prägenden Gesamteindruckes bzw. des Gesamterklärungswertes der Websites um eine konkludente Täuschung.
G Hamburg v. 0911.2009:
Es stellt wettbewerbswidrigen Klickbetrug dar, wenn gezielt und systematisch auf Google-Adwords-Anzeigen eines Wettbewerbers mit extrem kurzer Verweildauer auf der Landingpage des Konkurrenten geklickt wird.
LG Duisburg v. 10.03.2009:
Wer allein oder als Mitglied einer Bande über eBay gefälschte Markenartikel als echte Markenware verkauft und die Erwerber darüber täuscht, dass es sich um Fälschungen handelt, sodass entsprechend höhere Kaufpreise erzielt werden, macht sich des gemeinschaftlichen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung schuldig. Bei erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen und Begehung von insgesamt weit über 7.000 dieser Fälle ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren angemessen.