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Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 04.08.2008 - 93 C 619/08 - Bei der Notwendigkeit, Personendaten anzugeben, muss bei einem Routenplaner mit Kosten gerechnet werden
 

 

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AG Wiesbaden v. 04.08.2008: Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise, die sich auf der Anmeldeseite befinden, lesen wird. Wird dort am Ende auf die Kostenpflicht hingewiese, liegt keine Kostenfalle vor. Gerade weil Routenplaner in der Regel kostenlos sind, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wenn zur Benutzung die persönlichen Daten nötig sind.

Das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 04.08.2008 - 93 C 619/08) hat entschieden:
Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise, die sich auf der Anmeldeseite befinden, lesen wird. Wird dort am Ende auf die Kostenpflicht hingewiese, liegt keine Kostenfalle vor. Gerade weil Routenplaner in der Regel kostenlos sind, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten, wenn zur Benutzung die persönlichen Daten nötig sind.
Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Ob durch das Aufrufen des Internetportals „routenplaner-online.de“ durch die Klägerin ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zu Stande kam, konnte dahin gestellt bleiben. Auch wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, es sei kein Vertrag zu Stande gekommen, besitzt die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Ein solcher Anspruch könnte sich nur aus den §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB ergeben (s. BGH NJW 2007, S. 1458 ff). Es liegt jedoch keine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagte vor. Die Klägerin wurde nicht vorsätzlich über die Kostenpflicht bei Nutzung des Routenplaners getäuscht. In den AGB, aber auch bereits in der Anmeldemaske durch ein Sternchen, wird auf die entstehenden Kosten hingewiesen. Die Nutzung des Routenplaners ist nur möglich bei Angabe der persönlichen Daten und bei Anerkennung der AGB. Wenn der Nutzer vor Inanspruchnahme von Onlinediensten seine persönlichen Daten angeben und AGB akzeptieren muss, kann davon ausgegangen werden, dass er zumindest die Hinweise die sich auf der Anmeldeseite befinden lesen wird. Zwar könnte man bemängeln, dass die wichtige Angabe, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Seite Kosten verursacht, erst am Ende des Sternchen- Hinweises auftaucht. Der Hinweis ist jedoch nicht so lang, als dass nicht auch bei dessen Überfliegen die Kostenpflichtigkeit wahrgenommen werden kann. Es kann daher nicht von einer vorsätzlichen Verschleierung der Kostenpflicht von Seiten der Beklagten ausgegangen werden. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass im Rechtsverkehr davon ausgegangen wird, dass die Nutzung von Routenplanern gebührenfrei ist und sie daher der Internetseite keiner genaueren Prüfung unterzogen hat. Bei den zahlreichen kostenlosen Routenplanern im Internet ist es normalerweise nicht notwendig, persönliche Daten einzugeben. Ist dies wie hier nötig, sollte der Nutzer aufmerksam werden und zumindest die Hinweise lesen. ..."




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