Es verstößt grundsätzlich gegen UWG § 1, zum Zwecke der Absatzförderung die Unerfahrenheit, Unkenntnis und Ungewandtheit der Kunden sowie deren Scheu vor Auseinandersetzungen gezielt auszunutzen. Die planmäßige Versendung eines Formularschreibens an minderjährige Zeitschriftenabonnenten oder deren gesetzliche Vertreter, die unter Hinweis auf den Minderjährigenschutz von den Verpflichtungen aus einem Abonnementauftrag entlassen werden wollen, ist unzulässig, wenn durch dieses Schreiben ein unrichtiger Eindruck von der Rechtslage entsteht und dieser Eindruck noch dadurch verstärkt wird, daß auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Abnahmeverpflichtung und den bei einem etwaigen Rechtsstreit drohenden Zeitaufwand und Kostenaufwand hingewiesen wird. |
"Sie haben uns mitgeteilt, daß Sie den unterschriebenen Abonnementsauftrag nicht anerkennen, da nach ihrer Meinung Minderjährige nicht zum Abschluß eines solchen Vertrages berechtigt seien. Hierzu müssen wir Ihnen sagen, daß wir ihrer rechtlichen Auffassung nicht zustimmen können. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und der heutigen Lebenswirklichkeit läßt sich feststellen, daß in unserer Zeit grundsätzlich auch schon Jugendlichen und Heranwachsende über mehr oder minder erhebliche Geldbeträge frei verfügen können, sei es, daß sie ein regelmäßiges Taschengeld im Rahmen der alltäglichen und verkehrsüblichen Bedürfnisse von ihren Eltern erhalten, oder daß ihnen sogar ein eigener Arbeitsverdienst ganz oder teilweise zur freien Verwendung überlassen wird. Grundsätzlich läßt sich sagen, daß die Eltern heutzutage ihren heranwachsenden Kindern einen gewissen Spielraum für selbständiges rechtliches Handeln geben und bei finanziellen Geschäften zumindest kleinerer Art (also auch zum Beispiel bei einem Zeitschriftenabonnement oder Buchabonnement) in diesem Rahmen generell und stillschweigend schon im voraus einverstanden sind. Wir sind also durchaus der Meinung, daß wir davon ausgehen können, daß auch vorliegend der abgeschlossene Abonnementauftrag wirksam ist, wobei wir im einzelnen an die Bestimmungen in den §§ 107, 110 und 113 des Bürgerlichen Gesetzbuchs denken. Jede wirksam eingegangene Verpflichtung kann natürlich notfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden. In Anbetracht dieser Rechtslage würden wir es sehr bedauern, wenn Sie es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen ließen, die nur mit zusätzlichem Zeitaufwand und Kostenaufwand verbunden wäre. Wir meinen deshalb, daß es der einzig vernünftige Weg ist, die geringen Abonnementsgebühren zu bezahlen und die gelieferten Hefte abzunehmen. Sie dürfen überzeugt sein, daß eine gut gestaltete Zeitschrift kommt, die ihr Geld wert ist." |