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Handy-Klingeltöne - Sound-Logos - Jugendschutz - GEMA

Handy-Klingeltöne




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Verträge mit Minderjährigen
-   Urheberrecht
-   Markenrecht



Einleitung:


Ein Handy-Klingelton ist eine spezielle digitalisierte Audiodatei, die bei einem eingehenden Anruf vom betroffenen Mobiltelefon abgespielt wird. Die Software der Mobiltelefone erlaubt es, Anrufern bestimmte Klingelmelodien zuzuordnen, so dass der Anrufer am Klingelton erkannt werden kann.

Infolge dieser technischen Möglichkeiten, der weiten Verbreitung der Mobiltelefone (es gibt in Deutschland mehr Handys als Einwohner aller Altersklassen) sowie der kreativen Möglichkeiten des Spiels mit verschieden gestalteten Sounds hat sich eine gewaltige Klingeltonindustrie entwickelt (siehe beispielsweise die in Deutschland marktführende Firma Jamba!). Gegen teures Entgelt, zu dem dann in der Regel noch die für den Datenverkehr anfallenden Downloadkosten kommen, werden vor allem Kinder und Jugendliche durch zahlreiche Werbeanzeigen in Kinder- und Jugendzeitschriften sowie über Radio- und Fernsehwerbung als potentielle Kunden ins Visier genommen.




In rechtlicher Hinsicht spielen daher zum einen Gesichtspunkte des Jugendschutzes eine Rolle. Klingeltonkauf- und Aboverträge mit Minderjährigen sind ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter unwirksam - gezahlte Beträge können, da ohne Rechtsgrund geleistet, daher unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Minderjährige die Erfüllung des Vertrages mit Mitteln bewirkt, die ihm dafür zur freien Verfügung überlassen wurden (sog. Taschengeldparagraph - § 110 BGB). Die Überlassung eines Handys an einen Minderjährigen sowie die Übernahme der bei normaler Nutzung entstehenden Telefongebühren erfolgt aber in der Regel lediglich zum Zwecke der telefonischen Erreichbarkeit, nicht jedoch mit dem Ziel, dem Minderjährigen den Kauf von Klingeltönen zu ermöglichen.

Aber auch Gesichtspunkte des Urheberrechtsschutzes spielen bei der Schaffung von Klingeltönen eine gewichtige Rolle. Da Klingeltöne häufig Bearbeitungen von bestehenden Musikstücken sind, muss der Autor eines neuen Klingeltones das Recht der Bearbeitung des Originalmusikstücks von dessen Rechteinhaber erwerben; ist dies nicht der Fall, begeht er durch die Verwendung eines dem Urheberschutz unterfallenden Musikstücks eine Urheberrechtsverletzung und macht sich - ebenso wie der unbefugte Vertreiber - schadensersatzpflichtig.

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Weiterführende Links:


Jugendschutz

Minderjährigenschutz - Taschengeldparagraph

Stichwörter zum Thema Internetverträge und Onlinehandel

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Allgemeines:


Spiegel Online Netzwelt vom 17.07.2009: Handy-Tricks - EU geißelt unseriöse Klingeltonanbieter
Schluss mit der Abzocke: Die EU prangert unseröse Anbieter von Handy-Klingeltönen an. Die Mitgliedsstaaten sind aufgefordert, die Sünder zu bestrafen....


Spiegel Online Netzwelt vom 17.11.2009: Verbraucherschutz - EU wirft Klingelton-Trickser aus dem Netz
Die EU feiert einen Erfolg im Vorgehen gegen einige Klingelton-Anbieter. Über fünfzig als rechtswidrig eingestufte Internetangebote seien geschlossen worden, weitere knapp 159 korrigiert. In Italien mussten einige Branchenriesen Strafen zahlen. ...


OLG Hamburg v. 10.04.2003:
Eine gezielte Werbung für Telefonmehrwertdienstleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen in Jugendzeitschriften ist sittenwidrig, wenn sich die Kosten nicht übersehen lassen und das Produkt an jedem Ort und zu jeder Zeit bestellt werden kann.

KG Berlin v. 02.08.2005:
Nicht jede Werbung ist unzulässig, die sich gezielt (etwa in Kinder- und Jugendzeitschriften) an Kinder und Jugendliche wendet. Vielmehr muss ihre Eignung zur Ausnutzung der Unerfahrenheit dieser Verbrauchergruppe hinzukommen. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Werbung keine klare, eindeutige und für den angesprochenen Minderjährigen auch verständliche Aufklärung über die aus dem Kauf resultierenden Kosten enthält und er die ihm tatsächlich entstehenden Kosten daher nicht abschätzen kann. Dies ist etwa der Fall bei der Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen, Logos u.ä. auf Mobiltelefone über Mehrwertdienste-Rufnummern, in der lediglich der Preis pro Minute, nicht aber der von der Dauer des Ladevorgangs und der Geschicklichkeit des Handynutzers abhängige, regelmäßig wesentlich höhere voraussichtliche Endpreis angegeben wird.

BGH v. 06.04.2006:
Eine Werbung für Handy-Klingeltöne, in der nur der nicht unerhebliche Minutenpreis angegeben wird und nicht die voraussichtlich entstehenden höheren Kosten, ist grundsätzlich geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger auszunutzen.

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Verträge mit Minderjährigen:

AG Düsseldorf v. 23.03.2006:
Bestellt ein beliebiger Dritter - auch ein Minderjähriger - von einem Handy aus per SMS einen Handyklingelton und schließt darüber hinaus auch noch ein Abonnement ab, dann muss der Handyvertragspartner die Kosten dafür bezahlen..

AG Düsseldorf v. 02.08.2006:
Der Vertrag über die Bereitstellung von Handy-Klingeltönen mit einem Minderjährigen ist nicht ohne die Genehmigung des Erziehungsberechtigten gemäß § 110 BGB (Taschengeldparagraph) von Anfang an wirksam. Die Überlassung eines Prepaid-Handys erfolgt nicht grundsätzlich zu jedem damit technisch möglichen Zweck, sondern zum Zwecke der Herstellung der Erreichbarkeit. Will der Anbieter seine Dienstleistungen auch an Minderjährige richten und verkaufen, hat er selbst zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen.

AG Berlin-Mitte v. 08.07.2010:
Wird die sofortige Ausführung eines Dienstleistungsabonnements durch Bestellung per SMS oder über mobiles WAP veranlasst, steht dem Besteller kein Widerrufsrecht zu. Bezahlt ein Anschlussinhaber monatelang die Mobilfunkrechnungen, auf denen sich auch die Abrechnungen für Klingeltonabonnements befinden, dann ist davon auszugehen, die geschäftsfähigen minderjährigen Kinder des Anschlussinhabers bei Abschluss des Klingelton-Abonnements in Anscheinsvollmacht handelten.<

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Urheberrecht:

Urheberrechtsschutz

OLG Hamburg v. 04.02.2002:
Bei der Verwendung von Teilen eines urheberrechtlich geschützten Werks als Handy-Klingelton steht nicht die Wahrnehmung der Tonfolge als Musikwerk in Form eines sinnlich-klanglichen Erlebnisses im Vordergrund, sondern - wie auch bei anderen Signaltönen - die Nutzung als rein funktionales Erkennungszeichen. Die Nutzungs einer Melodie als Handy-Klingelton stellt sich gegenüber der herkömmlichen Darbietung eines Musikwerks als "neue Nutzungsart" i.S.v. § 31 Abs. 4 UrhG dar. Eine solche Nutzungsart kann nicht ohne nähere Konkretisierung über eine allgemeine "Öffnungsklausel" zur Erfassung "künftiger technischer Entwicklungen" wirksam Gegenstand bereits bestehender GEMA-Berechtigungsverträge werden.

OLG Hamburg v. 18.01.2006:
Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik als Handy-Klingelton stellt einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß den §§ 14,23 UrhG dar. Dies gilt gleichermaßen für monophone und polyphone Klingeltöne. Die Nutzung von Musik als Klingelton kommt eher einer Merchandising-Nutzung nahe als der herkömmlichen Nutzung in Konzerten, im Rundfunk oder auf Tonträgern. Durch die Änderung des GEMA-Berechtigungsvertrages im Jahre 2002 ist die GEMA nicht umfassend berechtigt worden, die Rechte zur Bearbeitung und Verwendung von Musik als Handy-Klingelton ohne Zustimmung der Urheber zu vergeben.

OLG Hamburg v. 19.12.2007:
Das Recht, ein Musikstück zu einem Handy-Klingelton zu verarbeiten, steht dem Urheber bzw. demjenigen zu, dem der Urheber dieses Recht übertragen hat. Die GEMA kann Dritten das Recht auf Umgestaltung als Handy-Klingelton oder eine ähnliche Verwertungsform nur dann übertragen, wenn ihr dieses Recht zuvor selbst vom Künstler oder von dem den Urheber vertretenden Musikverlag ein geräumt wurde.



BGH v. 18.12.2008:
In der Verwendung eines - nicht für diesen Verwendungszweck geschaffenen - Musikwerkes als Klingelton liegt eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung des Werkes i.S. des § 14 UrhG, die geeignet ist, die berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers am Werk zu gefährden. Wird ein Musikwerk so zum Klingelton umgestaltet, wie dies bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (§ 39 UrhG), bedarf es für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers.

BGH v. 07.10.2009:
Der Urheber eines Musikwerks verliert nicht sämtliche künftigen Nutzungsrechte durch Übertragung von Nutzungsrechten an die GEMA. Um ein derartiges Musikwerk zu einem Klingelton für ein Mobiltelefon verarbeiten zu dürfen, ist die Zustimmung des Urhebers nötig, wenn diese Art der Werknutzung bei der Übertragung der Nutzungsrechte an die GEMA noch nicht vorhersehbar war.

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Markenrecht:

LG München v. 06.02.2007:
Den Bezeichnungen "Klingeltöne.de GmbH" und "www.klingeltöne.de" fehlt angesichts ihres rein beschreibenden Charakters jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des Markenrechts, so dass deren Verwendung durch Dritte für ein Angebot von Klingeltönen und auch in der Werbung durch Verwendung als Metatags nicht untersagt werden kann.

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