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Zeitschriftenabonnement - Zeitungsabo - Zeitungsabonnement - Vertragsabschluss im Internet durch E-Mail

Zeitschriftenabonnement und Zeitungsabo




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Einwilligungserklärung



Einleitung:


Seit dem 11.06.2010 unterfallen Verträge über Zeitungs- bzw. Zeitschriftenabonnements dem § 510 BGB (Ratenlieferungsverträge).

An sich müssen derartige Verträge schriftlich geschlossen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Ein Vertragsschluss in elektronischer Form - durch beiderseitiges Signaturverfahren - ist möglich.

Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform (§ 126b BGB) mitzuteilen.

Wird gegen die Formerfordernisse verstoßen, so ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB). Eine Heilungsmöglichkeit besteht nicht.




Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht berührt hingegen die Wirksamkeit des Vertrages nicht.

Auch bei Ratenlieferungsverträgen steht dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu, es sei denn, die Nettozahlungsverpflichtung beträgt nicht mindestens 200,00 €. Es muss daneben allerdings auch beachtet werden, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten nicht besteht, es sei denn, dass die Vertragserklärung des Verbrauchers telefonisch abgegeben wurde.

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 23.12.1977:
Es verstößt grundsätzlich gegen UWG § 1, zum Zwecke der Absatzförderung die Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunutzen. Die planmäßige Versendung eines Formularschreibens an minderjährige Zeitschriftenabonnenten oder deren gesetzliche Vertreter, die unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz von den Verpflichtungen aus einem Abonnementauftrag entlassen werden wollen, ist unzulässig, wenn durch dieses Schreiben ein unrichtiger Eindruck von der Rechtslage entsteht und dieser Eindruck noch dadurch verstärkt wird, daß auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abnahmeverpflichtung und den bei einem etwaigen Rechtsstreit drohenden Zeitaufwand und Kostenaufwand hingewiesen wird.

OLG München v. 25.01.2001:
Wenn auf einer Homepage für den Abschluß von Zeitschriftenabonnementverträgen geworben und die Möglichkeit geboten wird, eine Zeitschrift mit Hilfe einer formalisierten e-mail zu abonnieren, handelt es sich bei den beworbenen Verträgen um solche, die über Waren unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, FernAbsG § 1 Abs 1.

BGH v. 05.02.2004:
Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € nicht übersteigen, unterliegen nach § 505 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB.

AG Köln v. 28.04.2014:
Die Verwendung des Wortes "Kaufen" im Bestellformular kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen - wie etwa den Kauf auf Probe. Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht. Den Anforderungen der sog. Button-Lösung genügt daher die Willenserklärung "Kaufen" nicht.

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Einwilligungserklärung:


Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere für Newsletter und Plugins der sozialen Netzwerke

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