Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 10.06.2009 - 3-8 O 22/09 - Zur Unzulässigkeit einer wie eine Rechnung aufgemachte Verzeichniswerbung
 

 

Home  |   Gesetze  |   Verkehrslexikon  |   Datenschutz  |   Impressum  |      

 





 

Abmahnkosten - AGB - Betrug - Klingeltöne - Kostenfalle - Preisangaben - Rechtsmissbrauch - SMS-Angebote - Wettbewerb - Zeitungsabo


LG Frankfurt am Main v. 10.06.2009: Eine Werbung für die Aufnahme in ein Verzeichnis ist wettbewerbswidrig, wenn sie wie eine Rechnung aufgemacht ist und einen Zahlschein enthält und der dort angegebene Preis zudem auch noch von den Preisen in den AGB abweicht.

Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 10.06.2009 - 3-8 O 22/09) hat entschieden:
Eine Werbung für die Aufnahme in ein Verzeichnis ist wettbewerbswidrig, wenn sie wie eine Rechnung aufgemacht ist und einen Zahlschein enthält und der dort angegebene Preis zudem auch noch von den Preisen in den AGB abweicht.




Tatbestand:

Der Kläger ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.

Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, betreibt unter dem Domainnamen … ein Adressen-Sammelwerk und versendet im gesamten Bundesgebiet Formularaussendungen, in denen die Beklagte zu 1. für eine Eintragung in ein Register der Unternehmen aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung zu einem Preis, Gesamtregistrierungskosten, in Höhe von 593,45 € wirbt, an eingetragene Kaufleute. Die Dauer des in der Formularaussendung angebotenen Vertrags beträgt 2 Jahre (Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1.) und der Zahlungsbetrag wird jährlich fällig (Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Wegen der weiteren Einzelheiten des Formulars wird auf die Anlage K 1 (Bl. 16 d.A.) verwiesen.

Der Kläger mahnte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 22.12.2008 (Bl. 19/20 d.A.) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bl. 21 d.A.) sowie zur Zahlung der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 208,65 € auf.

Der Kläger trägt vor, dass das von der Beklagten zu 1. ausgesandte Formular bei den Adressaten den Eindruck erwecke, es handele sich um eine Rechnung, die sie aufgrund eines Eintrags ihres Unternehmens in ein Handelsregister oder aufgrund einer vorausgegangenen Auftragserteilung zahlen müssen. Tatsächlich liege jedoch kein zuvor erteilter Auftrag vor, so dass die Empfänger auch nichts zahlen müssen.

Dieser Eindruck entstehe im Wesentlichen durch 4 Gestaltungsmerkmale des Formulars, wegen deren Einzelheiten auf die Seiten 7 und 8 der Klageschrift (Bl. 7 u. 8 d.A.) verwiesen wird.

Insbesondere der Überweisungsträger sei unüblich für ein Angebot. Demgegenüber würden sich die Hinweise auf ein Angebot überwiegend im kleingedruckten Text unterhalb der Aufschlüsselung der Gesamtregistrierungskosten befinden und deshalb von den Adressaten nicht wahrgenommen werden.

Dies gelte auch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite.

Aus diesem Grunde liege eine unlautere Verschleierung des Werbecharakters von Wettbewerbshandlungen vor und auch eine unlautere irreführende Werbung.

Die rechnungsähnliche Aussendung sei darüber hinaus irreführend, da dem Adressaten suggeriert werde, es handele sich bei dem Adressen-Sammelwerk der Beklagten zu 1. um ein Register einer amtlichen bzw. quasi amtlichen Stelle, was jedoch nicht der Fall sei. Dies folge aus einer Vielzahl von Angaben wie


Handels-, Industrie- und Wirtschaftsdaten Bezugsverwaltung mit Branchennachweis, Verzeichnis deutscher Unternehmen

Ihre subjektiven Eintragungsdaten beim Amtsgericht im Handelsregister, unter HRB/HRA-Nummer.
Die rechnungsähnliche Aussendung sei letztlich auch deshalb unlauter, weil sie ersichtlich nur darauf angelegt sei, zumindest einen Teil der Adressaten durch Täuschung zu einer Zahlung zu bewegen. Die Beklagten würden darauf spekulieren, dass zumindest ein Teil der Adressaten des als Anlage K1 vorgelegten Formulars nicht erkennen, dass es sich hierbei um ein Angebot handeln soll und dass keine Zahlungspflicht bestehe. Der Kläger verweist insoweit auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.3.2009 (6 U 242/08).

Schließlich werde der Adressat über den Preis getäuscht. Die Angabe „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“ sei unvollständig, mithin irreführend, als sich der Adressat, der die von den Beklagten verlangte Zahlung entrichte, gemäß den umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Mindestdauer von 2 Jahren einlasse, mit der Folge, dass er (mindestens) ein weiteres Mal zur Zahlung von 593,45 € verpflichtet sei. Der Umstand, dass der Adressat von einem Preis in Höhe von 593,45 € ausgehe, aufgrund der Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber mindestens den doppelten Preis mithin 1 186,90 € zahlen soll, stelle ebenfalls einen Wettbewerbsverstoß dar.

Ferner verlangt der Kläger Zahlung der ihm durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen in Höhe von 208,65 € brutto. Insoweit wird auf die Seiten 13-15 der Klageschrift (Bl. 13-15 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten zu verurteilen,
  1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für einen entgeltlichen Eintrag in einem Adressen-Sammelwerk mit einem Formular zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 1;

  2. an den Kläger € 208,65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, dass berücksichtigt werden müsse, dass das streitgegenständliche Formular ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten verwendet werde, die im Handelsregister eingetragen seien. Dieser Verkehrskreis könne ausreichend zwischen einem unverbindlichen Angebot und einer Rechnung für eine erbrachte Dienstleistung differenzieren.

Allein die Tatsache, dass das Angebot auch einen ausgefüllten Überweisungsträger beinhalte, mache aus einem unverbindlichen Angebot noch längst keine vorgetäuschte Handlungsverpflichtung. Kein erfahrener Geschäftspartner werde auf den bloßen Erhalt eines Überweisungsvordrucks dieses als Zahlungsmittel verwenden, ohne sich zunächst über Inhalt und Umfang einer etwaigen Verpflichtung zu vergewissern. Es sei auszuschließen, dass ein solcher Empfänger eines vorgedruckten Überweisungsträgers diesen ungelesen und ungeprüft unterzeichne.

Außerdem werde an mindestens 7 Stellen im Formular deutlich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Rechnung, sondern um ein Angebot handele. Insoweit wird auf die Seiten 2 und 3 der Klageerwiderung (Bl. 71 u. 72 d.A.) verwiesen.

Wegen des weiteren Vertrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Insoweit ist vorab klarzustellen, dass der Klageantrag zu 1. bereits dann begründet ist, wenn das Formular in einem Punkt wettbewerbswidrig ist. Denn ein - wie hier - auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung - hier: das konkrete Formular wie in Anlage K 1 - gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Wettbewerbswidrigkeit enthält. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Verletzungshandlung/Werbung im Übrigen wettbewerbsgemäß oder wettbewerbswidrig ist ( BGH GRUR 2001, 453, 455).

Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 UWG n.F. zu.

Die Beurteilung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht. Es sind daher die Bestimmungen des gemäß Art. 3 am 30.12.2008 in Kraft getretenen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs (UWG) vom 22.12.2008 (BGBl I, 2949 ff.) anzuwenden. Allerdings kann ein auf Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch nur bestehen, wenn das beanstandete Verhalten auch zur Zeit der Begehung wettbewerbswidrig war.

Das streitgegenständliche Formular ist sowohl nach altem als auch neuem Recht irreführend, weil der im Formular angegebene Preis (Gesamtregistrierungskosten) von 593,45 € den tatsächlich zu zahlenden Preis von 1 186,96 € für 2 Jahre durch unvollständige Preisinformationen verschleiert. Soweit § 5 UWG n.F. gegenüber dem § 5 UWG a.F. Änderungen bringt, sind diese für die Auslegung der streitgegenständlichen Formularaussendung unerheblich.

Eine geschäftliche Handlung (§ 5 Abs. 1 UWG n.F.), wie hier die Formularaussendung der Beklagten zu 1. gemäß Anlage K 1, ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Preis (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG) enthält. Ob Angaben unrichtig und/oder zur Täuschung geeignet sind, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete geschäftliche Handlung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht.

Da sich das Formular unterschiedslos an eingetragene Kaufleute richtet, kommt es für das Verständnis des Formulars auf das Verständnis dieses Verkehrskreises an.

Bei diesem Personenkreis (Gewerbetreibende und ihre Mitarbeiter) kann auf der einen Seite von einer jedenfalls durchschnittlichen intellektuellen Erkenntnisfähigkeit ausgegangen werden. Andererseits stehen auch und gerade Gewerbetreibende oder deren Mitarbeiter regelmäßig unter Zeitdruck und lesen Schreiben der in Rede stehenden Art selbst dann oft nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit, wenn ihnen das Ausfüllen eines Überweisungsträgers abverlangt wird. Auch dies kann bei der Beurteilung der situationsadäquaten Aufmerksamkeit, auf die es im Rahmen der Prüfung des § 5 UWG entscheidend ankommt ( BGH GRUR 2004, 162, 163 - Mindestverzinsung), nicht unberücksichtigt bleiben.

Ein solcher durchschnittlich verständiger und informierter Gewerbetreibender wird die Preisangabe „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“ dahingehend verstehen, dass mit der Zahlung dieses Betrags die gesamte Gegenleistung der Beklagten zu 1. (Eintragung im Register der Unternehmen aus Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistung) abgegolten sei. Dieses Verständnis wird durch das Wort „Gesamtregistrierungskosten“ nahegelegt. Insbesondere der Wortbestandteil „Gesamt“ führt zu dem Verständnis, dass der Gesamtpreis für alle Gegenleistungen nur 593,45 € beträgt.

Dieses Verständnis trifft jedoch nicht zu und führt deshalb zu einer Fehlvorstellung, weil der Gewerbetreibende, der die Leistungsofferte der Beklagten zu 1. durch Zahlung des Betrags von 593,45 EUR annimmt, sich verpflichtet, mindestens einen weiteren Betrag von 593,45 € zu zahlen, insgesamt also 1 186,90 €, weil die Vertragslaufzeit 2 Jahre beträgt (Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) und der Betrag von 593,45 € sowohl im 1. als auch im 2. Vertragsjahr jeweils am Beginn des 1. und 2. Vertragsjahres im Voraus zu zahlen ist (Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Dieses richtige Verständnis des Begriffs „Gesamtregistrierungskosten“ erschließt sich einem durchschnittlich informierten und verständigen Gewerbetreibenden erst, wenn er die Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der nötigen und erforderlichen Aufmerksamkeit liest, einen Zusammenhang zwischen der Vertragslaufzeit von 2 Jahren und den jeweils im Voraus, am Beginn des 1. und 2. Vertragsjahres zu zahlenden Beträgen herstellt, dabei erkennt, dass es sich bei den Gesamtregistrierungskosten lediglich um den 1. im Voraus zu zahlenden Betrag handelt und ein 2. Betrag in derselben Höhe im 2. Jahr fällig wird. Bereits diese Zusammenhänge zwischen den Gesamtregistrierungskosten auf der Vorderseite des Formulars und den Regelungen in den Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herzustellen, wird einem durchschnittlich informierten und verständigen Gewerbetreibenden schwerfallen, zumal der tatsächlich zu zahlende Preis bei Annahme der Leistungsofferte, 1 186,90 €, nirgends auftaucht, sondern eine nicht unerhebliche intellektuelle Leistung erfordert. Dies stellt eine Irreführung durch Verschleierung der Preisangaben dar.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bereits die Angabe auf der Vorderseite „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“ irreführend ist, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Gewerbetreibender aufgrund dieser Preisangabe davon ausgeht, dass er nur 593,45 € insgesamt zahlen muss. Demgegenüber ist für ihn nicht erkennbar, dass er mindestens insgesamt 1 186,90 € zahlen muss, wenn er die Leistungsofferte annimmt.

Denn die Regelungen in Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen nicht mehr im Gesamtzusammenhang mit der Angabe „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“, so dass es für das Verständnis des insgesamt zu zahlenden Preises im Falle der Annahme der Leistungsofferte allein auf die Vorderseite des Formulars abzustellen ist.

Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift bei einer gewissen räumlichen Trennung - wie hier: Rückseite - gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden oder nicht, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ( BGH NJW 2229, 2230 - Internet-Versandhandel).

Die Preisangabe auf der Vorderseite „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“ befindet sich im hervorgehobenen Fettdruck und ist räumlich getrennt von den sich auf der Rückseite des Formulars niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Hinweis darauf, dass sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Informationen, die für das Verständnis der Höhe des zu zahlenden Preises erforderlich sind, befinden, gibt es auf der Vorderseite des Formulars nicht. Allein der Hinweis „Grundlage, Art und Berechnung für die Leistungsofferte, Kostenansatz gemäß AGB's“ genügt nicht, um einen Gesamtzusammenhang zwischen der Preisangabe „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“ und den Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen herzustellen. Dem steht bereits der Wortbestandteil „Gesamt“ entgegen, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Gewerbetreibender aufgrund dessen davon ausgeht, dass sich die Höhe des zu zahlenden Gesamtpreises allein aus der Angabe der Vorderseite ergibt. Demgegenüber wird er aufgrund des Hinweises „Grundlage, Art der Berechnung für die Leistungsofferte, Kostenansatz gemäß AGB's“ keine weiteren Informationen zur Höhe des zu zahlenden Gesamtpreises erwarten - zumal am unteren Ende sich noch ein Zahlschein mit demselben Betrag, 593,45 €, befindet -, sondern nur weitere Informationen zur Bildung des Gesamtpreises von 593,45 € erwarten.

Deshalb wird sich ein Durchschnittsgewerbetreibender nicht die Mühe machen, vor dem Ausfüllen und Unterschreiben des Überweisungsträgers die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchzulesen, um weitere Details in der Preisgestaltung zu erhalten. Zumal die Preisangabe nicht erläuterungsbedürftig erscheint und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich auf der Rückseite befinden, so dass ein Durchschnittsgewerbetreibender nicht ohne weiteres vor der Unterschriftsleistung auf dem Zahlschein auf die Erläuterungen in den Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite stoßen wird.

Vorstehende Gesamtumstände führen dazu, dass zwischen der Preisangabe auf der Vorderseite und den Angaben in den Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Gesamtzusammenhang besteht. Vielmehr sind sie als nicht zusammengehörig aufzufassen. Deshalb richtet sich die Auslegung allein nach der Angabe „Gesamtregistrierungskosten Euro 593,45“ mit der Folge, dass die Preisangabe unzutreffend und geeignet ist, den Durchschnittsgewerbetreibenden in die Irre zu führen.

Die vorstehenden Ausführungen lassen außerdem den Schluss zu, dass es den Beklagten mit der beanstandeten Aussendung in Wahrheit gar nicht darum geht, die angeschriebenen Unternehmen ihr Leistungsangebot zum Zwecke einer sachgerechten Prüfung und Entscheidung über die Auftragserteilung vorzustellen, sondern einzig und allein darum, die Unternehmen zu veranlassen, den Überweisungsträger auszufüllen und den Betrag von 593,45 Euro zu zahlen.

Zwar werden die mit dem Formular angesprochenen Gewerbetreibenden bei Lektüre der beanstandeten Aussendung ohne weiteres erkennen können, dass sie mit dem Ausfüllen des Überweisungsträgers und der Zahlung zugleich einen Antrag auf Abschluss eines entgeltlichen Antrags auf Eintragung in ein Register abgeben. Dies lässt sich den Angaben „Eintragungs- und Leistungsofferte“ und „Neueintragung“ sowie den Angaben im Fließtext - soweit man sich mit ihnen befasst - ohne Schwierigkeiten entnehmen. Andererseits enthält die Aussendung aber auch Elemente, die zumindest bei oberflächlicher Betrachtung an eine zu bezahlende, noch offene Rechnung erinnern. Dies gilt für den sich am unteren Ende des Formulars befindlichen Überweisungsträger und den sich in der Mitte des Formulars angegebenen Euro-Beträgen nebst dazugehörigen Positionen wie „Gesamtregistrierungskosten“, „zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer“, „Korrekturen“ und „Beschreibung für das firmenrelevante Verzeichnis“. Letztere Vorstellung wird jedoch nur bei einem geringeren Teil der angesprochenen Gewerbetreibenden hervorgerufen werden, insbesondere bei denen, die das Formular unter Zeitdruck und nicht mit der an sich gebotenen Aufmerksamkeit lesen.

Außerdem ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass das mit der streitgegenständlichen Werbeaussendung unterbreitete Angebot darauf gerichtet ist, den angeschriebenen Gewerbetreibenden in ein Register einzutragen. Hierfür soll das Unternehmen eine jährlich im Voraus zu leistende Vergütung von 593,45 € entrichten; bei der zugleich vereinbarten Mindestlaufzeit von 2 Jahren geht das angeschriebene Unternehmen somit bei Auftragserteilung eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1 186,90 € ein. Die Aussendung enthält jedoch keine näheren Angaben über die von den Beklagten übernommenen Gegenleistungen. Sowohl in den auf der Vorderseite genannten Vertragsbedingungen als auch in den auf der Rückseite abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es hierzu lediglich, dass bestimmte Daten eingetragen und veröffentlicht werden (Nr. 1 und 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Dagegen ist in der Aussendung keinerlei Versuch zu finden, den Adressaten etwa von den Vorteilen zu überzeugen, die sich für ihn aus der - durchaus kostspieligen - Eintragung gerade im Register der Beklagten zu 1. ergeben sollen. Das Fehlen einer solchen Anpreisung, die für einen gewerblichen Erstkontakt üblich wären, ist umso bemerkenswerter, als - wie der Kammer bekannt ist - im Internet unzählige Branchenverzeichnisse existieren und dies den angesprochenen Verkehrskreisen auch bekannt ist. Unter diesen Umständen wären - wenn den Beklagten tatsächlich an einem lauteren Absatz ihrer Leistungen gelegen wäre - besondere Anstrengungen zu erwarten, den angeschriebenen deutlich zu machen, warum gerade eine Eintragung im Register der Beklagten zu 1. einen besonderen Werbeeffekt verspricht, der die verlangten Kosten rechtfertigt.

Dies lässt den Schluss zu, dass die Beklagten damit rechnen und es bewusst in Kauf nehmen, dass die große Mehrheit der Empfänger, die die Aussendung zutreffend als Vertragsangebot verstehen, die Ausfüllung des Überweisungsträgers überhaupt nicht ernsthaft in Betracht ziehen wird, weil dies angesichts des verlangten Preises einerseits und der völlig unzureichenden Erläuterung der Gegenleistung andererseits kaufmännisch wenig sinnvoll erscheint. Statt dessen legen die Beklagten es allein darauf an, dass ein gewisser - und sei es auch ein geringer - Teil der Adressaten sich mit der Aussendung ohne die an sich zu erwartende Aufmerksamkeit befasst und irrtümlich davon ausgeht, es handele sich um eine offene Rechnung, die noch von ihnen bezahlt werden müsse.

Insoweit handelt es sich auch um eine nach § 5 UWG relevante Irreführung.

Der Zahlungsanspruch ist nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet, da die Abmahnung im Schreiben vom 22.12.2008 nach den vorstehenden Gründen auch nach dem altem UWG berechtigt war. Die Höhe schätzt die Kammer aufgrund der Angaben in der Klageschrift auf 208,56 € (§ 287 ZPO).

Der Zinsanspruch ist nach § 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 709 ZPO.









Datenschutz Impressum