Der Vertrag über die Bereitstellung von Handy-Klingeltönen mit einem Minderjährigen ist nicht ohne die Genehmigung des Erziehungsberechtigten gemäß § 110 BGB (Taschengeldparagraph) von Anfang an wirksam. Die Überlassung eines Prepaid-Handys erfolgt nicht grundsätzlich zu jedem damit technisch möglichen Zweck, sondern zum Zwecke der Herstellung der Erreichbarkeit. Will der Anbieter seine Dienstleistungen auch an Minderjährige richten und verkaufen, hat er selbst zur Bewirkung der Wirksamkeit für die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zu sorgen. |