1. | Der Verbraucher muss nicht damit rechnen, dass sich in den AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende weitergehende Preisinformation enthält. Schließlich handelt es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon ausgehen muss, diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen. |
2. | Ein Sternchenhinweis auf einen anderen Seitenteil ist keine deutliche Preisangabe, wenn der Hinweis zu einem Fließtext führt, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist und die Preisangabe erst im letzten Satz am unteren Ende der Webseite ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. |